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   BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80   

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BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80 (https://dejure.org/1981,111)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1981 - 2 BvR 873/80 (https://dejure.org/1981,111)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 (https://dejure.org/1981,111)
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RAF-Anschlag in Heidelberg II

Vorangegangene Bestrafung wegen RAF-Mitgliedschaft, § 129 StGB, Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem, prozessualer Tatbegriff, § 264 StPO, §§ 52, 53 StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozessualer Tatbegriff - Endzweck - Täter - Straftaten - Tatidentität - Doppelbestrafungsverbot

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich begrenzte) Sperrwirkung der Einleitungsentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 22
  • NJW 1981, 1433
  • MDR 1981, 554
  • NStZ 1981, 230 (Ls.)
  • StV 1981, 323
  • JR 1982, 108
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung beruft sich der Beschwerdeführer auf den Nichtannahmebeschluß eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1977 -- 2 BvR 674/77 -- (BVerfGE 45, 434).

    In den Gründen dieses Beschlusses, der die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Haftentscheidungen in dem jetzt durch Urteil abgeschlossenen Strafverfahren zum Gegenstand hatte, wird unter anderem zu dem Verhältnis materiellrechtlicher Tateinheit zu prozessualer Tatidentität dahingehend Stellung genommen, daß eine einheitliche Tat stets auch eine einheitliche prozessuale Tat darstelle (BVerfGE 45, 434 [435]).

    Sie haben von einer Äußerung unter Hinweis auf die in dem früheren Verfahren 2 BvR 674/77 abgegebenen Stellungnahmen abgesehen, die den folgenden Inhalt hatten:.

  • RG, 15.12.1921 - 1241/21

    Ist nach rechtskräftiger Freisprechung von der Anklage hehlerischen Ankaufs eine

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Dieser Begriff stellt auf einen nach natürlicher Auffassung zu beurteilenden einheitlichen Lebensvorgang ab (vgl. RGSt 56, 324 [325]; 61, 236 [237], 62, 130f; 65, 106 [109 f.]; 72, 339 [340]).

    Schon das Reichsgericht hatte den prozessualen Tatbegriff aus diesen Erwägungen heraus als einen eigenständigen entwickelt und vom Handlungsbegriff des materiellen Strafrechts abgelöst (RGSt 56, 324 [325]; 62, 130 [131]; 72, 339 [340]).

    Zwar hat das Reichsgericht betont, das Strafurteil verbrauche die Strafklage, soweit die unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu bestimmende Kognitionspflicht reiche (RGSt 24, 419; 49, 272 [274]; 51, 241f; 56, 324 [325]; 66, 19 [20 f.]).

  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Darauf weist bereits der Umstand hin, daß eine Tat im Sinne des Prozeßrechts vorliegen kann, obwohl die durch den Vorgang verwirklichten Tatbestände zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen (BGHSt 23, 141 [145]; BGH, NJW 1953, S 1522).

    Er hat in Fällen der sogenannten Klammerwirkung des milderen Delikts selbständige Taten im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angenommen (BGHSt 23, 141 [149 f.]) und auch Teile einer fortgesetzten Handlung noch für verfolgbar gehalten, wenn wegen eines Einzelakts bereits eine Verurteilung erfolgt war (BGH, GA 1958, S 366 [367]; NJW 1963, S 549 [550]; GA 1970, S 84 [85]; vgl. bereits RG, JW 1928, S 2247), ohne daß damit offenbar eine Lockerung der umfassenden Kognitionspflicht hat verbunden sein sollen.

  • RG, 24.11.1931 - I 219/31

    Wie ist zu verfahren, wenn gegen eine Person wegen mehrerer Vergehen der

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Zwar hat das Reichsgericht betont, das Strafurteil verbrauche die Strafklage, soweit die unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu bestimmende Kognitionspflicht reiche (RGSt 24, 419; 49, 272 [274]; 51, 241f; 56, 324 [325]; 66, 19 [20 f.]).

    Obgleich nämlich die Gerichte für verpflichtet angesehen wurden, die Untersuchung auf alle Einzelakte einer fortgesetzten Handlung zu erstrecken, sollte einem Freispruch von der Anklage der fortgesetzten Handlung nur die Wirkung zukommen, die Strafklage hinsichtlich der gewürdigten, nicht aber im Hinblick auf die unbekannt gebliebenen Einzelhandlungen zu verbrauchen (vgl. RGSt 24, 419f; 66, 19 [26]; RG, JW 1925, S 1010).

  • RG, 22.09.1938 - 2 D 467/38

    1. Zum Begriffe der "Tat" i. S. des § 264 Abs. 1 StPO. 2. Ist eine wahlweise

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Dieser Begriff stellt auf einen nach natürlicher Auffassung zu beurteilenden einheitlichen Lebensvorgang ab (vgl. RGSt 56, 324 [325]; 61, 236 [237], 62, 130f; 65, 106 [109 f.]; 72, 339 [340]).

    Schon das Reichsgericht hatte den prozessualen Tatbegriff aus diesen Erwägungen heraus als einen eigenständigen entwickelt und vom Handlungsbegriff des materiellen Strafrechts abgelöst (RGSt 56, 324 [325]; 62, 130 [131]; 72, 339 [340]).

  • RG, 24.11.1893 - 3181/93

    Inwieweit steht ein den Angeklagten wegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Zwar hat das Reichsgericht betont, das Strafurteil verbrauche die Strafklage, soweit die unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu bestimmende Kognitionspflicht reiche (RGSt 24, 419; 49, 272 [274]; 51, 241f; 56, 324 [325]; 66, 19 [20 f.]).

    Obgleich nämlich die Gerichte für verpflichtet angesehen wurden, die Untersuchung auf alle Einzelakte einer fortgesetzten Handlung zu erstrecken, sollte einem Freispruch von der Anklage der fortgesetzten Handlung nur die Wirkung zukommen, die Strafklage hinsichtlich der gewürdigten, nicht aber im Hinblick auf die unbekannt gebliebenen Einzelhandlungen zu verbrauchen (vgl. RGSt 24, 419f; 66, 19 [26]; RG, JW 1925, S 1010).

  • RG, 17.09.1915 - IV 348/15

    1. Kann einheitliches Zusammentreffen von Jagdvergehen und verbotenem

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Zwar hat das Reichsgericht betont, das Strafurteil verbrauche die Strafklage, soweit die unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu bestimmende Kognitionspflicht reiche (RGSt 24, 419; 49, 272 [274]; 51, 241f; 56, 324 [325]; 66, 19 [20 f.]).
  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt hervorgehobene Grundsatz, daß eine materiellrechtliche Tat Tatidentität im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG verbürge (BGHSt 6, 92 [97]; 15, 268 [272]; BGH, NJW 1953, S 553f; VRS 21, 341 [343 f.]; GA 1970, 84 [85]), kann nach alledem keine ausnahmslose Geltung beanspruchen.
  • RG, 02.06.1927 - III 238/27

    1. Ist Beihilfe des begünstigten Gläubigers zu dem Vergehen des Schuldners gegen

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Es hat ausgesprochen, der verfahrensrechtliche Tatbegriff habe mit dem sachlichrechtlichen Handlungsbegriff nichts gemein (RGSt 61, 314 [317]; 62, 112).
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 545/52
    Auszug aus BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
    Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt hervorgehobene Grundsatz, daß eine materiellrechtliche Tat Tatidentität im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG verbürge (BGHSt 6, 92 [97]; 15, 268 [272]; BGH, NJW 1953, S 553f; VRS 21, 341 [343 f.]; GA 1970, 84 [85]), kann nach alledem keine ausnahmslose Geltung beanspruchen.
  • BGH, 21.07.1961 - 4 StR 236/61

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

  • RG, 28.09.1917 - IV 391/17

    Umfang der Rechtskraft einer Verurteilung wegen unerlaubten Lebensmittelhandels,

  • RG, 29.03.1928 - III 145/28

    Hindert, wenn der Angeklagte nach Voruntersuchung wegen Anstiftung zu

  • RG, 19.12.1927 - II 976/27

    1. Zum Begriff der "Tat" (§ 264 StPO.). Umfang der Prüfungspflicht des

  • RG, 17.03.1927 - III 2/27

    Was ist Gegenstand der Urteilsfindung, wenn für die nämliche Ware mehrere

  • RG, 30.01.1931 - I 1387/30

    1. Kann jemand dadurch am Vermögen beschädigt werden, daß er bestimmt wird,

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 56, 22 gebe nichts dafür her, dass der Gesetzgeber nach Belieben neue Wiederaufnahmegründe ergänzen dürfe.

    Dies werde auch nicht durch die Entscheidung BVerfGE 56, 22 infrage gestellt.

    aa) Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (ne bis in idem), beschreibt das Prinzip des Strafklageverbrauchs, das Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane als Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachten haben (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ).

    Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Die Aufnahme des Grundsatzes ne bis in idem in das Grundgesetz sollte der uferlosen Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft entgegenwirken, die in der nationalsozialistischen Zeit Platz gegriffen hatte (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes des Verfassungskonvents der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 - Darstellender Teil, S. 56; Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ; BVerfGE 56, 22 ; BGHSt 5, 323 ).

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Zweck des grundrechtsgleichen Schutzes ist die Zusicherung, dass jeder wegen derselben Tat diesen Belastungen nur einmal ausgesetzt sein soll (vgl. BVerfGE 56, 22 ; BVerfGK 4, 49 ).

    Der Einzelne soll darauf vertrauen können, wegen eines konkreten individualisierten Sachverhalts nicht erneut vom Staat belangt und mit den Belastungen eines Strafverfahrens überzogen zu werden (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Strafprozessrechtlich stellt Art. 103 Abs. 3 GG deshalb ein Verfahrenshindernis dar, das als solches bereits der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens entgegensteht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ).

    Der Parlamentarische Rat hatte bei der Entscheidung für Art. 103 Abs. 3 GG nicht nur die Urteile und Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Willkürherrschaft im Blick, sondern auch die ausdrücklich geschaffenen Rechtsbehelfe zur Durchbrechung der Rechtskraft von Strafurteilen (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes des Verfassungskonvents der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 - Darstellender Teil, S. 56; Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ; BVerfGE 56, 22 ).

    Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 22 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Der Einzelne soll darauf vertrauen dürfen, dass er nach einem Urteil wegen des abgeurteilten Sachverhalts nicht nochmals belangt werden kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Daneben dient die Rechtskraft einer Entscheidung auch dem Rechtsfrieden (vgl. BVerfGE 2, 380 ; 56, 22 ; 115, 51 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sie zum Anlass für korrespondierende "Grenzkorrekturen" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG genommen (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Diese Grenzkorrekturen nimmt es selbst vor, so dass angegriffene Entscheidungen verfassungsrechtlich vollständig an Art. 103 Abs. 3 GG zu überprüfen sind (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Dem Einwand, dass damit eine "Versteinerung" des Gewährleistungsgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG drohe (vgl. Zehetgruber, JR 2020, S. 157 ), begegnet der Zweite Senat durch ein enges Verständnis des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG, das lediglich Grenzkorrekturen im Randbereich erlaubt (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    (3) Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die erneute Strafverfolgung nur, wenn ein Strafurteil dieselbe Tat, also den geschichtlichen - und damit zeitlich und hinsichtlich des Sachverhalts begrenzten - Vorgang zum Gegenstand hat, welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss umreißen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ; BVerfGK 5, 7 ; 7, 417 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, Rn. 26).

    Die Rechtssicherheit, die durch das justizförmig zustande gekommene Urteil geschaffen wurde, erstreckt sich darauf, dass sie nicht durch das Auftauchen neuer Tatsachen oder Beweismittel infrage gestellt wird (vgl. auch BVerfGE 56, 22 ; 65, 377 ).

    Der Rechtsstaat nimmt die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung vielmehr um der Rechtssicherheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 2, 380 ), namentlich auch dann, wenn diese Unrichtigkeit auf nachträglich hervortretenden Umständen beruht (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung stellt ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis dar (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; vgl. Rn. 71).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

    Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Er garantiere nur den Kern dessen, was vorkonstitutionell als Inhalt des ne bis in indem-Grundsatzes in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, 2 BvR 873/80 ­ BVerfGE 56, 22).

    Der Gesetzgeber hat hiervon auf der Grundlage seiner vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zuerkannten Ermächtigung zur Korrektur des Schutzgehalts von Art. 103 Abs. 3 GG in Grenzbereichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, 2 BvR 873/80 ­ BVerfGE 56, 22) mit der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO zur Überzeugung des Senats in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht.

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    aa) Art. 103 Abs. 3 GG garantiert als Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 14; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 183) dem verurteilten Straftäter Schutz nicht nur gegen erneute Bestrafung, sondern bereits gegen erneute Verfolgung wegen derselben Tat (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ).
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