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   BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76   

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BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 (https://dejure.org/1981,168)
BVerfG, Entscheidung vom 07.01.1981 - 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 (https://dejure.org/1981,168)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Januar 1981 - 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 (https://dejure.org/1981,168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Richterbesoldung III

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Besitzstandswahrung bei Änderung des Besoldungsgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des 2. BesVNG in Bezug auf Richter des Landes Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anpassung der Richterbesoldung - Verfassungsmäßigkeit - Bundeseinheitliche Besoldungsgruppen - Besoldungsverbesserung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anpassung der Richterbesoldung - Verfassungsmäßigkeit - Bundeseinheitliche Besoldungsgruppen - Besoldungsverbesserung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anpassung der Richterbesoldung; Verfassungsmäßigkeit; Bundeseinheitliche Besoldungsgruppen; Besoldungsverbesserung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anpassung der Richterbesoldung; Verfassungsmäßigkeit; Bundeseinheitliche Besoldungsgruppen; Besoldungsverbesserung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 372
  • NJW 1981, 674 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    Hierzu zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (BVerfGE 12, 81 [88]), die neben anderen Garantien auch durch die Besoldung des Richters gewährleistet sein muß (BVerfGE 12, 81 [88]; 26, 141 [154 ff.]).

    Der Gesetzgeber kann sogar für die Zukunft aus sachgerechten Gründen und unter Beachtung des Grundsatzes der Alimentationspflicht des Dienstherrn die Bezüge herabsetzen (BVerfGE 18, 159 [166]; 26, 141 [156 ff.]).

    Es will dem Gesetzgeber aber gerade nicht die Möglichkeit nehmen, grundsätzliche Änderungen und Neuregelungen auf dem Gebiet des Besoldungswesens, die das Verhältnis zwischen Richtern und Beamten betreffen und unter Umständen von den veränderten Verhältnissen gefordert sind, zu verwirklichen (BVerfGE 26, 141 [156 ff.]).

    Solange aber die Amtsbezüge der Beschwerdeführer im Sinne dieses hergebrachten Grundsatzes des Richteramtsrechts nicht eindeutig unangemessen, d. h. unzureichend sind, kann aus der Besoldung auch nicht auf die Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit geschlossen werden (BVerfGE 26, 141 [157 f.]).

    Sie ist der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nur in engsten Grenzen zugänglich (vgl. BVerfGE 26, 141 [156 f., 161 f.]).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 33/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    In der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde stellt er zusätzlich darauf ab, daß die durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz neu eingeführte Richterbesoldung auch mit den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 26, 79 aufgestellten Maßstäben unvereinbar sei.

    Das bedingt - unbeschadet des aus Art. 97 Abs. 1 GG zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit herzuleitenden Erfordernisses, jede vermeidbare Einflußnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt auszuschließen (vgl. BVerfGE 26, 79 [92 ff.]) und insoweit möglichst wenige Beförderungsämter vorzusehen - eine entsprechende Zahl von unterschiedlich besoldeten Richterämtern.

    Darüber hinaus sind offensichtlich im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Bereitstellung von besoldungsrechtlich herausgehobenen Stellen für Richter mit zusätzlichen Funktionen der Gerichtsverwaltung gegenüber dem bisherigen Recht teilweise nicht unerheblich angehoben worden (vgl. hierzu BVerfGE 26, 79 [94 f., 96 f., 98]).

    Die hierfür erforderliche Beförderung des betroffenen Richters bedingt zwar die Einschaltung der Exekutive; diese hält sich jedoch im Rahmen des unabdingbar Notwendigen und ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 12, 81 [88 ff.] und 26, 79 [92 ff.]).

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    Die hierfür erforderliche Beförderung des betroffenen Richters bedingt zwar die Einschaltung der Exekutive; diese hält sich jedoch im Rahmen des unabdingbar Notwendigen und ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 12, 81 [88 ff.] und 26, 79 [92 ff.]).

    Hierzu zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (BVerfGE 12, 81 [88]), die neben anderen Garantien auch durch die Besoldung des Richters gewährleistet sein muß (BVerfGE 12, 81 [88]; 26, 141 [154 ff.]).

    Gleiches gilt für die Besoldung der Richter (BVerfGE 12, 81 [88]; 26, 144 [154, 158]).

  • BVerfG - 2 BvR 606/76 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    b) Bei dem Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 trat keine Verringerung der ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes am 1. Juli 1975 zustehenden Besoldung ein.

    Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 sieht sich durch die neue Besoldungsregelung schlechter gestellt, weil seine Bezüge als Richter am Oberlandesgericht bei Fortgeltung des hessischen Richterbesoldungsrechts höher wären als die nach Bundesrecht.

    Noch weniger läßt sich beim Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 eine verfassungswidrige Auswirkung der neugeregelten Richterbesoldung feststellen.

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    Einen weitergehenden Bestandsschutz gebietet hier Art. 33 Abs. 5 GG nicht (vgl. BVerfGE 52, 303 [341 ff.]).

    Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat sowohl für das Beamtenverhältnis wie auch für das Richteramtsverhältnis in aller Regel seine besondere Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung durch Art. 33 Abs. 5 GG erfahren (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 52, 303 [344 f.] m. w. N.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    Dagegen gibt es keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG , der den Beamten oder Richtern den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung sichern würde (BVerfGE 8, 1 [13]; 16, 94 [112f., 115]).

    Immer aber hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie den nach der jeweiligen Amtsstellung, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfGE 8, 1 [14]; 44, 249 [263]).

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    Richterbesoldungsgesetzes mit Bundesrecht vom 15. November 1971 (BVerfGE 32, 199 [213 ff.]) aufgestellt habe, genüge das Zweite Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz aber nicht.

    Richterbesoldungsgesetz ablöste (BVerfGE 32, 199 [211]).

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    Der Gesetzgeber kann sogar für die Zukunft aus sachgerechten Gründen und unter Beachtung des Grundsatzes der Alimentationspflicht des Dienstherrn die Bezüge herabsetzen (BVerfGE 18, 159 [166]; 26, 141 [156 ff.]).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    Immer aber hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie den nach der jeweiligen Amtsstellung, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfGE 8, 1 [14]; 44, 249 [263]).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
    Dagegen gibt es keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG , der den Beamten oder Richtern den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung sichern würde (BVerfGE 8, 1 [13]; 16, 94 [112f., 115]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 139, 64 ).

    Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 141 ; 55, 372 ; 107, 257 ; 139, 64 ).

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Als Ausdruck der Gewaltenteilung und als elementare Voraussetzung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet Art. 97 Abs. 1 GG, dass der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (vgl. BVerfGE 14, 56 ; BVerfGK 8, 395 ) und dass jede vermeidbare, auch mittelbare, subtile oder psychologische Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung des Richters unterbleibt (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 79 ; 55, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    (2) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96, NJW 1996, S. 2149 ; BVerfGK 8, 395 ).

    Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 141 ; 55, 372 ; 107, 257 ).

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