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   BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78   

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BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78 (https://dejure.org/1982,161)
BVerfG, Entscheidung vom 20.04.1982 - 1 BvR 522/78 (https://dejure.org/1982,161)
BVerfG, Entscheidung vom 20. April 1982 - 1 BvR 522/78 (https://dejure.org/1982,161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Steuerberater

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Berufsbezeichnung - Verbot der Sozietät - Werbeverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozietät, Werbeverbot und Führen nicht amtlich verliehener Berufsbezeichnungen durch Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 215
  • NJW 1982, 2487
  • BStBl II 1982, 435
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig; ferner können sie auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht (vgl. BVerfGE 34, 293 [303]; 36, 212 [216]) oder - in bestimmten Grenzen - auf autonomem Satzungsrecht von Berufsverbänden beruhen (BVerfGE 33, 125 [157 ff.]; 57, 121 [131]).

    Im Bereich der freien Berufe will das Verbot standeswidriger Werbung eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (vgl. BVerfGE 33, 125 [170]).

    Die Vorschrift stellt eine genügend bestimmte Grundlage für eine berufsgerichtliche Maßnahme im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGE 26, 186 [203f.]; 33, 125 [164]; 42, 261 [262f.]; 45, 346 [351]).

    Dies gilt auch für die standesrechtlichen Werbebeschränkungen und die an sie geknüpften berufsgerichtlichen Sanktionen sowie für das Verbot des Führens nicht amtlich verliehener Berufsbezeichnungen und anderer Zusätze (vgl. BVerfGE 33, 125 [170]; 57, 121 [132 f.].

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig; ferner können sie auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht (vgl. BVerfGE 34, 293 [303]; 36, 212 [216]) oder - in bestimmten Grenzen - auf autonomem Satzungsrecht von Berufsverbänden beruhen (BVerfGE 33, 125 [157 ff.]; 57, 121 [131]).

    Daß die von den Fachgerichten angenommenen Sozietäts-, Werbungs- und Berufsbezeichnungsverbote jeweils in den von der Bundessteuerberaterkammer festgestellten Berufsgrundsätzen und Standesrichtlinien näher umschrieben sind, genügt allein nicht für Beschränkungen der freien Berufsausübung; diese Grundsätze und Standesrichtlinien besitzen nicht die für Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche Rechtsnormqualität, sondern bilden nur eine wesentliche Erkenntnisquelle dafür was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Steuerberater und der Würde des Standes entspricht (vgl. BVerfGE 36, 212 [217] m. w. N.; 57, 121 [132 f.] - für die insoweit vergleichbare Situation bei den Rechtsanwälten).

    Es genügt den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Berufsausübungsregelungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 57, 121 [136]).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Die von den Fachgerichten zugrunde gelegten Sozietäts- und Werbeverbote betreffen die Ausübung des Berufs eines Steuerberaters und sind daher an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, gegenüber dem Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab zurücktritt (vgl. BVerfGE 54, 237 [251]; st. Rspr.).

    Die vollständige Aufführung berufsbezogener Pflichten im Gesetz ist nicht möglich und auch nicht nötig, wenn es sich um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, die sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 [204]; 54, 237 [247f.]).

    Mit welchen Mitteln die in § 22 Abs. 1 StBerG a. F., § 57 Abs. 1 StBerG n. F. zum Ausdruck kommende Zielsetzung gegen denkbare Gefährdungen gesichert werden soll, ist weithin der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überlassen (BVerfGE 54, 237 [249f.]).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Die vollständige Aufführung berufsbezogener Pflichten im Gesetz ist nicht möglich und auch nicht nötig, wenn es sich um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, die sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 [204]; 54, 237 [247f.]).

    Die Vorschrift stellt eine genügend bestimmte Grundlage für eine berufsgerichtliche Maßnahme im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGE 26, 186 [203f.]; 33, 125 [164]; 42, 261 [262f.]; 45, 346 [351]).

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig; ferner können sie auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht (vgl. BVerfGE 34, 293 [303]; 36, 212 [216]) oder - in bestimmten Grenzen - auf autonomem Satzungsrecht von Berufsverbänden beruhen (BVerfGE 33, 125 [157 ff.]; 57, 121 [131]).

    Daß die von den Fachgerichten angenommenen Sozietäts-, Werbungs- und Berufsbezeichnungsverbote jeweils in den von der Bundessteuerberaterkammer festgestellten Berufsgrundsätzen und Standesrichtlinien näher umschrieben sind, genügt allein nicht für Beschränkungen der freien Berufsausübung; diese Grundsätze und Standesrichtlinien besitzen nicht die für Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche Rechtsnormqualität, sondern bilden nur eine wesentliche Erkenntnisquelle dafür was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Steuerberater und der Würde des Standes entspricht (vgl. BVerfGE 36, 212 [217] m. w. N.; 57, 121 [132 f.] - für die insoweit vergleichbare Situation bei den Rechtsanwälten).

  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Es verfolgt das Ziel, die berufliche Betätigung auf dem Gebiet der Steuerberatung in den Bahnen des Anstandes, der Redlichkeit und der von der Überzeugung der Berufsangehörigen getragenen "guten Sitten" zu halten (vgl. BVerfGE 32, 311 [316]).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Soweit die Berufsgerichte in Anwendung von § 22 Abs. 1 StBerG a. F., § 57 Abs. 1 StBerG n. F. und unter Zuhilfenahme der zur Konkretisierung dieser Normen festgestellten Berufsgrundsätze zu dem Ergebnis gelangt sind, daß der Beschwerdeführer zu Recht wegen berufswidriger Werbung mit einem ehrengerichtlichen Verweis und einer Geldbuße belegt worden sei, handelt es sich um eine Frage der Würdigung von Tatsachen und der Wertung des Verschuldens, deren Nachprüfung dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zusteht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 50, 16 [29f.]).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Die Vorschrift stellt eine genügend bestimmte Grundlage für eine berufsgerichtliche Maßnahme im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGE 26, 186 [203f.]; 33, 125 [164]; 42, 261 [262f.]; 45, 346 [351]).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Die Vorschrift stellt eine genügend bestimmte Grundlage für eine berufsgerichtliche Maßnahme im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGE 26, 186 [203f.]; 33, 125 [164]; 42, 261 [262f.]; 45, 346 [351]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
    Soweit die Berufsgerichte in Anwendung von § 22 Abs. 1 StBerG a. F., § 57 Abs. 1 StBerG n. F. und unter Zuhilfenahme der zur Konkretisierung dieser Normen festgestellten Berufsgrundsätze zu dem Ergebnis gelangt sind, daß der Beschwerdeführer zu Recht wegen berufswidriger Werbung mit einem ehrengerichtlichen Verweis und einer Geldbuße belegt worden sei, handelt es sich um eine Frage der Würdigung von Tatsachen und der Wertung des Verschuldens, deren Nachprüfung dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zusteht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 50, 16 [29f.]).
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77

    Anwaltliches Standesrecht

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 1/64
  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60

    Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Wirtschafts- oder Buchprüfer

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Insbesondere könnten sie als Hilfsmittel dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren sei (BVerfGE 36, 212 [217]; vgl. ferner BVerfGE 57, 121 [132 f.]; 60, 215 [230]; 66, 337 [356]).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Sie genügt im Ergebnis noch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen (vgl. etwa BVerfGE 60, 215 ; 81, 70 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    a) § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm (vgl. BVerfGE 60, 215 >230<).
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