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BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78 |
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Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 55, 37
- NJW 1981, 741
- DVBl 1981, 575
Wird zitiert von ... (51) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
Hochschul-Urteil
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Dabei seien die Anforderungen verkannt worden, die das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) aufgestellt habe.Ergänzend sei zu bemerken, daß das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) die Frage, ob es für den verfassungsrechtlich geforderten Einfluß zugunsten der Hochschullehrer neben einem bestimmten Stimmgewicht auch auf die Zahl der Sitze in den Universitätsgremien ankomme, geprüft und im Ergebnis verneint habe.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]).
Der Gesetzgeber ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der freien wissenschaftlichen Tätigkeit der Hochschullehrer durch Einwirkungen anderer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 35, 79 [116, 128]).
Im Anschluß an das Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) wurde insbesondere im Hinblick auf die Mitbestimmungsregelung eine Änderung der bremischen Universitätsverfassung erwogen (vgl. die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 19. Februar 1974 [LTDrucks. 8/879]); sie wurde zunächst im Hinblick auf das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Hochschulrahmengesetz des Bundes aufgeschoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [131 ff.]) Grundsätze für die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer gebotene Zusammensetzung der Kollegialorgane in der Gruppenuniversität aufgestellt.
Hier fordern die oben dargelegten Grundsätze einen maßgeblichen Einfluß der Hochschullehrer, die mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen müssen; ferner muß für den Fall einer Stimmengleichheit aus gruppenspezifischen Gründen eine Regelung zur Vermeidung der Funktionsunfähigkeit des Gremiums vorgesehen sein (BVerfGE 35, 79 [142 f.]).
Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hochschulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben.
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen gebilligt, in denen die Hochschullehrer zwar nicht nach Sitzen, aber nach Stimmen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten über eine Mehrheit verfügten, wenn nämlich in solchen Angelegenheiten die im Gremium vertretenen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter kein Stimmrecht hatten (vgl. z. B. die Zusammensetzung des "Ständigen Ausschusses III" nach § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 [GVBl. I S. 324], dazu BVerfGE 47, 327 [399]; ähnlich bereits BVerfGE 35, 79 [141]).
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher wiederholt Regelungen gebilligt, die den Hochschullehrern bei geschlossener Abstimmung ihrer Gruppe nur eine knappe Mehrheit einräumten (vgl. z. B. BVerfGE 35, 79 [141]: 9/17 der Stimmen; BVerfGE 47, 327 [399]: 7/13 und 5/9 der Stimmen).
Der besondere Einfluß der Hochschullehrer findet seine Rechtfertigung gerade in ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, ihrer Funktion und ihrer Verantwortung für den Wissenschaftsbetrieb der Universität im ganzen sowie für die Aufrechterhaltung der wissenschaftlichen Freiheit des einzelnen an der Universität tätigen Wissenschaftlers; dieser Einfluß soll verhindern, daß wissenschaftlicher Sachverstand bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre in den Beschlußorganen der Wissenschaftsverwaltung überspielt wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [130, 132 f.]).
Unter den mitberatenden Gremienmitgliedern müssen die Hochschullehrer nicht die Hälfte oder gar die Mehrheit stellen; das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß etwa die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten mit beratender Stimme an der Sitzung der Gremien teilnehmen, obwohl die Hochschullehrer damit bei der Beratung in eine Minderheitsposition geraten (vgl. z. B. BVerfGE 47, 327 [399]; auch BVerfGE 35, 79 [84 f. i.V.m. 141]).
Der Student ist jedenfalls kein Schüler und nicht bloßes Objekt der Wissenschaftsvermittlung, sondern er soll ein selbständig mitarbeitendes, an der wissenschaftlichen Erörterung beteiligtes Mitglied der Hochschule sein; das Studium an der Universität ist auf aktive Teilnahme am Wissenschaftsprozeß hin angelegt (vgl. BVerfGE 35, 79 [125]).
Der Gesetzgeber ist gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, auch ihrer Lehrfreiheit, durch Einwirkungen studentischer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [128]).
Auch der Hochschullehrer ist in die Institution der Universität eingebunden und muß sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfGE 35, 79 [122]).
Der einzelne Hochschullehrer muß vielmehr in geeigneter Form zu Gehör kommen (BVerfGE 35, 79 [129]).
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
Hessisches Universitätsgesetz
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
In diesem Zusammenhang habe das Bundesverfassungsgericht bereits im Fall des hessischen Universitätsgesetzes (BVerfGE 47, 327) ein Mehrfachstimmrecht der Professoren zur Herstellung der absoluten Mehrheit gebilligt.Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hochschulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben.
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen gebilligt, in denen die Hochschullehrer zwar nicht nach Sitzen, aber nach Stimmen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten über eine Mehrheit verfügten, wenn nämlich in solchen Angelegenheiten die im Gremium vertretenen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter kein Stimmrecht hatten (vgl. z. B. die Zusammensetzung des "Ständigen Ausschusses III" nach § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 [GVBl. I S. 324], dazu BVerfGE 47, 327 [399]; ähnlich bereits BVerfGE 35, 79 [141]).
Das Bundesverfassungsgericht hielt für diesen Fall die erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 des hessischen Universitätsgesetzes für geboten, aber auch ausreichend, nach welcher die Stimmenmehrheit der Hochschullehrer gegebenenfalls durch ein Mehrfachstimmrecht für die im Gremium vertretenen Hochschullehrer herzustellen war (vgl. dazu BVerfGE 47, 327 [403]).
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher wiederholt Regelungen gebilligt, die den Hochschullehrern bei geschlossener Abstimmung ihrer Gruppe nur eine knappe Mehrheit einräumten (vgl. z. B. BVerfGE 35, 79 [141]: 9/17 der Stimmen; BVerfGE 47, 327 [399]: 7/13 und 5/9 der Stimmen).
Unter den mitberatenden Gremienmitgliedern müssen die Hochschullehrer nicht die Hälfte oder gar die Mehrheit stellen; das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß etwa die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten mit beratender Stimme an der Sitzung der Gremien teilnehmen, obwohl die Hochschullehrer damit bei der Beratung in eine Minderheitsposition geraten (vgl. z. B. BVerfGE 47, 327 [399]; auch BVerfGE 35, 79 [84 f. i.V.m. 141]).
- BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72
Ostverträge
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]).Bedenken bestehen schon, inwiefern § 38 Abs. 2 BremHG als Norm, die unter bestimmten Voraussetzungen den Widerruf der Immatrikulation von Studenten ermöglicht, überhaupt nach ihrem Inhalt geeignet ist, in das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Wissenschaftsfreiheit einzugreifen (vgl. BVerfGE 40, 141 [156]).
- OVG Hamburg, 17.02.1978 - Bf III 20/77
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Inwieweit die Freiheit des Studiums verfassungsrechtlich geschützt ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht abschließend entschieden zu werden (…vgl. zu dieser Problematik z. B. Pieroth, Störung, Streik und Aussperrung an der Hochschule, 1976, S. 136 ff.; Waibel, WissR, 8. Bd. [1975], S. 86 [89 f.];… aus der Rechtsprechung z. B. VG Braunschweig, DVBl. 1974, S. 51 [53]; OVG Berlin, WissR, 2. Bd. [1969], S. 177 [178]; Hess. VGH, WissR, 7. Bd. [1974], S. 161 [166];… OVG Hamburg, NJW 1977, S. 1254; OVG Hamburg, NJW 1978, S. 1395;… vgl. auch die Rechtsprechung des VG Karlsruhe, dargestellt bei Waibel, a.a.O., S. 89 f.). - OVG Hamburg, 26.05.1977 - Bs III 20/77
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Inwieweit die Freiheit des Studiums verfassungsrechtlich geschützt ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht abschließend entschieden zu werden (…vgl. zu dieser Problematik z. B. Pieroth, Störung, Streik und Aussperrung an der Hochschule, 1976, S. 136 ff.; Waibel, WissR, 8. Bd. [1975], S. 86 [89 f.];… aus der Rechtsprechung z. B. VG Braunschweig, DVBl. 1974, S. 51 [53]; OVG Berlin, WissR, 2. Bd. [1969], S. 177 [178]; Hess. VGH, WissR, 7. Bd. [1974], S. 161 [166]; OVG Hamburg, NJW 1977, S. 1254;… OVG Hamburg, NJW 1978, S. 1395;… vgl. auch die Rechtsprechung des VG Karlsruhe, dargestellt bei Waibel, a.a.O., S. 89 f.). - BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62
Bayerische Bereitschaftspolizei
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen besteht kein Anlaß, von Amts wegen das Verhältnis der landesrechtlichen Normen zum Bundesrecht zu prüfen (vgl. dazu BVerfGE 17, 319 [329]), zumal da nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 BVerfGG in Verbindung mit dem Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1978 [BGBl. I S. 2095]) die Überprüfung der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht grundsätzlich dem Zweiten Senat übertragen ist. - BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hochschulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben. - BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]). - BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69
Abhörurteil
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]). - StGH Bremen, 06.06.1977 - St 1/75
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes über die …
Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Die Gesetzesreform wurde dringlich, als der bremische Staatsgerichtshof mit Urteil vom 6. Juni 1977 (DÖV 1977, S. 595) § 9 Abs. 1 UEG und verschiedene Bestimmungen der Vorläufigen Universitätsverfassung für unvereinbar mit der bremischen Landesverfassung erklärte. - BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Auflösungsgesetz
- BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
- BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
Fachhochschullehrer
Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 ; 95, 193 ; 111, 333 ; 122, 89 ).Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 122, 89 ).
Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 ).
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16
Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Grundrecht der Lern- bzw. Studierfreiheit bisher nicht anerkannt (vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37). - BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
Schülerberater
Er rügt damit ein Unterlassen des Gesetzgebers, ohne die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Unterlassungsrüge darzutun (vgl. BVerfGE 55, 37 [53 ff.]).
- BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10
Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der …
Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung (vgl. BVerfGE 127, 87 ; auch BVerfGE 55, 37 m.w.N.) sowie das Recht auf die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ) und das Recht, sich im Rahmen des Studiums am wissenschaftlichen Gespräch aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 55, 37 ).Soweit Studierenden das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie daneben auch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG zusteht (vgl. BVerfGE 55, 37 ), können sie beteiligt werden.
- VG Augsburg, 20.12.2012 - Au 2 K 11.632
Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz
Auch der Hochschullehrer ist jedoch in die Institution der Universität eingebunden und muss, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen hinnehmen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfG, B.v. 7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37). - BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
Hamburgisches Hochschulgesetz
Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 55, 37 ; 95, 193 ), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat.Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ; 111, 333 ).
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18
Evaluationssatzung an Hochschule
Dabei gehört es insbesondere zu ihrer durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position, selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37, vom 28.10.2008 …und vom 13.04.2010, jeweils a.a.O.;… Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.). - BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Brandenburgisches Hochschulgesetz
Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2015 - 15 A 97/13
Universität Köln muss Forschungsvereinbarung mit der Bayer Pharma AG nicht …
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 -, BVerfGE 111, 333 = DVBl. 2005, 109 = juris Rn. 134 ff., und vom 7. Oktober 1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37 = NJW 1981, 741 = juris Rn. 117; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 142 und 145; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 413; Britz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 Rn. 35 ff. - BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 5.96
Gewissenskonflikt bei Biologiepraktika mit eigens getöteten Tieren
Es gehört zur Lehrfreiheit und zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position der Hochschullehrer, dort, wo ihre Lehrfreiheit nicht zulässigerweise durch staatliche Ausbildungsvorschriften (z.B. Ausbildungsgesetze und Studien- und Prüfungsordnungen) eingeschränkt ist, selbst über Inhalt und Ablauf und die methodische Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 37, 68) [BVerfG 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78].Wie oben dargelegt wurde, gehört es zu seiner Lehrfreiheit und zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position, selbst über Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltungen bestimmen zu können (BVerfGE 55, 37, 68) [BVerfG 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78].
- BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05
selbststabilisierendes Kniegelenk
- BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes
- BVerfG, 20.03.2000 - 1 BvR 1834/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Tierversuchen
- BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des …
- VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 167/22
Widerruf des einem Journalisten erteilten Lehrauftrages durch die …
- BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86
Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit
- BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94
Universitätsgesetz NRW
- VG Arnsberg, 16.04.2010 - 12 K 2689/08
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in hochschulrechtlichem Verfahren
- VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf …
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2014 - 2 A 10022/14
Mitwirkungsrechte der Studierenden im Senat der Universität Trier verletzt
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 2 A 10642/16
Konkurrenzlesen an der Hochschule
- BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen …
- VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der …
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04
Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 6 B 1483/12
Beschwerde eines Fachhochschulprofessors gegen die Untersagung der Labornutzung …
- VG Würzburg, 30.09.2014 - W 1 K 12.767
Universitätsprofessor; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen …
- LSG Bayern, 19.03.2019 - L 20 KR 148/18
Krankenversicherung: Krankenhausvergütung bei Fallzusammenführung
- BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
Zur Zusammensetzung des Senats einer Universität - Hier: Mehrheit der …
- BVerfG, 15.09.1997 - 1 BvR 406/96
- BVerfG, 07.05.2001 - 1 BvR 2206/00
Verfassungsbeschwerde gegen Hochschulgesetz Schleswig-Holsteins gescheitert
- VGH Bayern, 29.04.1992 - 7 B 90.1718
Physiologie-Praktikum ohne Tötung von Versuchstieren
- VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die …
- LSG Bayern, 08.03.2016 - L 15 SF 209/15
Keine Entschädigung bei einem pannenbedingten Nichterscheinen bei Gericht
- OVG Sachsen, 17.12.2008 - 2 B 245/06
Universität; Senat; Wahl; Grundordnung; Hochschullehrer; Gruppenuniversität; …
- LSG Bayern, 10.03.2016 - L 15 RF 3/16
Keine Entschädigung bei Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung wegen eines …
- OVG Bremen, 04.10.2017 - 2 LA 75/14
Ruhen von Versorgungsbezügen - Erwerbseinkommen; Ruhen von Versorgungsbezügen; …
- VGH Bayern, 28.06.2017 - 3 ZB 15.249
Entzug der Leitung des Sportzentrums einer Universität
- VG Würzburg, 05.09.2012 - W 1 E 12.671
Hochschullehrer; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen Einrichtung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2003 - 6 B 721/03
Gründungsrektor der neuen Universität Duisburg-Essen kann bestellt werden
- VG Magdeburg, 09.06.2011 - 8 A 5/10
Disziplinarrecht, Verstoß gegen die Nachweispflicht der Dienstunfähigkeit
- StGH Hessen, 24.11.1982 - P.St. 907
Grundrechtsklage in Hessen - Bauvorlagenberechtigung - Berufsfreiheit - …
- VG Leipzig, 17.03.2014 - 4 L 72/14
Voraussetzungen für den Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens um die Besetzung …
- BVerwG, 04.03.1993 - 6 B 48.92
Hochschule - Emeritierung - Lehrfreiheit - Lehrveranstaltungen
- VG Köln, 27.05.2022 - 6 L 687/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 M 157/03
Kein aus der Wissenschafts- und Lehrfreiheit herleitbares Recht zur Ankündigung …
- VG Hannover, 17.04.2012 - 6 A 2562/11
Fakultät; Klagebefugnis; Wissenschaftsfreiheit; Prüfungsordnung; Genehmigung; …
- OVG Sachsen, 26.08.2003 - 4 BS 248/03
Erneute Teilnahme an der 2. Wiederholungsklausur
- VG Gießen, 24.08.1995 - 7 E 1982/94
Zur Lehrfreiheit von Hochschullehrern - hier: Untersagung von Tierversuchen
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1985 - 2 A 64/84
Habilitation; Nichthabilitiert; Fachbereich; Beratung; Bewertung; Mitwirkung
- OVG Sachsen, 04.12.2003 - 4 BS 253/10
- VG Hannover, 21.09.2001 - 6 B 2566/01
Abwehrrecht; Ausbildungszweck; Beschluß; Einrichtung; Fachbereichsrat; …