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   BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79   

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https://dejure.org/1981,7
BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79 (https://dejure.org/1981,7)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79 (https://dejure.org/1981,7)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79 (https://dejure.org/1981,7)
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Eurocontrol

Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 24 GG aF

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Eurocontrol I

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Rechtsschutz gegen Handlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen - EUROCONTROL-Beschluß (Torsten Stein; ZaöRV 42/1982, S. 596-601)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rechtsschutz gegen Akte zwischenstaatlicher Einrichtungen (Eurocontrol)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Rechtsschutzes für die Bediensteten der Eurocontrol

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verhalten einer zwischenstaatliche Einrichtung - Rechtsschutzmöglichkeiten - Begriff der öffentlichen Gewalt - Eurocontrol - Gebührenforderungen - Auffangzuständigkeit - Innerstaatliche Anforderungen - Grundgefüge der Verfassung - Unaufgebbarer Bestandteil - Fundamentale ...

  • hjil.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Rechtsschutz gegen Handlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen - EUROCONTROL-Beschluß (Torsten Stein; ZaöRV 42/1982, S. 596-601)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 1
  • NJW 1982, 507
  • DVBl 1982, 185
 
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Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG - 2 BvR 195/79 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    Die Beschwerdeführerin zu 2) wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1977 (2 BvR 1124/77) sowie gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 1978 und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 1979 (2 BvR 195/79).

    Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG , die Beschwerdeführerin zu 2) überdies in dem Verfahren - 2 BvR 195/79 - eine Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG .

    Die Beschwerdeführerin zu 2) macht überdies geltend, die in der Sache 2 BvR 195/79 angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , weil das Oberverwaltungsgericht für die Entscheidung örtlich unzuständig gewesen sei.

    Die in der Sache 2 BvR 195/79 erhobene Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greife nicht durch.

    Der Beschwerdeführerin zu 2) stand nunmehr die Möglichkeit offen, den von ihr gerügten Verfassungsverstoß mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend zu machen; diese Möglichkeit hat sie mit der in dem Verfahren 2 BvR 195/79 erhobenen Verfassungsbeschwerde auch wahrgenommen.

    b) die Beschwerdeführerin zu 2) hat in dem Verfahren 2 BvR 195/79 eine mögliche Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend substantiiert dargetan.

    Die in den Verfahren 2 BvR 195/79 angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG .

  • BVerfG, 18.10.1967 - 1 BvR 248/63

    EWG-Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    Grundsätzlich gilt das Grundgesetz allerdings nur für die von ihm verfaßte Staatsgewalt, begrenzt auf das "Gefüge der deutschen Staatsorganisation" (vgl. BVerfGE 22, 293 [297]).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß als Akte der "öffentlichen Gewalt" im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (nunmehr auch des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ) nur Akte der staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt anzusehen sind (BVerfGE 1, 10; 6, 15 [18]; 6, 290 [295]; 22, 91 [92]; 22, 293 [295]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine unmittelbar gegen eine Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gerichtete Verfassungsbeschwerde für unzulässig gehalten (BVerfGE 22, 293 [295 ff.]; an dieser Rechtsauffassung wurde auch in BVerfGE 37, 271 [283, 285 f.] festgehalten).

    Durch sie könnte die Funktionsfähigkeit der zwischenstaatlichen Einrichtung beeinträchtigt werden, zumal sie die Gefahr ungleichmäßigen Rechtsschutzes in den einzelnen Mitgliedsstaaten beschwörte (vgl. BVerfGE 22, 293 [298]).

    Wollte man jede Art. von supranationaler oder internationaler öffentlicher Gewalt, die auf dem Wege über Art. 24 Abs. 1 GG begründet worden ist, zufolge dieser Mitwirkung als deutsche öffentliche Gewalt ansehen, so ginge der für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte entscheidende Unterschied zwischen "deutscher" und "nichtdeutscher" öffentlicher Gewalt weithin verloren, da supranationale Gewalt oder internationale Gewalt, von Sonderlagen, wie Besatzungsverhältnissen, abgesehen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne irgendeine Mitbeteiligung, zumindest nicht ohne Duldung seitens der deutschen Staatsgewalt tätig werden darf (vgl. BVerfGE 22, 293 [297]; ferner BVerfGE 6, 15 [18]).

    Nach Art. 19 Abs. 4 GG ist insbesondere auch nicht eine internationale "Auffangzuständigkeit" deutscher Gerichte gewährleistet, falls der Rechtsschutz gegen Handlungen der zwischenstaatlichen Einrichtung gemessen an innerstaatlichen Anforderungen unzulänglich sein sollte (vgl. auch BVerfGE 22, 293 [298]; ebenso Thieme, VVDStLR 18 [1960], S. 76; Ipsen, ebd, S. 87 f.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der unmittelbaren Anfechtung einer EWG-Verordnung ausgeführt, es gehe nicht an, das Rechtsschutzsystem der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als unzulänglich anzusehen und deshalb auf dem Weg über die deutsche Gerichtsbarkeit zu ergänzen oder zu verbessern; dies hätte auch eine Verwischung der Grenzen zwischen nationaler und supranationaler Gerichtsbarkeit zur Folge (BVerfGE 22, 293 [298]).

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 72.75

    Hoheitsrecht des Bundes - Gebühren für Flugsicherung - Unterer Luftraum -

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    c) Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. September 1977 (BVerwGE 54, 291 ) zurück:.

    Das Bundesverwaltungsgericht durfte, ohne dadurch gegen die Verfassung zu verstoßen, davon ausgehen, daß Eurocontrol eine Gebühreneinziehungskompetenz auch bezüglich des unteren deutschen Luftraums übertragen wurde, und daß die Befugnis es einschloß, dem Einziehungsverfahren eine vereinheitlichte Rechtskontrolle an die Seite zu stellen und hierfür, soweit dies an Eurocontrol lag, die ausschließliche internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichte zu begründen (vgl. BVerwGE 54, 291 [300 ff.]; insoweit zustimmend Gramlich, ZLW 1979, S.190 ff.).

    Dem Vertragswerk und den eigenen Bestimmungen von Eurocontrol ist zu entnehmen, daß für Streitigkeiten der in Belgien ansässigen Organisation (vgl. Art. 1 Abs. 3 ECV) die belgischen Gerichte international zuständig sein sollen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Tarife und Anwendungsbedingungen für Benutzergebühren und Art. 1 Abs. 2 der Zahlungsbedingungen für die Benutzergebühren); dies hat das Bundesverwaltungsgericht im einzelnen dargelegt (vgl. BVerwGE 54, 291 [300 ff.]).

    Darin liegt aber schon deshalb keine nachhaltige Verkürzung ihres Rechtsschutzes, weil ihnen - unbeschadet der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit der belgischen Gerichte für Gebührenstreitigkeiten - hinreichende Möglichkeiten offenstehen, diese Frage durch ein deutsches Gericht klären zu lassen; dies hat das Bundesverwaltungsgericht im einzelnen dargelegt (vgl. BVerwGE 54, 291 [304 f.]).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine unmittelbar gegen eine Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gerichtete Verfassungsbeschwerde für unzulässig gehalten (BVerfGE 22, 293 [295 ff.]; an dieser Rechtsauffassung wurde auch in BVerfGE 37, 271 [283, 285 f.] festgehalten).

    Diese Verfassungsbestimmung öffnet die deutsche Rechtsordnung derart, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird (BVerfGE 37, 271 [280]).

    Deshalb gestattet Art. 24 Abs. 1 GG nicht, den Grundrechtsteil des Grundgesetzes vorbehaltlos zu relativieren (BVerfGE 37, 271 [279 f., 291, 296]; vgl. auch Frowein, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz , Bd 2, 1976, S.187 [202], m.w.N.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd I, 1977, S. 396 ff.; Rojahn, in: von Münch (Hrsg.), Grundgesetz -Kommentar, Bd 2, 1976, Art. 24 Rdn. 29 ff. (insbesondere 31); Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz , Art. 24 Rdn. 16 ff.; Tomuschat, a.a.O. Rdn. 49 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    Eine Entscheidung eines Gerichts verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 29, 45 [48], m.w.N.; st.Rspr).

    Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfGE 29, 45 [49], m.w.N.).

  • BVerfG, 06.11.1956 - 1 BvR 273/56

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Akte öffentlicher Gewalt der Besatzungsmächte

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß als Akte der "öffentlichen Gewalt" im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (nunmehr auch des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ) nur Akte der staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt anzusehen sind (BVerfGE 1, 10; 6, 15 [18]; 6, 290 [295]; 22, 91 [92]; 22, 293 [295]).

    Wollte man jede Art. von supranationaler oder internationaler öffentlicher Gewalt, die auf dem Wege über Art. 24 Abs. 1 GG begründet worden ist, zufolge dieser Mitwirkung als deutsche öffentliche Gewalt ansehen, so ginge der für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte entscheidende Unterschied zwischen "deutscher" und "nichtdeutscher" öffentlicher Gewalt weithin verloren, da supranationale Gewalt oder internationale Gewalt, von Sonderlagen, wie Besatzungsverhältnissen, abgesehen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne irgendeine Mitbeteiligung, zumindest nicht ohne Duldung seitens der deutschen Staatsgewalt tätig werden darf (vgl. BVerfGE 22, 293 [297]; ferner BVerfGE 6, 15 [18]).

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 66.75

    Recht zur Erhebung von Gebühren für Flugsicherung im unteren Luftraum

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    1. Die in dem Verfahren 2 BvR 1124/77 erhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1977 (VII C 66.75) richtet, durch den die Bestimmung eines zuständigen Gerichts mangels deutscher internationaler Zuständigkeit abgelehnt wurde.
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    Eine Entscheidung eines Gerichts verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 29, 45 [48], m.w.N.; st.Rspr).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    Er besagt, daß die behauptete Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Prüfung der Beschwerdepunkte zunächst in dem mit der gerügten Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß (BVerfGE 31, 364 [368]; 39, 276 [291]; 42, 243 [247]).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599/67

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bereits begonnener Weiterversicherung bei

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nur gegen solche Entscheidungen in selbständigen Zwischenverfahren zugelassen, die über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (BVerfGE 24, 56 [61], m.w.N.; st Rspr).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 117/67

    Rückerstattungsgerichtsbarkeit in Berlin und Bundesverfassungsrecht

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 95/51

    Begriff der "öffentlichen Gewalt" i.S. von § 90 Abs. 1 BVerfGG

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum ausbrechenden Rechtsakt).

    Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ).

    Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ).

    Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Art. 38 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der - supranationalen - Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]).

    Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE 58, 1 [27]).

    Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE 58, 1 [27]).

    38 GG wird demnach verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der - supranationalen - Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]).

    Entscheidend ist, daß die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland und die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten - insbesondere auch das rechtsverbindliche unmittelbare Tätigwerden der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Rechtsraum - für den Gesetzgeber voraussehbar im Vertrag umschrieben und durch ihn im Zustimmungsgesetz hinreichend bestimmbar normiert worden sind (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; 68, 1 [98 f.]).

    Das bedeutet zugleich, daß spätere wesentliche Änderungen des im Unions- Vertrag angelegten Integrationsprogramms und seiner Handlungsermächtigungen nicht mehr vom Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gedeckt sind (vgl. schon BVerfGE 58, 1 [37]; BVerfGE 68, 1 [98 f.]; Mosler, in: Handbuch des Staatsrechts, Band VII [1992], § 175 Rdnr. 60).

    Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (vgl. BVerfGE 58, 1 [30 f.]; 75, 223 [235, 242]).

    Der Unions-Vertrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen, weil er den künftigen Vollzugsverlauf, also die mögliche Inanspruchnahme der eingeräumten Hoheitsbefugnisse, hinreichend voraussehbar normiert (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; 68, 1 [98 f.]); das begründet die parlamentarische Verantwortbarkeit des Zustimmungsgesetzes.

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ; 132, 195 ; 142, 123 ; 146, 216 ).
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