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   BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56   

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BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 (https://dejure.org/1957,1)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 (https://dejure.org/1957,1)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 (https://dejure.org/1957,1)
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Elfes

Ausreiseverbot aus Gründen der "Staatssicherheit", Art. 2 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit, weiter Begriff der "verfassungsmäßigen Ordnung"

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (6)

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rußland verletzt Menschenrechte nach Adenauer-Art

  • zeit.de (Pressekommentar, 24.01.1957)

    Elfes bleibt ohne Paß

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Freizügigkeit aus Art. 11 GG: Elfes' Erbe

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Elfes"-Urteil: Ausreisefreiheit und die Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit

  • fu-berlin.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Elfes - Mehr als ein Urteil (Gunther Rojahn)

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    "Elfes"-Urteil: Ausreisefreiheit und die Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Wilhelm Elfes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 32
  • NJW 1957, 297
  • DÖV 1957, 116
 
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Wird zitiert von ... (556)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.02.1956 - I C 41.55

    Anspruch auf Verlängerung eines Reisepasses - Gefährdung der inneren oder äußeren

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1956 - I C 41.55 -,.

    Die Berufung des Beschwerdeführers an das Oberverwaltungsgericht Münster blieb erfolglos (Bescheid vom 18. Dezember 1954 - VII A 38/54 -), ebenso die Revision an das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22. Februar 1956 - I C 41.55 -).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
    Durch diese Ordnung soll die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die Würde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden (BVerfGE 2, 1 [12 ]; 5, 85 [204 ff.]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 7 [15 f]>) offengelassen, ob unter den Begriff der freien Entfaltung der Persönlichkeit die menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinne zu verstehen sei oder ob Art. 2 Abs. 1 GG sich auf den Schutz eines Mindestmaßes dieser Handlungsfreiheit beschränke, ohne das der Mensch seine Wesensanlage als geistig-sittliche Person überhaupt nicht entfalten kann.
  • BVerwG, 20.05.1955 - V C 14.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
    Läge das so, könnte die Vorschrift keinen Bestand haben; denn der Gesetzgeber darf sich seines Rechtes, die Schranken der Freiheit zu bestimmen, nicht dadurch begeben, daß er mittels einer vagen Generalklausel die Grenzziehung im einzelnen dem Ermessen der Verwaltung überläßt (vgl. auch BVerwGE 2, 114).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
    Durch diese Ordnung soll die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die Würde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden (BVerfGE 2, 1 [12 ]; 5, 85 [204 ff.]).
  • BGH, 02.08.1954 - StE 68/52
    Auszug aus BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
    Während also z.B. sicherlich der Gesetzgeber an die Verfassung schlechthin gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), kann es in anderem Zusammenhang - z. B. in Art. 9 GG, § 90 a StGB - geboten sein, den Begriff "verfassungsmäßige Ordnung" auf gewisse elementare Grundsätze der Verfassung zu beschränken (vgl. BGHSt 7, 222 [227] 9, 285 [286]); der Bürger aber wird in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit legitim eingeschränkt nicht nur durch die Verfassung oder gar nur durch "elementare Verfassungsgrundsätze", sondern durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm.
  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Demgegenüber garantiert Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 80, 137 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will (BVerfGE 2, 1 [12] ; 5, 85 [ 134 ff., 197 ff. ] ; 6, 32 [40 f.]), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt (Klein-v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III 4 vor Art. 1 S. 93).

    Die Ausführungen des Landgerichts könnten auch so gedeutet werden, daß es in den Äußerungen des Beschwerdeführers einen Eingriff in den Kern der künstlerischen Persönlichkeit Harlans erblickt, den "letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit" (BVerfGE 6, 32 [41]), einen Eingriff also, der durch keine noch so gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden könne und deshalb, weil er die Menschenwürde Harlans verletze, unter allen Umständen sittenwidrig sei.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild (BVerfGE 2, 1 [12]; 4, 7 [15 f.]; 6, 32 [40]).

    Das würde der Bedeutung gerade dieses Grundrechts nicht entsprechen, sich kaum mit der besonderen (pleonastischen) Betonung der "freien" Berufswahl in Art. 12 Abs. 1 vertragen und überdies mit der Gesamttendenz des Grundrechtsabschnitts in Widerspruch stehen, der, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 16. Januar 1957 (BVerfGE 6, 32 [40 f.]) dargelegt hat, "leerlaufende" Grundrechte im früheren Sinne nicht mehr kennt.

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