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   BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52   

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BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52 (https://dejure.org/1957,5)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1957 - 1 BvR 357/52 (https://dejure.org/1957,5)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1957 - 1 BvR 357/52 (https://dejure.org/1957,5)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • hu-berlin.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rote Roben gegen braunen Mief

  • ev-akademie-boll.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die zwei Krisen der Verfassungsrechtsprechung (Prof. Dr. Dr. Ingo Müller)

In Nachschlagewerken (3)

  • Wikipedia
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    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Hermann Weinkauff

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Geheime Staatspolizei

  • Wikipedia
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    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51

    Entlassung von Nationalsozialisten

    BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 132
  • NJW 1957, 579
  • DVBl 1957, 313
  • DÖV 1957, 530
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner in BVerfGE 3, 58 ff. vertretenen Rechtsauffassung fest, daß alle Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich mit dem 8. Mai 1945 erloschen sind.

    Die am 25. April 1952 unmittelbar gegen das G 131 erhobene Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 2 BVerfGG rechtzeitig eingelegt (BVerfGE 1, 415 ff. [417]; 3, 58 ff. [75]).

    Dagegen ist - wie weiter unten (unter II) dargelegt wird die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 mit Art. 3 GG i.V.m. Art. 131 GG vereinbar, wenn sämtliche früheren Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff.) ausgesprochen hat.

    Der Einwand, das Urteil habe bei Annahme des Erlöschens sämtlicher Beamtenverhältnisse nicht eine erneute Entlassung durch die Besatzungsbehörden unterstellen dürfen, übersieht, daß es sich hier nach den Ausführungen des Urteils um die Entlassung aus einem neuen Dienstverhältnis auf der formellen Grundlage der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte gehandelt hat (BVerfGE 3, 122 [richtig: BVerfGE 3, 58, 122 - d. Red.] f., [132 f.]).

    Es hat aber dargelegt, daß alsbald nach der nationalsozialistischen Machtübernahme der Prozeß einer inhaltlichen Umgestaltung der früher neutralen Beamtenverhältnisse begonnen hat, daß die Beamtenverhältnisse aus der nationalsozialistischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung heraus einen besonderen Gehalt empfangen haben, daß eben die nationalsozialistischen beamtengesetzlichen Bestimmungen" das Treueverhältnis zum Reich" nur über Hitler und über die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP begründet haben (BVerfGE 3, 102 [richtig: BVerfGE 3, 58, 102 - d. Red.] ), daß also gerade die auf Druck der NSDAP in das Beamtengesetz eingefügten "Zutaten" oder "Zierate" es gewesen sind, die dem formal weiterbestehenden Rechtsverhältnis den veränderten sachlichen Gehalt gegeben, "das formal zum Staate bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis" zum nationalsozialistischen Beamtenverhältnis gemacht haben (BVerfGE 3, 103 [richtig: BVerfGE 3, 58, 103 - d. Red.] ).

    Im ganzen ist für dieses Gebiet der zusammenfassenden Würdigung durch Karl Jaspers, auf deren Wiedergabe sich das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 - BVerfGE 3, 58, 142 - beschränkt hat, nichts hinzuzufügen.

    Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen über den Beamteneid und der weiteren Einzelregelungen über das Rechtsverhältnis zum Staat (BVerfGE 3, 98 bis 103 [richtig: BVerfGE 3, 58, 98 bis 103 - d. Red.] ) hat das Gericht die Schaffung einer gegenüber der bisherigen grundsätzlich andersartigen Institution des Beamtentums und die rechtliche Umwandlung der entsprechenden Rechtsverhältnisse in spezifisch nationalsozialistische Rechtsverhältnisse gefolgert.

    Rechtslehre, Disziplinarrechtsprechung und Verwaltungspraxis unter dem nationalsozialistischen Regime hat es nur zur Bestätigung dafür herangezogen, daß es die gesetzlichen Bestimmungen richtig, d. h. so ausgelegt hat, wie sie bei dem damaligen verfassungsrechtlichen Zustand ohne Widerspruch von der Rechtslehre vertreten und in der Praxis angewandt worden sind (BVerfGE 3, 103 bis 113 [richtig: BVerfGE 3, 58, 103 bis 113 - d. Red.] ).

    Gerade diese von den nationalsozialistischen Gesetzen ausgehende Auslegungsmethode, die diese Gesetze in ihrer Wirkung so ernst nimmt, wie sie gemeint waren und vor allem in nahezu zehnjähriger Praxis angewandt worden sind, offenbart auch den wesentlichen rechtlichen Unterschied zwischen dem nationalsozialistischen Beamtenrechtsverhältnis und dem Berufssoldatenverhältnis unter dem nationalsozialistischen Regime, bei dem die positivgesetzliche Umgestaltung erst zu einer Zeit erfolgte, als sie nach den Zeitumständen nicht mehr effektiv werden konnte (BVerfGE 3, 103 bis 113 [richtig: BVerfGE 3, 58, 103 bis 113 - d. Red.] ).

    Eine solche Bindung an das Reich nur auf dem Wege über Hitler und die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP mußte notwendig die Dauer dieser gegenseitigen Bindung und der aus ihr hervorgehenden Rechte und Pflichten von der Fortdauer dieses verfassungsrechtlichen Zustandes abhängig machen (BVerfGE 3, 114 [richtig: BVerfGE 3, 58, 114 - d. Red.] ).

    Selbst dann, wenn einzelne Vertreter der Wissenschaft - worauf Bachof hinweist- nicht aus innerem Einverständnis mit dem nationalsozialistischen Regime, sondern um der Erhaltung des Beamtentums willen bewußt nicht ihre wahre Meinung zu den hier in Betracht kommenden Fragen ausgesprochen haben sollten, so würde das doch gerade beweisen, daß sie die Aufrechterhaltung eines politisch neutralen Beamtentums eben für schlechthin ausgeschlossen hielten, und also glaubten, man könne das Beamtentum überhaupt nur noch retten, wenn man in voller Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Deutschen Beamtengesetzes die Beamten auf Grund ihres gesetzlichen Rechtsverhältnisses für verpflichtet erklärte, sich nach außen in jeder Hinsicht wie Nationalsozialisten zu betätigen (BVerfGE 3, 108 [richtig: BVerfGE 3, 58, 108 - d. Red.] ).

    Nach der damaligen ständigen Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 3, 107-112 [richtig: BVerfGE 3, 58, 107-112 - d. Red.] in Beispielen dargelegt hat, liegt "ein Dienstvergehen immer dann vor, wenn ein Beamter sich entsprechend seiner etwaigen nichtnationalsozialistischen Einstellung auch nur im geringsten betätigt, ja schon dann, wenn er diese seine Gesinnung irgendeinem Dritten bekanntgibt" (Urteil vom 3. Mai 1939 E, 3, 1 [3]).

    Das ist im Urteil (BVerfGE 3, 119/120 [richtig: BVerfGE 3, 58, 119/120 - d. Red.] ) eingehend dargelegt; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 135 [richtig: BVerfGE 3, 58, 135 - d. Red.] ) - und zwar gerade im Hinblick auf § 3 Ziff. 4 G 131 - beiläufig bemerkt, die Art des früheren Dienstes könne, wenn sie rechtsstaatlichen Grundsätzen in besonderem Maße widersprochen habe, eine Berücksichtigung der betreffenden Beamtengruppen überhaupt ausschließen.

    Da einerseits die Beamtenverhältnisse und die aus ihnen etwa hervorgehenden Rechtsansprüche für die Zukunft mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren, andererseits der von Art. 13i GG erfaßte Personenkreis tatsächlich öffentlichen Dienst geleistet hatte und seine Tätigkeit in erheblichem Umfange dem Staate als solchem zugute gekommen war, konnte der Verfassungsauftrag nur dahin verstanden werden, daß die neue Fürsorgeregelung in Anlehnung an Grundsätze des öffentlichen Dienstes, hier also an beamtenrechtliche Grundsätze, getroffen werden sollte (BVerfGE 3, 134 [richtig: BVerfGE 3, 58, 134 - d. Red.] ).

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    Es könnte vielmehr höchstens im Einzelfalle geprüft werden, ob etwa ein Beamter sich habe "gleichschalten" oder zu "Unrechtsmaßnahmen" verleiten lassen und damit "durch sein eigenes Verhalten unter dem Nationalsozialismus seinen Beamtenstatus verwirkt" habe (so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13, 265 [301]), allenfalls ob er - nach Köttgen (AÖR NF 40, S. 361) - in einem dem "dominierenden Parteiamt lediglich akzidentiellen Beamtenverhältnis" gestanden und so mit dem Parteiamt auch das staatliche Amt verloren habe.

    aa) Nur der Staat als juristische Person sei Dienstherr des Beamten; ihm gegenüber sei immer nur der Staat als solcher, "unabhängig von seiner Staatsform", nicht dagegen "der Staat in irgendeiner bestimmten organisatorischen Verfassung" gebunden (BGHZ 13, 265 [296]).

    Der Bundesgerichtshof führt lediglich in einem Klammerzusatz aus, daß die im Urteil angeführten nationalsozialistischen Äußerungen sich "z. T. auch in der Praxis einiger Disziplinargerichte" gespiegelt hätten (BGHZ 13, 265 (299]).

    Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beanstandet, daß "eine so ungeheuer weittragende Rechtsfolge wie das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse auf die unsichere Grundlage eines geschichtlichen Werturteils, einer historischen Rückschau gestützt" werde (BGHZ 13, 265 [299]).

    Um die Folgerungen des Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen, wäre eine umfassende Würdigung der Disziplinarrechtsprechung notwendig, wie sie die Kritik nicht unternommen hat; keinesfalls darf diese einheitliche umfassende Rechtsprechung zur "Praxis einiger Disziplinargerichte" (BGHZ 13, 265, [299]) verharmlost werden.

    Wenn der Bundesgerichtshof in seinem mehrfach erwähnten Beschluß ausführt (BGHZ 13, 265 [299]), daß "der überwiegende Teil der deutschen Beamten sich nach wie vor trotz des schimpflichen, rechtswidrigen Drucks ... in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben verpflichtet fühlte", so ist das keine richterliche Feststellung einer Tatsache, sondern politische Hypothese.

    Das Bedenken des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 265 [301]) gegen "die Annahme einer Rechtsverwirkung aus dem Gedanken der Kollektivschuld" heraus beruht auf der irrigen Vorstellung, daß nur Unrechtsmaßnahmen der nationalsozialistischen Führung eine Entartung der Institution des Beamtentums bewirkt haben könnten.

  • BGH, 25.05.1955 - VI ZR 6/54

    Sittenwidrige Anzeige

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Urteile aus der nationalsozialistischen Zeit aufgehoben, weil er sie als "Unrechtsrechtsprechung" ansehen mußte; es handelt sich dabei auch um Urteile hoher Gerichte, wie des Volksgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 17, 327 [333]) auch Urteil vom 28. Juni 1956 - 3 StR 366/55 -) und des Reichskriegsgerichts (etwa BGHSt 3, 110 [116, 117]).

    (Vgl. dazu etwa die Ausführungen des Bundesgerichtshofs über die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Kriegssonderstrafrechtsverordnung (BGHSt 4, 68 [richtig: BGHSt 4, 66, 68 - d. Red.] ; BGHZ 17, 335 [richtig: BGHZ 17, 327, 335 - d. Red.] ) sowie über die Rechtsprechung der Sondergerichte und Standgerichte (BGHZ 8, 169 und Urteil vom 16. Juni 1956 - 1 St. R 50/56 -]).

    k) In BGHZ 17, 327 (332/33) führt der Bundesgerichtshof aus:.

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Urteile aus der nationalsozialistischen Zeit aufgehoben, weil er sie als "Unrechtsrechtsprechung" ansehen mußte; es handelt sich dabei auch um Urteile hoher Gerichte, wie des Volksgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 17, 327 [333]) auch Urteil vom 28. Juni 1956 - 3 StR 366/55 -) und des Reichskriegsgerichts (etwa BGHSt 3, 110 [116, 117]).

    Zur allgemeinen Kennzeichnung der damaligen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 127 [richtig: BGHSt 3, 110, 127 - d. Red.] folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 29.01.1952 - 1 StR 563/51

    Einstellung des Verfahrens wegen mangeldem Bewusstsein von der Widerrechtlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    a) In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1952 -BGHSt 2, 234 - heißt es:.

    Unerheblich ist es dabei, ob in den Strafverfahren gegen Gestapobeamte die Angeklagten verurteilt worden sind oder ob in subjektiver Hinsicht Zweifel erhoben werden konnten (vgl. gegen das Bayerische Oberste Landesgericht: BGHSt 2, 234).

  • BGH, 28.06.1956 - 3 StR 366/55

    Denunziation der Teilnehmer des 'Kaufmannkreises' innerhalb der christlichen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Urteile aus der nationalsozialistischen Zeit aufgehoben, weil er sie als "Unrechtsrechtsprechung" ansehen mußte; es handelt sich dabei auch um Urteile hoher Gerichte, wie des Volksgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 17, 327 [333]) auch Urteil vom 28. Juni 1956 - 3 StR 366/55 -) und des Reichskriegsgerichts (etwa BGHSt 3, 110 [116, 117]).

    I) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1956 (3 StR 366/55) enthält auf Seite 10 ff. folgende Darlegungen:.

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    In Konsequenz dieser Prinzipien lehnt das Grundgesetz jede parteipolitische Orientierung des Berufsbeamtentums ab und erklärt die unter der früheren Verfassung allein maßgebliche parteipolitische Auffassung für schlechthin illegal (BVerfGE 2, 1 [70]).
  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    Der Einwand der Kritik, bei Unterstellung der Richtigkeit des Urteils des Bundesverfassungsgerichts müßten alle Staatsakte nach 1945 nichtig gewesen sein, bedarf keiner besonderen Widerlegung (vgl. dazu BVerfGE 4, 74 ff.).
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50

    Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    Darüber hinaus wurde zahlreichen Behörden, die sachlich und personell möglicherweise unverändert hätten weiterarbeiten können - insbesondere den Gerichten - zunächst jede Tätigkeit verboten (vgl. hierzu Mil.Reg. Gesetz Nr. 2 über deutsche Gerichte; wegen der praktischen Auswirkungen: BGHZ 12, 357 [362], BGHSt 1, 84 f. [89]).
  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
    (Vgl. dazu etwa die Ausführungen des Bundesgerichtshofs über die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Kriegssonderstrafrechtsverordnung (BGHSt 4, 68 [richtig: BGHSt 4, 66, 68 - d. Red.] ; BGHZ 17, 335 [richtig: BGHZ 17, 327, 335 - d. Red.] ) sowie über die Rechtsprechung der Sondergerichte und Standgerichte (BGHZ 8, 169 und Urteil vom 16. Juni 1956 - 1 St. R 50/56 -]).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52

    Enteignung zwecks Wohnungsbau

  • LAG München, 21.03.1956 - N 50/56
  • RG, 25.06.1941 - GSSt 2/41

    Böswillig i. S. des § 2 Abs. 2 HeimtückeG. v. 20 Dezember 1934 (RGBl. I S. 1269)

  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

  • BGH, 19.06.1956 - 1 StR 50/56

    Beihilfe zum Mord in der SS-Sondergerichtsbarkeit

  • BGH, 14.10.1952 - 1 StR 791/51

    Notstandshandlung - Rettungshandlung - Abwehr einer drohenden Gefahr - Strafbare

  • RG, 11.07.1936 - 1/36

    Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht auch dann zu

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • RG, 12.05.1942 - 1 C 323/42

    Die PolenstrafrechtsVO. droht die Todesstrafe zwar hilfsweise an, aber bereits

  • RG, 10.12.1942 - 2 D 427/42

    1. Das für Juden geltende Verbot, Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie

  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    In seinem Beschluß vom 19. Februar 1957 (BVerfGE 6, 132) hat das Gericht an dieser Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, es habe.
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Es hat dazu auf die Ausführungen von Gustav Radbruch (SJZ 1946, S. 105 ff. <= Gustav Radbruch Gesamtausgabe Band 3, 1990, bearbeitet von W. Hassemer, S. 83 ff.>), insbesondere die sogenannte Radbruch'sche Formel, Bezug genommen (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 6, 132 ; 6, 389 ).

    Dabei hat es mehrfach betont, daß eine Unwirksamkeit des positiven Rechts auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß und eine bloß ungerechte, nach geläuterter Auffassung abzulehnende Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement noch Rechtsgeltung gewinnen und so Rechtssicherheit schaffen kann (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 6, 389 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Gegenstand der Einrichtungsgarantie ist der Kernbestand von Strukturprinzipien, die sich in der Tradition entwickelt und bewährt haben (vgl. BVerfGE 6, 132 ).
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