Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,55
BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80 (https://dejure.org/1981,55)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1981 - 2 BvR 646/80 (https://dejure.org/1981,55)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1981 - 2 BvR 646/80 (https://dejure.org/1981,55)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,55) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Briefkontrolle in der Untersuchungshaft

Art. 10 GG, § 119 Abs. 3 StPO, Schriftverkehr zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, Art. 6 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten - Untersuchungsgefangener - Briefverkehr - Richtliche Kontrolle - Achtung der Entfaltungsfreiheit - Verfassunggarantie von Ehe und Familie - Gefährdung der Ordnung - Vollzugsanstalt - Eingriffe in den Briefverkehr - ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 170
  • NJW 1981, 1943
  • NJW 1981, 1944
  • NJW 1981, 1948
  • MDR 1982, 23
  • NStZ 1981, 315
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung erklärt, daß er angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 35 und 42, 234) von einer Stellungnahme absehe.

    Es hat entschieden, daß der Briefverkehr eines Untersuchungsgefangenen der richterlichen Kontrolle unterworfen werden kann, um eine Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen zu verhindern (BVerfGE 35, 35 (39 f.)).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die Absendung eines Briefes im Wissen um die Kenntnisnahme durch den Richter dem Briefwechsel des Untersuchungsgefangenen nicht den Schutz der Privatsphäre entziehen kann (BVerfGE 35, 35 (40)).

    Wie schon bemerkt wurde, bedeutet dieser Grundsatz für den Bereich des Briefverkehrs des Untersuchungsgefangenen, daß die von ihm zu duldende Zensur und ihr Wissen darum keine Lockerung des Geheimnisschutzes bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 35 (40)).

    Erstmals im Jahre 1973, ein weiteres Mal im Jahre 1976 hat der Zweite Senat entschieden, "daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt" (BVerfGE 35, 35 (LS)).

    In beiden Fällen wurden die angegriffenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte als mit dem Grundrecht des Untersuchungsgefangenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar aufgehoben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

    (3) Im Ausschluß von der Beförderung eines Briefes, den der Untersuchungsgefangene an seine Frau richtet und in dem er die in seinem Verfahren tätigen Richter beleidigt, hat der Zweite Senat einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Gefangenen auf "Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre" (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) gesehen (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    Die Senatsmehrheit stützt diese Ansicht auf eine Passage der Beschlußbegründung, in der das Oberlandesgericht die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats zum Anhalten von Briefen, die Untersuchungsgefangene an ihre Ehegatten schreiben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234), auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält; denn "im Verhältnis eines längst erwachsenen Untersuchungsgefangenen zu seinen E l t e r n (komme) dem freien brieflichen Kontakt im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre (nicht) eine gleiche Bedeutung zu, wie sie in den genannten Entscheidungen für die e h e l i c h e P r i v a t s p h ä r e anerkannt worden ist".

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken, daß § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet (BVerfGE 35, 311 (316); st. Rspr.).

    Zweifel, ob die bloße Begrenzung von Eingriffsbefugnissen aus den Zwecken des Instituts der Untersuchungshaft ausreicht, um in rechtsstaatlicher Weise Grundrechtseingriffe zu legitimieren, klingen nach meinem Verständnis denn auch deutlich an, wenn es in BVerfGE 35, 311 (316) heißt: "Gegen § 119 Abs. 3 StPO sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.".

    Die Rechtsunsicherheit zeigt sich in einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden, die den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, und nicht zuletzt auch darin, daß die bloße Zweckbegrenzung der Eingriffsbefugnisse "eine Vielzahl von inhaltlich sehr verschiedenen Maßnahmen rechtfertigen" kann (BVerfGE 35, 311 (316 f.)).

    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

    Und es kann schließlich nicht schon eingreifen, wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder anderen Seite zuviel oder zuwenig Gewicht beilegt (BVerfGE 18, 85 (93); 35, 311 (316 f.)).

    Das läßt sich nur feststellen, wenn die Überschreitung jener Grenze einigermaßen eindeutig ist" (BVerfGE 35, 311 (317)).

    Um sie zu erhalten, dürfen die für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständigen Stellen, insbesondere die für die Auferlegung von Beschränkungen zuständigen Richter, verfassungsrechtlich unbedenklich die ihnen durch § 119 Abs. 3 StPO eingeräumte Entscheidungsmacht voll ausschöpfen (BVerfGE 35, 311 (316 f.); 42, 95 (100)).

    Er rundet sich in einer von den Fachgerichten zwar nicht ausdrücklich erwähnten, indessen von ihnen sicher nicht übersehenen und auch vom Bundesverfassungsgericht nicht außer Betracht zu lassenden Passage des Briefes (vgl. BVerfGE 35, 311 (317)) ab: Darin bittet der Beschwerdeführer seine Eltern, einen "Zeitungsreporter" für seinen Fall zu interessieren und fährt dann fort: "Sollte er keine Besuchserlaubnis bekommen, da die geistigen Tiefflieger Angst haben, weiß ich auch schon einen anderen Weg." Seine hier deutlich erklärte Absicht, mit der Presse notfalls unter Umgehung der Haftkontrolle in Verbindung zu treten, unterstreicht ergänzend, wie fern der von den Fachgerichten beanstandete Briefteil jenem Sachverhalt ist, für den der Untersuchungsgefangene unter dem Gesichtspunkt der Entfaltungsfreiheit in der Familie grundrechtlichen Schutz beanspruchen kann.

    Die Annahme, der für die Haftkontrolle zuständige Richter dürfe die einstweilige Beschlagnahme eines Briefes dann nicht anordnen, wenn er darin selbst beleidigt wird, fände in der Strafprozeßordnung und im Grundgesetz keine Stütze (so ausdrücklich für Maßnahmen im Rahmen der Briefkontrolle in Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO : BVerfGE 35, 311 (318)).

  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung erklärt, daß er angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 35 und 42, 234) von einer Stellungnahme absehe.

    Der die Briefkontrolle ausübende Richter hat indessen zu berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 (10); 42, 234 (236)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, erfährt das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie von Ehe und Familie eine besondere Verstärkung (BVerfGE 42, 234 (236)).

    In beiden Fällen wurden die angegriffenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte als mit dem Grundrecht des Untersuchungsgefangenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar aufgehoben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    (3) Im Ausschluß von der Beförderung eines Briefes, den der Untersuchungsgefangene an seine Frau richtet und in dem er die in seinem Verfahren tätigen Richter beleidigt, hat der Zweite Senat einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Gefangenen auf "Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre" (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) gesehen (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    Die Senatsmehrheit stützt diese Ansicht auf eine Passage der Beschlußbegründung, in der das Oberlandesgericht die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats zum Anhalten von Briefen, die Untersuchungsgefangene an ihre Ehegatten schreiben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234), auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält; denn "im Verhältnis eines längst erwachsenen Untersuchungsgefangenen zu seinen E l t e r n (komme) dem freien brieflichen Kontakt im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre (nicht) eine gleiche Bedeutung zu, wie sie in den genannten Entscheidungen für die e h e l i c h e P r i v a t s p h ä r e anerkannt worden ist".

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 18, 85 (92 f.); st. Rspr.).

    Denn die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit nicht Willkür vorliegt oder sonst spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (BVerfGE 18, 85 (92); 30, 173 (197)).

    Und es kann schließlich nicht schon eingreifen, wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder anderen Seite zuviel oder zuwenig Gewicht beilegt (BVerfGE 18, 85 (93); 35, 311 (316 f.)).

    Es ist freilich schwierig, die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts klar abzustecken: "Allgemein wird sich sagen lassen, daß die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind" (so BVerfGE 18, 85 (93)).

    Denn die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sind allein Sache der allgemein dafür zuständigen Gerichte; sie sind der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß ihnen sachlich nicht mehr nachvollziehbare und damit das Willkürverbot des Grundgesetzes verletzende Erwägungen zugrunde liegen (BVerfGE 18, 85 (92)).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

    Um sie zu erhalten, dürfen die für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständigen Stellen, insbesondere die für die Auferlegung von Beschränkungen zuständigen Richter, verfassungsrechtlich unbedenklich die ihnen durch § 119 Abs. 3 StPO eingeräumte Entscheidungsmacht voll ausschöpfen (BVerfGE 35, 311 (316 f.); 42, 95 (100)).

    Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (BVerfGE 42, 95 (101)).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Das Vorherrschen dieser Doktrin hat die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für den Strafvollzug verzögert, bis das Bundesverfassungsgericht auf die rechtsstaatliche Notwendigkeit hinwies, die Vollzugsverhältnisse gesetzlich zu regeln (BVerfGE 33, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Untersuchungshaftvollzug zunächst selbst auf dem Boden der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis gestanden und zur Verfassungsmäßigkeit des mit § 119 Abs. 3 StPO gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO bemerkt: "§ 116 Abs. 2 StPO umreißt auch die Gesichtspunkte zutreffend, unter denen die Natur dieses besonderen Gewaltverhältnisses Beschränkungen rechtfertigt." Nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Strafvollzug das besondere Gewaltverhältnis als Eingriffsermächtigung verworfen hatte (BVerfGE 33, 1 ), konnte dieser Grund nicht mehr überzeugen.

    Ein etwaiges Gespräch über sie oder das Herumreichen von Abschriften ist unbeeinflußt von der Tatsache, ob die Briefe die Kontrolle passiert haben oder nicht: Sollten die Gefangenen ihre Briefe untereinander besprechen, so doch sicher auch gerade diejenigen, die angehalten worden sind (BVerfGE 33, 1 (16)).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat anläßlich der Tonbandentscheidung (BVerfGE 34, 238) die Frage aufgeworfen, wo die Grenze verläuft, jenseits derer ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre zur Wahrung überragender Rechtsgüter der Gemeinschaft unabweisbar erscheint.

    Eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Äußerung des Beschwerdeführers in einem Familienbrief entspricht auch insofern nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, als die Entscheidung die Angemessenheit des Grundrechtseingriffes nicht unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles darlegt (vgl. BVerfGE 34, 238 (250)).

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere nicht darüber zu entscheiden, ob nach einfachem Recht - hier nach § 119 Abs. 3 StPO - eine andere Entscheidung möglich wäre oder den Vorzug verdiente (BVerfGE 34, 369 (379); vgl. auch BVerfGE 21, 209 (216); 29, 413 (424)).

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Denn die Umreißung von Gesichtspunkten aus einem besonderen Gewaltverhältnis - wie der Inhalt der Regelung des Untersuchungshaftvollzuges in der Strafprozeßordnung mit Recht charakterisiert wurde (BVerfGE 15, 288 (293)) - ist mit dem Rechtsstaatsgrundsatz um so schwerer zu vereinbaren, als Grundrechtsbeschränkungen im Untersuchungshaftvollzug Gefangene treffen, die von Verfassungs wegen als unschuldig zu gelten haben.

    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

  • BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 4/75

    Zufallsfunde bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Die allgemeine Überwachung grundrechtlich geschützter Kommunikationswege zum Zwecke der Ermittlung strafbarer Handlungen hat der Gesetzgeber nur für den Fernmeldeverkehr zugelassen (§ 100a StPO ) und an strenge Voraussetzungen gebunden, die auch für die Verwertung von dabei gewonnenen Zufallserkenntnissen maßgebend sind (BGHSt 26, 298 ; BGH, JZ 1979, S. 613 ).

    Dem steht die Rechtsprechung über die eingeschränkte Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis (vgl. BGHSt 26, 298 ) nicht entgegen.

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 18.01.1973 - 2 BvR 483/72

    Unzulässige Verwertung von Ehescheidungsakten im Disziplinarverfahren

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

  • BGH, 20.06.1979 - 2 StR 63/79

    Verurteilung wegen Mordes - Fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

  • BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Das Pflichtteilsrecht steht darüber hinaus in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).

    Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist, wie es auch der Gesetzgeber als Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung in § 1618 a BGB statuiert hat (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Er geht nach wie vor von der zwischen Eltern und Kindern bestehenden familiären Verantwortlichkeit füreinander aus, die in der nach § 1618 a BGB bestehenden wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksicht und der Pflicht zur Gewährung von Unterhalt ihren gesetzlichen Niederschlag findet (vgl. BVerfGE 57, 170 ).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 112, 332 ).

    Nicht zuletzt wegen dieses eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren (vgl. BVerfGE 57, 170 m.w.N.), die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht