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   BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77   

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https://dejure.org/1980,62
BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77 (https://dejure.org/1980,62)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1980 - 1 BvR 759/77 (https://dejure.org/1980,62)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1980 - 1 BvR 759/77 (https://dejure.org/1980,62)
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Vergleichsmiete III

Art. 14 GG, Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Vergleichsmiete III

  • openjur.de

    Vergleichsmiete III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 352
  • NJW 1980, 1617
  • MDR 1980, 732
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77
    In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 37, 132 dürften an die benannten Vergleichsobjekte keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.

    Es verstoße gegen die vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 37, 132 dargelegten Grundsätze.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 37, 132 entschieden, daß die durch das Erste Wohnraumkündigungsschutzgesetz eingeführte Vergleichsmiete und die das materielle Recht ergänzenden Verfahrensvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. auch BVerfGE 49, 244).

    Die für die Verfassungsmäßigkeit des alten Rechts maßgeblichen Erwägungen (BVerfGE 37, 132 [139 ff.]) gelten auch für die einschlägigen Vorschriften des jetzt maßgeblichen Gesetzes.

    Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß mit der zugunsten des Mieters geschaffenen Eigentumsbindung ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters auf die ortsübliche Vergleichsmiete korrespondiert (BVerfGE 37, 132 [140 f.]; 49, 244 [249]).

    Diesen Maßstab durch den Hinweis auf vergleichbare Wohnungen anwendbar zu machen, stellt den Vermieter vor erhebliche Schwierigkeiten praktischer und rechtlicher Art (BVerfGE 37, 132 [147]).

    Diese besteht darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich an Hand der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er zustimmen will oder nicht (BVerfGE 37, 132 [146 ff.]; 49, 244 [249 ff.]).

    Der Mieter verdient Schutz dagegen, daß ihm im Widerspruch zum Gesetz, nicht aber dagegen, daß ihm in Übereinstimmung mit den materiellrechtlichen Vorschriften die Zustimmung zur Mieterhöhung abverlangt wird (BVerfGE 37, 132 [148 f.]; 49, 244 [249]).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 180/77

    Vergleichsmiete II

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77
    Zu den Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (Art. 3 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes) vom 18. Dezember 1974 (vgl. BVerfGE 49, 244).

    Dem System der Vergleichsmiete liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, daß für Wohnungen mit vergleichbarem Wohnwert gleich hohe Mieten gezahlt werden sollen (vgl. hierzu BVerfGE 49, 244 [248]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 37, 132 entschieden, daß die durch das Erste Wohnraumkündigungsschutzgesetz eingeführte Vergleichsmiete und die das materielle Recht ergänzenden Verfahrensvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. auch BVerfGE 49, 244).

    Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß mit der zugunsten des Mieters geschaffenen Eigentumsbindung ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters auf die ortsübliche Vergleichsmiete korrespondiert (BVerfGE 37, 132 [140 f.]; 49, 244 [249]).

    Diese besteht darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich an Hand der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er zustimmen will oder nicht (BVerfGE 37, 132 [146 ff.]; 49, 244 [249 ff.]).

    Der Mieter verdient Schutz dagegen, daß ihm im Widerspruch zum Gesetz, nicht aber dagegen, daß ihm in Übereinstimmung mit den materiellrechtlichen Vorschriften die Zustimmung zur Mieterhöhung abverlangt wird (BVerfGE 37, 132 [148 f.]; 49, 244 [249]).

    Ebensowenig wie dem § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes läßt sich aber dem § 2 Abs. 2 MHRG entnehmen, daß das Aufforderungsschreiben rechtsunwirksam und die Klage deshalb unzulässig ist, wenn die zum Vergleich benannten Wohnungen nicht in allen vom Gericht geforderten Punkten, vor allem hinsichtlich der Größe, mit der Wohnung des Mieters im wesentlichen übereinstimmen (BVerfGE 49, 244 [249 f.]).

  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Auch diese wird nach objektiven Maßstäben, nämlich aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 354/12, BGHZ 197, 366 Rn. 20; vgl. auch BVerfGE 53, 352, 358).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    In der Mehrzahl der Fälle hat der Erste Senat die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das soziale Mietrecht stillschweigend unterstellt (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 49, 244 ; 53, 352 ; 68, 361 ; 71, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 54 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Zwar sind die Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, die gesetzgeberische Abwägung der gegenseitigen Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern zu beachten und nicht durch die Gesetzesanwendung einseitig zu Lasten einer Partei zu verändern (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 49, 244 ; 53, 352 ).
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