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   BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78, 2 BvL 8/79   

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https://dejure.org/1982,195
BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78, 2 BvL 8/79 (https://dejure.org/1982,195)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1982 - 2 BvL 6/78, 2 BvL 8/79 (https://dejure.org/1982,195)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1982 - 2 BvL 6/78, 2 BvL 8/79 (https://dejure.org/1982,195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsleistungen - Härteausgleich - Abstellen auf Abschluß des Verwaltungsverfahrens - Verstoß gegen Gleichheitsgebot

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 16
  • NJW 1982, 2599
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG - 2 BvL 8/79 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78
    Im Ausgangsverfahren der Sache 2 BvL 8/79 hatte der 1966 geborene Kläger vor dem Sozialgericht Freiburg Klage auf Verpflichtung der Versorgungsverwaltung erhoben, ihm im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG für die Zeit vom 1. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1976 Versorgungsleistungen wegen eines Impfschadens zu bewilligen.

    Im Verfahren 2 BvL 8/79 wurde dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesversorgungsamt, als Beklagtem des Ausgangsverfahrens sowie dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    In seiner Äußerung zu dem Verfahren 2 BvL 8/79 bemerkt das Bundessozialgericht ergänzend, daß die Regelung des § 89 Abs. 3 BVG vielleicht auf mehr Verständnis gestoßen wäre, wenn sie statt auf den bindend werdenden Bescheid auf die erste Verwaltungsentscheidung über den Antrag abgestellt hätte.

    Für das Bundesverwaltungsgericht hat der 5. Revisionssenat im Verfahren 2 BvL 8/79 eine Stellungnahme abgegeben:.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Vorlage 2 BvL 8/79 erblickt eine Rückwirkung des § 89 Abs. 3 BVG in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes- AFG darin, daß er ihn für die Zeit vor Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes- AFG der Versorgungsleistungen beraube.

    Die häufig erforderliche fachmännische Begutachtung wird nur in verhältnismäßig unproblematischen Fällen durch eigene Kräfte der Behörden oder Vertrauensärzte erfolgen können; schwierigere Fälle, insbesondere etwa Art, Ursachen und Ausmaß geistiger Schädigungen - wie im Ausgangsfall des Verfahrens 2 BvL 8/79 - werden vielfach über Gutachter aus Wissenschaft oder therapeutischer Praxis geklärt werden müssen.

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78
    Selbst wenn man in § 89 BVG eine Regelung rein darreichender Verwaltung - und nicht der Erfassung atypischer Aufopferungslagen - erblickt und mithin von einer weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auszugehen hat (BVerfGE 11, 50 (60)), gilt gleichwohl auch hier das Verbot, wesentlich Ungleiches nicht sachwidrig gleich zu behandeln (vgl. auch BVerfGE 28, 324 (349)).
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78
    In beiden Ausgangsfällen kommt es auf die Gültigkeit des § 89 Abs. 3 BVG für die von den vorlegenden Gerichten jeweils beabsichtigten Entscheidung an (vgl. BVerfGE 47, 146 (154)).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78
    Selbst wenn man in § 89 BVG eine Regelung rein darreichender Verwaltung - und nicht der Erfassung atypischer Aufopferungslagen - erblickt und mithin von einer weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auszugehen hat (BVerfGE 11, 50 (60)), gilt gleichwohl auch hier das Verbot, wesentlich Ungleiches nicht sachwidrig gleich zu behandeln (vgl. auch BVerfGE 28, 324 (349)).
  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 37/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beteiligung Versicherter an den Kosten einer stationären

    Ausdruck der Achtung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist auch das Gebot größter Zurückhaltung dabei, dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen, vor allem wenn sie - wie hier - aus den Beiträgen der Gemeinschaft der Versicherten finanziert werden (vgl BVerfGE 60, 16, 42; BVerfGE 78, 104, 121; BVerfG Beschluss vom 27.2.2009 - 1 BvR 2982/07 - NJW 2009, 1733 RdNr 13).
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

    Im Falle der Aufrechterhaltung und Änderung von gewährenden Leistungen hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass insbesondere niemand aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber einem anderen benachteiligt wird (vgl. BVerfGE 60, 16 ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Die Sanierung der Staatsfinanzen, u. a. durch Einsparungen auf der Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte, und konjunkturelle Steuerungsmaßnahmen (vgl. Art. 109 Abs. 2 bis 4 GG) sind eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen (vgl. BVerfGE 48, 403 [418]; 50, 386 [396]; 60, 16 [43]; 72, 175 [198]).
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