Rechtsprechung
   BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1
BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 (https://dejure.org/1980,1)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 (https://dejure.org/1980,1)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 (https://dejure.org/1980,1)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,1) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Berufsausbildungsabgabe

Art. 105 ff GG, enge kompetenzrechtliche Voraussetzungen für Zulässigkeit einer Sonderabgabe;

Art. 84 Abs. 1 GG, zur Frage, wann in einem Bundesgesetz Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthalten sind, so daß das Gesetz zustimmungsbedürftig ist (Art. 77 IIa GG)

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesausbildungsplatzförderungsgesetzes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässige Sonderabgabe - Charakter der Berufsausbildungsabgabe - Zustimmung des Bundesrates - Prüfungsumfang des Gesetzgebers - Veränderte Umstände - Zulässigkeitskriterien - Strikte Anwendung - Anspruch gegen homogene Gruppe - Voraussetzungen - Sachnähe - ...

  • zeit.de (Pressebericht, 19.12.1980)

    Verfassungsrichter entschieden gegen "Berufsbildungsabgabe"

  • spiegel.de (Pressebericht, 15.12.1980)

    So zerfallen

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 274
  • NJW 1981, 329
  • NJW 1981, 336
  • NJW 1981, 337
  • NJW 1981, 339
  • DVBl 1981, 139
  • DVBl 1981, 375
  • DB 1981, 167
  • DÖV 1981, 135
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (375)

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Weder der Bund noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 32, 145 ; 39, 96 ; 55, 274 ; 105, 185 ).

    Bei der Ertragsverteilung der Steuern handelt es sich gemeinsam mit der Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen um eine zentrale Frage der politischen Machtverteilung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 55, 274 ).

    c) Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 55, 274 ; 67, 256 ; 93, 319 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 124, 348 ; 132, 334 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 62 f.).

    aa) Dem geschlossenen System der Art. 105 f. GG zur Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages der Finanzmonopole zwischen Bund, Ländern und Gemeinden kommt eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 55, 274 ; Vogel, in: Festschrift für Klaus Tipke, 1995, S. 93 ).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Soweit die Rechtsprechung eine Einnahmenerschließung "außerhalb des von der Finanzverfassung erfassten Bereichs" abgelehnt hat (BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ), bezog sich dies durchgängig auf nichtsteuerliche Abgaben, die dem Regime der Art. 105 ff. GG gerade nicht unterfallen sollten.

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

    Auch dort wird der Schutz des Bürgers vor zu weitgehenden gesetzgeberischen Eingriffen nicht im Wege der restriktiven Auslegung von Kompetenznormen, sondern durch die prozeduralen und materiellen Garantiegehalte der Grundrechte sichergestellt (vgl. BVerfGE 4, 7 ; 55, 274 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris).

    Dazu gehören insbesondere die Prinzipien der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 8, 51 ; 9, 237 ; 13, 290 ; 14, 34 ; 27, 58 ; 32, 333 ; 36, 66 ; 43, 108 ; 47, 1 ; 55, 274 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Folgerichtigkeit (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Lastengleichheit (BVerfGE 35, 324 ; 84, 239 ), des Schutzes des Existenzminimums (BVerfGE 82, 60 ), des Verbots der Benachteiligung von Ehe und Familie (BVerfGE 99, 216 ), des Verbots der Erdrosselungssteuer (BVerfGE 19, 119 ; 23, 288 ; 27, 111 ; 30, 250 ; 50, 57 ; 63, 343 ; 68, 287 ; 70, 219 ; 78, 214 ; 78, 232 ; 82, 159 ; 87, 153 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ) und der eigentumsschonenden Besteuerung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 115, 97 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Demgemäß war es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass der Bund auf der Grundlage seiner Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft Religionsgesellschaften in eine Abgabepflicht einbezogen (vgl. BVerfGE 55, 274 ), beamtenrechtliche Regelungskompetenzen auch für Ämter im Schulwesen genutzt (vgl. BVerfGE 70, 251 ), auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) gesetzliche Regelungen gegen die Verbreitung jugendgefährdender Schriften getroffen (vgl. BVerfGE 31, 113 ), die warenverkehrsbezogene Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG für ein bestimmte Filme betreffendes Verbringungsverbot (vgl. BVerfGE 33, 52 ) und die Strafrechtskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 GG a.F. für ein Verbot der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme gegen Entgelt herangezogen (vgl. BVerfGE 47, 109 , ohne Thematisierung der Kompetenzfrage), die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG für umsatzsteuerliche Begünstigungen verschiedener Kulturgüter und -dienstleistungen in Anspruch genommen (vgl. BVerfGE 36, 321 , ohne Thematisierung der Kompetenzfrage) und auf der Grundlage des Kompetenztitels "Sozialversicherungsrecht" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) das Künstlersozialversicherungsgesetz erlassen hat (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 123, 132 ; stRspr).

    Die homogenitätsstiftende Gemeinsamkeit muss zudem eine vorgegebene, darf also keine erst durch die Abgabenregelung selbst begründete sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; s. zur Bedeutung einer Vorstrukturierung der Gruppe durch andere als die prüfungsgegenständlichen abgabenrechtlichen Normen BVerfGE 124, 235 ).

    Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerfGE 101, 141 ; 124, 348 ; für eine diesbezügliche Evidenzanforderung BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    a) Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Das ist auch dann der Fall, wenn materiell-rechtliche Regelungen des Gesetzes nicht lediglich die Verwaltungsbehörden zum Handeln auffordern, sondern zugleich ein bestimmtes verfahrensmäßiges Verwaltungshandeln festlegen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ).

    Mit einer solchen Aufteilung wird weder das Recht der Länder, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise eingeschränkt noch kommt es zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Denn das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das ganze Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit, also auch auf an sich nicht zustimmungsbedürftige Normen (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 37, 363 ; 55, 274 ).

    Unter der bisher angenommenen Voraussetzung, dass ein Gesetz schon dann insgesamt zustimmungsbedürftig wird, wenn es nur eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift enthält (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 55, 274 ), ist eine solche Aufteilung ein legitimer Weg, einer ausgreifenden Erstreckung der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen zu begegnen und dem Parlament die Realisierung seines Gesetzesvorhabens zu ermöglichen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht