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   BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78   

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https://dejure.org/1980,66
BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78 (https://dejure.org/1980,66)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78 (https://dejure.org/1980,66)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 (https://dejure.org/1980,66)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wissenschaftliche Hochschule - Wählbarkeit in Selbstverwaltungsorgane - Professor - Besoldungsrechtliche Einstufung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 54, 363
  • NJW 1981, 163
  • DVBl 1980, 917
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    Die beanstandete Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer wird unmittelbar durch die gesetzlichen Regelungen herbeigeführt (vgl. hierzu BVerfGE 7, 97 [101 ff.]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]; st Rspr).

    Für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats gelten daher die verfassungsrechtlichen Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [128 ff.]) im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Gremien der Gruppenuniversität aufgestellt hat.

    Das Homogenitätsprinzip verlangt für die Professorengruppe eine Abgrenzung gegenüber den anderen Gruppen der Universität; insofern muß sichergestellt sein, daß zur Gruppe der Hochschullehrer - unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften - nur die akademischen Forscher und Lehrer gerechnet werden, die aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut sind (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]).

    Dieser Einfluß ist jedoch nicht nur im Eigeninteresse einer bestimmten Gruppe, nämlich derjenigen der Professoren, sondern im Gesamtinteresse der Universität begründet: Der ausschlaggebende Einfluß findet seine Rechtfertigung gerade in der wissenschaftlichen Qualifikation, der Funktion und Verantwortung der Hochschullehrer für den Wissenschaftsbetrieb der Universität im ganzen und damit auch für die Aufrechterhaltung der wissenschaftlichen Freiheit des einzelnen an der Universität tätigen Wissenschaftlers; er soll verhindern, daß wissenschaftlicher Sachverstand bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre in den Beschlußorganen der Wissenschaftsverwaltung überspielt wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [130, 132 f.]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    "Wohlerworbene Rechte" von Beamten sind nicht verfassungsrechtlich gewährleistet, auch nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 f.]; 8, 332 [343]; 38, 1 [11]; 43, 242 [278]).

    Selbst Rechtspositionen der Hochschullehrer, die auf Berufungszusagen beruhen, sind nicht schlechthin jeder gesetzlichen Veränderung entzogen, die im Zuge einer Reform der Organisation und der inneren Struktur der Hochschule erfolgt (vgl. BVerfGE 43, 242 [278 ff., 285 ff.]).

    Andererseits ist auch den nicht mit Leitungsfunktionen ausgestatteten Professoren in § 28 Abs. 2 Satz 3 UG eine Mindestausstattung gewährleistet; damit ist sichergestellt, daß den Professoren ohne Rücksicht auf ihre Besoldungsgruppe bei Verteilung der verfügbaren Mittel jedenfalls die Personalmittel und Sachmittel zugeteilt werden, die sie überhaupt erst in die Lage versetzen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. dazu BVerfGE 43, 242 [285]).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    Dies bedeutet andererseits nicht, daß eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der Professoren unzulässig wäre, auch wenn diese sämtlich dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Hochschulurteils entsprechen (vgl. BVerfGE 39, 247 [255]).

    Dieser Grundsatz ist im Bereich der Hochschulgremien eingeschränkt (BVerfGE 39, 247 [254]).

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74

    Hochschullehrer - Mittelverteilung - Grundausstattung - Umfang des Teilhaberechts

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    Maßnahmen der Institutsleitung, die hiergegen verstoßen, könnten die Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtsweg auf die Verletzung ihrer Rechte überprüfen lassen (vgl. dazu BVerwGE 52, 339 [348 f.]).
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Lösung als die sachgerechteste und zweckmäßigste darstellt; der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn der Gesetzgeber äußerste Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet (stRspr, vgl. zB BVerfGE 19, 354 [367]; 27, 111 [127 f.]; 47, 109 [124]).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    Die beanstandete Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer wird unmittelbar durch die gesetzlichen Regelungen herbeigeführt (vgl. hierzu BVerfGE 7, 97 [101 ff.]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]; st Rspr).
  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    "Wohlerworbene Rechte" von Beamten sind nicht verfassungsrechtlich gewährleistet, auch nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 f.]; 8, 332 [343]; 38, 1 [11]; 43, 242 [278]).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    Die beanstandete Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer wird unmittelbar durch die gesetzlichen Regelungen herbeigeführt (vgl. hierzu BVerfGE 7, 97 [101 ff.]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]; st Rspr).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Lösung als die sachgerechteste und zweckmäßigste darstellt; der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn der Gesetzgeber äußerste Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet (stRspr, vgl. zB BVerfGE 19, 354 [367]; 27, 111 [127 f.]; 47, 109 [124]).
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
    "Wohlerworbene Rechte" von Beamten sind nicht verfassungsrechtlich gewährleistet, auch nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 f.]; 8, 332 [343]; 38, 1 [11]; 43, 242 [278]).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN) .
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (vgl BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN - dagegen strenger im Bereich parlamentarischer Repräsentation).
  • VG Augsburg, 20.12.2012 - Au 2 K 11.632

    Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz

    Grundrechtlich verbürgt ist damit auch eine personelle und sachliche "Grund- oder Mindestausstattung", die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, B.v. 8.7.1980 - 1 BvR 1472/78 - BVerfGE 54, 363).
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