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   BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54   

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BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 (https://dejure.org/1957,3)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 (https://dejure.org/1957,3)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 (https://dejure.org/1957,3)
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Steuersplitting

Art. 100 Abs. 1 GG;

Art. 6 Abs. 1 GG als 'Grundsatznorm', Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Steuersplitting

  • openjur.de

    Steuersplitting

  • Wolters Kluwer

    Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer der Ehegatten; Befugnis und Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Heilung eines Verfahrensmangels bei Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht; Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages; Begriff des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressemeldung)

    2:0 für Zehentmaier

  • zeit.de (Pressebericht, 11.04.1957)

    Was nun, Herr Schäffer?

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 55
  • NJW 1957, 417
  • FamRZ 1957, 82
  • BB 1957, 208
  • DB 1957, 179
  • DÖV 1957, 180
 
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Wird zitiert von ... (510)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.

    Der Bundesminister der Finanzen hält die Vorlage in erster Linie für unzulässig, weil § 26 EStG 1951 dem § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1939 (RGBI. I S. 297) entspreche und somit als vorkonstitutionelles Recht im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden müsse.

    In der entgegen § 80 BVerfGG in der Fassung vom 12. März 1951 erfolgten Übersendung der Akten unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht lag ein Verfahrensmangel, der dadurch geheilt worden ist, daß das Bundesverfassungsgericht die Akten dem Bundesfinanzhof zugeleitet hat (vgl. BVerfGE 2, 124 [127]).

    Demgegenüber dient Art. 100 Abs. 1 GG der Wahrung der Autorität des Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen Fragen (BVerfGE 1, 184 [197 ff.]; 2, 124 [128 ff.]).

    Es handelt sich bei der zur Nachprüfung gestellten Vorschrift nicht um vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]); sie unterliegt also der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht.

    Die Verneinung einer Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für vorkonstitutionelle Normen liegt in seiner Aufgabe begründet, "zu verhüten, daß jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetze, indem es die von ihnen beschlossenen Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts gegen das Grundgesetz oder die bundesstaatliche Rangordnung von Bundes- und Landesrecht verstoßen" (BVerfGE 2, 124 [129]).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Dies zu entscheiden ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers" (BVerfGE 3, 225 [240]).

    Das Grundgesetz geht davon aus, daß die Gleichberechtigung mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar ist (vgl. BVerfGE 3, 225 [241]), so daß auch die Gesetzgebung nicht von einem Widerspruch beider Prinzipien ausgehen darf.

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Art. 19 Abs. 4 GG hat die verfassungsrechtliche und -politische Aufgabe, den Rechtsschutz des Staatsbürgers zu gewährleisten; deshalb muß bei der Frage, ob ein Spruchkörper "Gericht" im Sinne dieser Vorschrift ist, ein strenger Maßstab angelegt werden, wie er in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 (BVerfGE 4, 331 [344 ff.]) aufgestellt worden ist.

    Obwohl in einzelnen Fällen - nämlich beim Zusammentreffen von Gewinnen des einen Ehegatten mit Verlusten des anderen die Zusammenveranlagung sich für die Steuerpflichtigen auch vorteilhaft auswirken kann, muß die Nichtigerklärung schlechthin ausgesprochen werden, da § 26 EStG 1951 - anders als etwa § 69 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes (BVerfGE 4, 331 [332]) eine einheitliche Vorschrift ist, die nur im ganzen gültig oder nichtig sein kann.

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da kein zum Beitritt Berechtigter dem Verfahren beigetreten ist (vgl. BVerfGE 2, 213 [217 f.]).
  • BFH, 02.07.1953 - IV 537/52 U

    Vorliegen eines dauernden Getrenntlebens der Ehegatten - Notwendigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Dieser hat durch Urteil vom 2. Juli 1953 (BStBl. 1953 III S. 256 Nr. 217) die Einwendungen zweier erwerbstätiger Ehegatten (beide Geschäftsführer verschiedener Unternehmen) gegen die Zusammenveranlagung zurückgewiesen, obwohl die Ehegatten ihre beiden bereits vor der Eheschließung bestehenden Haushaltungen, die etwa 10 km voneinander entfernt lagen, unverändert und dauernd aufrechterhielten.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Abgesehen davon, daß die Meinung einer einzelnen, an der Gesetzgebung beteiligten Person über Sinn und Bedeutung einer Norm für ihre Auslegung nicht maßgebend sein kann (BVerfGE 1, 299 [312]), zeigt die nur beiläufige Bemerkung des Abgeordneten zu einer dem Art. 6 Abs. 1 GG im wesentlichen entsprechenden Bestimmung des Entwurfs, daß er zwar in der rechtlichen Tragweite dieser Vorschrift Zweifel hatte, ohne sich jedoch schon eine feste Meinung gebildet zu haben.
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (BVerfGE 5, 85 [200, 204]; 7, 32).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Demgegenüber dient Art. 100 Abs. 1 GG der Wahrung der Autorität des Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen Fragen (BVerfGE 1, 184 [197 ff.]; 2, 124 [128 ff.]).
  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvL 14/51

    Anforderungen an den Vorlagebeschluß nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Vorlage im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht der Beschluß des Vorsitzenden vom 21. Dezember 1953, sondern das Urteil der Kammer vom 25. Februar 1954; denn vorlageberechtigt ist nur das Gericht, das über die Berufung zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 1, 80 [81]).
  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51

    Urteilsverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Zwar gelten nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts neue Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren; diese werden in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden, von diesen ergriffen und nach ihnen weitergeführt (BVerfGE 1, 4).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 6, 55 ), der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (BVerfGE 137, 350 ; 148, 217 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann weder für die eine noch für die andere dieser extremen Auffassungen in Anspruch genommen werden; die Folgerungen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1957 - NJW 1957, S. 1688 - aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. und 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 und 6, 84) in dieser Hinsicht zieht, gehen zu weit.
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 6, 55 ), der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.
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