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   BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73   

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BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73 (https://dejure.org/1980,126)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.1980 - 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73 (https://dejure.org/1980,126)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 1980 - 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73 (https://dejure.org/1980,126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Simons & Moll-Simons

    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die Befreiung von der Steuerberaterprüfung bei ehemaligen Beamten und Angestellten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung eine Verwal... tungstätigkeit von 15 Jahren und bei ehemaligen Beamten und Angestellten des höheren Dienstes der Finanzverwaltung von 10 Jahren voraussetzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a StBerG 1972)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung - Verwaltungstätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung; Beamte der Finanzverwaltung; Verwaltungstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 185
  • NJW 1981, 863 (Ls.)
  • BStBl II 1981, 235
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Im Rahmen der an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden Neuordnung von Berufsbildern kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dazu nötigen, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen zu erlassen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt hatten (vgl. BVerfGE 32, 1 (22 f.) m. w. N.).

    Auf die Angehörigen der Finanzverwaltung findet hinsichtlich des gewählten und ausgeübten Berufs eines Steuerbeamten oder Steuerangestellten weder ein Zwang zur Aufgabe des Berufs (vgl. BVerfGE 21, 173 (183)) statt, noch wird diese Tätigkeit in irgendeiner Form herabgestuft (vgl. BVerfGE 32, 1 (23)).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 30, 392 (403)) ist durch das Fehlen von Übergangsvorschriften für den prüfungsfreien Zugang ebenfalls nicht beeinträchtigt.

    Die Bestimmung dieser Schranken verlangt eine Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 30, 392 (404); 50, 386 (394 f.)).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173 (179)).

    Auf die Angehörigen der Finanzverwaltung findet hinsichtlich des gewählten und ausgeübten Berufs eines Steuerbeamten oder Steuerangestellten weder ein Zwang zur Aufgabe des Berufs (vgl. BVerfGE 21, 173 (183)) statt, noch wird diese Tätigkeit in irgendeiner Form herabgestuft (vgl. BVerfGE 32, 1 (23)).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Soweit es sich - wie hier - um subjektive Zulassungsvoraussetzungen handelt, gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. BVerfGE 7, 377 (406 f.)).

    Dem Einzelnen wird mit einer vorgeschriebenen Ausbildung nur etwas zugemutet, was er grundsätzlich der Sache nach ohnehin auf sich nehmen müßte, wenn er den Beruf ordnungsgemäß ausüben will (BVerfGE 7, 377 (406 f.)).

  • BFH, 21.07.1964 - VII 224/63 U

    Voraussetzungen für die Befreiung von Beamten und Angestellten der

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Die Vorschrift verlangte keine zehnjährige Dienstzeit in der Finanzverwaltung; es genügte, wenn die geforderte fünfjährige qualifizierte Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geleistet wurde (vgl. BFHE 80, 64 = BStBl 1964 III S. 496; BFHE 80, 59 = BStBl 1964 III S. 495).

    Die Beschwerdeführer könnten im Fall der mit den Verfassungsbeschwerden angestrebten Begrenzung der Mindesttätigkeitsdauer auf fünf Jahre jederzeit noch ihre prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater beantragen, da der Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst der Finanzverwaltung und der prüfungsfreien Zulassung nach § 8 StBerG a. F. nicht begrenzt war (vgl. BFHE 80, 64 (67) = BStBl 1964 III S. 496 (497 re. Sp.)) und auch nach neuem Recht nicht begrenzt ist (vgl. Weiß, DStZ A 1972, S. 377 (383)).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz vor Erlaß eines Vollziehungsakts kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu entscheidenden Dispositionen veranlaßt, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder ändern könnte (BVerfGE 43, 291 (386)).

    Eine solche Regelung, die schon die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig macht und damit die Freiheit der Berufswahl - hier in der Form des Berufswechsels (vgl. BVerfGE 43, 291 (363)) - berührt, ist nur gerechtfertigt, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll.

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Aufgabe der Steuerbevollmächtigten war die Erledigung einfacherer Steuerfälle, Aufgabe der Steuerberater die Beratung in den Fällen, in denen der Umfang der Steuerpflicht von schwierigen Fragen des Steuerrechts, des sonstigen Rechts sowie der Betriebswirtschaftslehre abhing und die in der Regel ohne eine theoretisch-wissenschaftliche Vorbildung nicht sicher beurteilt werden konnten (BVerfGE 21, 227 (235 f.)).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Die Bestimmung dieser Schranken verlangt eine Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 30, 392 (404); 50, 386 (394 f.)).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat dann nur am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Einhaltung äußerster Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 9, 334 (337)).
  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe anerkannt (BVerfGE 34, 252).
  • BFH, 21.07.1964 - VII 221/63 U

    Voraussetzungen für die Befreiung eines Finanzrichters von der

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    Dies ist der Fall, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (BVerfGE 43, 291 ; 59, 1 ; ohne Bezugnahme auf einen Entscheidungsspielraum BVerfGE 55, 185 ; 65, 1 ; 68, 287 ; 71, 25 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Die verfassungsrechtlichen Grundlagen findet der Vertrauensschutz im Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 55, 185 ).
  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung können die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes dazu nötigen, bei der Ausgestaltung von Berufsbildern eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen zu erlassen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 32, 1 [22 f.]; 55, 185 [201, 203 f.]).
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