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   BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76, 2 BvR 571/76, 2 BvR 629/76, 2 BvR 630/76, 2 BvR 189/76, 2 BvR 218/76, 2 BvR 331/76, 2 BvR 617/76, 2 BvR 621/76, 2 BvR 627/76, 2 BvR 536/76, 2 BvR 574/76, 2 BvR 631/76   

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https://dejure.org/1981,41
BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76, 2 BvR 571/76, 2 BvR 629/76, 2 BvR 630/76, 2 BvR 189/76, 2 BvR 218/76, 2 BvR 331/76, 2 BvR 617/76, 2 BvR 621/76, 2 BvR 627/76, 2 BvR 536/76, 2 BvR 574/76, 2 BvR 631/76 (https://dejure.org/1981,41)
BVerfG, Entscheidung vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76, 2 BvR 571/76, 2 BvR 629/76, 2 BvR 630/76, 2 BvR 189/76, 2 BvR 218/76, 2 BvR 331/76, 2 BvR 617/76, 2 BvR 621/76, 2 BvR 627/76, 2 BvR 536/76, 2 BvR 574/76, 2 BvR 631/76 (https://dejure.org/1981,41)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Februar 1981 - 2 BvR 570/76, 2 BvR 571/76, 2 BvR 629/76, 2 BvR 630/76, 2 BvR 189/76, 2 BvR 218/76, 2 BvR 331/76, 2 BvR 617/76, 2 BvR 621/76, 2 BvR 627/76, 2 BvR 536/76, 2 BvR 574/76, 2 BvR 631/76 (https://dejure.org/1981,41)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue Besoldungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 146
 
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Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Daß der Besoldungsgesetzgeber bei einer solchen grundlegenden Neuregelung eine besonders weite Gestaltungsfreiheit hat, ist seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 8, 1 [22]; 26, 141 [158 f.]; BVerwG, RiA 1963, 5.123 ff.).

    Dessen hergebrachte Grundsätze sind bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes - und dazu gehört auch das Richteramtsrecht (BVerfGE 12, 81 [88]; 26, 141 [154 ff.]; 38, 1 [8 ff.]) - zu "berücksichtigen".

    Er darf sich bei der Neuregelung nur nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]; BVerwG a.a.O.; BayVerfGH , ZBR 1961, 5.18, 85 und 208).

    Insoweit ist er auch nicht von Verfassungs wegen gehindert, die bisherige Besoldung zu verringern (vgl. BVerfGE 18, 159 [166 f.]; 26, 141 [156 ff.]).

    Auch hierbei hat er jedoch den hergebrachten Grundsatz zu beachten, wonach dem Bediensteten nach seiner Amtsstellung, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richteramtsrechts für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards der angemessene Lebensunterhalt zu gewähren ist (BVerfGE 8, 1 [14]; 12, 81 [88]; 26, 141 [154, 158]; 44, 249 [263]).

    Die durch deren Aufzehrbarkeit entstehenden Nachteile sind bei der vorliegenden Fallgestaltung verfassungsrechtlich noch hinzunehmen (vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]).

    Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit angesichts der mit der Neuordnung der Richterbesoldung verfolgten Ziele nicht begründet (vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Diese Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, daß der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 8, 1 [14, 16]; 11, 203 [216 f.] ; 21, 329 [345]).

    Zu diesem Zweck schützt Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 [343]; 11, 203 [215]; 43, 242 [278]; 52, 303 [335 f.]).

    Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz bei seiner Regelung Rechnung tragen, insbesondere inwieweit er ihn "beachten" muß (BVerfGE 11, 203 [215]; 43, 242 [278]; 52, 303 [335 f.]).

    Zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen gehört allerdings der Leistungsgrundsatz (BVerfGE 11, 203 [215 f.]; 38, 1 [12 f.]; 39, 196 [201]).

    Jede Beförderung ist auf der Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten vorzunehmen; mit einer solchen ordnungsmäßigen Beförderung - der in der Regel eine Stellenausschreibung mit anschließender Bewerbung einer Mehrzahl von Beamten vorausgeht, die zu diesem Zweck besonders beurteilt werden und von denen schließlich "der Beste" auszuwählen ist - werden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung förmlich anerkannt (vgl. BVerfGE 11, 203 [215 f.]); er wird mit seiner Beförderung Inhaber eines Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit zugleich auch aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten.

    Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, daß mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 [215]), weil sich die dem Beamten zustehende (amts-)angemessene Alimentation (auch die spätere Versorgung) nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (vgl. BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; st. Rspr.; BVerwG, RiA 1963, 5.124; BVerwGE 40, 229 [230]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Daß der Besoldungsgesetzgeber bei einer solchen grundlegenden Neuregelung eine besonders weite Gestaltungsfreiheit hat, ist seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 8, 1 [22]; 26, 141 [158 f.]; BVerwG, RiA 1963, 5.123 ff.).

    Diese Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, daß der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 8, 1 [14, 16]; 11, 203 [216 f.] ; 21, 329 [345]).

    Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, daß mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 [215]), weil sich die dem Beamten zustehende (amts-)angemessene Alimentation (auch die spätere Versorgung) nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (vgl. BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; st. Rspr.; BVerwG, RiA 1963, 5.124; BVerwGE 40, 229 [230]).

    Auch hierbei hat er jedoch den hergebrachten Grundsatz zu beachten, wonach dem Bediensteten nach seiner Amtsstellung, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richteramtsrechts für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards der angemessene Lebensunterhalt zu gewähren ist (BVerfGE 8, 1 [14]; 12, 81 [88]; 26, 141 [154, 158]; 44, 249 [263]).

    Eine Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Überleitungsvorschriften scheidet bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage aus (vgl. BVerfGE 8, 1 [19 f.]).

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 (BVerfGE 32, 199 [222 ff.]) kann sich der Gesetzgeber insoweit nicht stützen.

    Nach wie vor ist dieses Amt als gegenüber dem Richter-Eingangsamt herausgehobenes, höherwertiges Amt mit entsprechend höherer Besoldung unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung (jetzt "Direktor des Amtsgerichts") ausgestaltet, in das der Amtsinhaber erst aufgrund einer förmlichen Ernennung gelangt (vgl. hierzu BVerfGE 32, 199 [222 ff.] sowie die Abweichende Meinung der Richter Gel1er, Rupp und Wand, S. 236); insofern hat das Zweite Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz das vom Beschwerdeführer bekleidete (Beförderungs-)Amt des aufsichtführenden Richters sowohl seinem abstrakten als auch seinem konkreten Inhalt nach unberührt gelassen.

    Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhaltung des erdienten Gehalts ist durch die Überleitungszulage Rechnung getragen, die in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen bisherigen Dienstbezügen (BesGr. A 15/16) und den ihm nach dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz zustehenden geringeren Dienstbezügen gewährt wird und auch an allgemeinen Besoldungserhöhungen mit dem Vomhundertsatz teilnimmt, um den die Grundgehälter angehoben werden (BVerfGE 32, 199 [225 f.]).

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 11.70

    Eintritt in den Ruhestand - Ernennung zum Vertreter des Anstaltsleiters -

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, daß mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 [215]), weil sich die dem Beamten zustehende (amts-)angemessene Alimentation (auch die spätere Versorgung) nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (vgl. BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; st. Rspr.; BVerwG, RiA 1963, 5.124; BVerwGE 40, 229 [230]).

    Zu diesen Bemessungsmerkmalen gehört im Falle anderweitiger Ämterbewertung auch die Berücksichtigung der dem Bediensteten aufgrund seiner persönlichen Eignung und fachlichen Leistung früher verliehenen statusrechtlichen Position (vgl. zu dieser BVerwGE 40, 229 [230]; ZBR 1975, 5.226 [227]; ZBR 1976, 5.349 [350 f.]).

    Die neue Besoldung des Beschwerdeführers zu 14) nach der Eingangsbesoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer Amtszulage von 150 DM stellt sich sowohl im Verhältnis zu der Besoldung der (schlichten) Amtsrichter ohne zusätzliche Verwaltungsaufgaben (BesGr. R 1) als auch im Verhältnis zur Besoldung aufsichtführender Richter an Amtsgerichten mit vier und mehr Richterplanstellen (BesGr. R 2) auch als amtsangemessene Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar (vgl. BVerwGE 40, 229 ; BVerwG, RiA 1963, S. 124 f.; ZBR 1975, S. 226; ZBR 1976, S. 349).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Zu diesem Zweck schützt Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 [343]; 11, 203 [215]; 43, 242 [278]; 52, 303 [335 f.]).

    Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz bei seiner Regelung Rechnung tragen, insbesondere inwieweit er ihn "beachten" muß (BVerfGE 11, 203 [215]; 43, 242 [278]; 52, 303 [335 f.]).

    Ein Recht am Amt im funktionellen Sinne, d. h. ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben, gehört nicht zu den Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 43, 242 [283 f.]; 52, 303 [354]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Zu diesem Zweck schützt Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 [343]; 11, 203 [215]; 43, 242 [278]; 52, 303 [335 f.]).

    Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz bei seiner Regelung Rechnung tragen, insbesondere inwieweit er ihn "beachten" muß (BVerfGE 11, 203 [215]; 43, 242 [278]; 52, 303 [335 f.]).

    Ein Recht am Amt im funktionellen Sinne, d. h. ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben, gehört nicht zu den Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 43, 242 [283 f.]; 52, 303 [354]).

  • BVerwG, 03.03.1975 - VI C 17.72

    Fehlerhafte Ausübung von Ermessen

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Sie haben durch die Überleitung die wesentlichen statusrechtlichen Positionen, die das von ihnen bekleidete heraus gehobene Richteramt auswiesen (vgl. BVerwG, ZBR 1975, S. 226), verloren und wurden den Richtern gleichgestellt, die der nach neuem Recht auch die "Eingangsstufe" umfassenden BesGr.

    Die neue Besoldung des Beschwerdeführers zu 14) nach der Eingangsbesoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer Amtszulage von 150 DM stellt sich sowohl im Verhältnis zu der Besoldung der (schlichten) Amtsrichter ohne zusätzliche Verwaltungsaufgaben (BesGr. R 1) als auch im Verhältnis zur Besoldung aufsichtführender Richter an Amtsgerichten mit vier und mehr Richterplanstellen (BesGr. R 2) auch als amtsangemessene Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar (vgl. BVerwGE 40, 229 ; BVerwG, RiA 1963, S. 124 f.; ZBR 1975, S. 226; ZBR 1976, S. 349).

  • BVerwG, 28.06.1966 - II C 10.64

    Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle Berliner

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Er spielt insbesondere bei der Einstellung des Beamten (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 GG ) sowie bei Beförderungen eine maßgebliche Rolle (BVerwGE 24, 235 ).

    Diese Berufungen sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des auch hier zu beachtenden Leistungsgrundsatzes mit den Beförderungen der Beamten vergleichbar; der Dienstherr hat hier, meist auf der Grundlage einer Stellenausschreibung mit anschließender Bewerbung der für das entsprechende Amt in Betracht kommenden Richter, die für das zu übertragende Aufgabengebiet in körperlicher, geistiger und charakterlicher Hinsicht geeignet und befähigt sein müssen (vgl. BVerwGE 11, 139 [140 f.]; 24, 235 [241 f.]; 26, 8), seine Auslese mit besonderer Sorgfalt nach den objektiven Merkmalen fachlicher und persönlicher Eignung vorzunehmen.

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
    Dessen hergebrachte Grundsätze sind bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes - und dazu gehört auch das Richteramtsrecht (BVerfGE 12, 81 [88]; 26, 141 [154 ff.]; 38, 1 [8 ff.]) - zu "berücksichtigen".

    Auch hierbei hat er jedoch den hergebrachten Grundsatz zu beachten, wonach dem Bediensteten nach seiner Amtsstellung, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richteramtsrechts für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards der angemessene Lebensunterhalt zu gewähren ist (BVerfGE 8, 1 [14]; 12, 81 [88]; 26, 141 [154, 158]; 44, 249 [263]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerwG, 12.01.1967 - II C 86.63

    Zum Rechtsanspruch eines Schwerbeschädigten auf Übernahme in den höheren

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    aa) Das Verbot eines Streiks der Beamten dient wie der übrige Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einer stabilen Verwaltung (vgl. BVerfGE 56, 146 m.w.N.), der Gewährleistung staatlicher Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen.
  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Richters am

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber anerkannt, dass Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung von Richtern als besonderer Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes umfasst und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 15, 298 ; 26, 141 ; 56, 146 ).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328).

    Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ).

    Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ).

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