Rechtsprechung
   BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,7
BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79 (https://dejure.org/1981,7)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79 (https://dejure.org/1981,7)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79 (https://dejure.org/1981,7)
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Eurocontrol

Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 24 GG aF

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Eurocontrol I

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Rechtsschutz gegen Handlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen - EUROCONTROL-Beschluß (Torsten Stein; ZaöRV 42/1982, S. 596-601)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rechtsschutz gegen Akte zwischenstaatlicher Einrichtungen (Eurocontrol)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Rechtsschutzes für die Bediensteten der Eurocontrol

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verhalten einer zwischenstaatliche Einrichtung - Rechtsschutzmöglichkeiten - Begriff der öffentlichen Gewalt - Eurocontrol - Gebührenforderungen - Auffangzuständigkeit - Innerstaatliche Anforderungen - Grundgefüge der Verfassung - Unaufgebbarer Bestandteil - Fundamentale ...

  • hjil.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Rechtsschutz gegen Handlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen - EUROCONTROL-Beschluß (Torsten Stein; ZaöRV 42/1982, S. 596-601)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 1
  • NJW 1982, 507
  • DVBl 1982, 185
 
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Wird zitiert von ... (193)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum ausbrechenden Rechtsakt).

    Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ).

    Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ).

    Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ; 132, 195 ; 142, 123 ; 146, 216 ).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Zwar handelt es sich bei einem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung um eine Zwischenentscheidung, deren selbstständige Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 58, 1 m.w.N.).

    Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 58, 1 ).

    Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit auch dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; 109, 13 ).

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