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   BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81   

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BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81 (https://dejure.org/1982,160)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1982 - 2 BvK 1/81 (https://dejure.org/1982,160)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1982 - 2 BvK 1/81 (https://dejure.org/1982,160)
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Rundfunkrat

Art. 21 GG, kein Anspruch einer Partei auf Mitwirkung im Rundfunkrat

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Telemedicus

    Rundfunkrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zusammensetzung eines Rundfunkrates - Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 53
  • NJW 1982, 1451
  • afp 1982, 186
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Die in Art. 21 GG niedergelegten Grundsätze gelten nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch in den Ländern als Landesverfassungsrecht; dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; 27, 10 [17]).

    Der Antragsteller kann daher als möglicher Streitteil im Organstreit nach Art. 37 Nr. 1 LS ein Verfahren gemäß § 13 Nr. 10 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht anhängig machen (BVerfGE 1, 208 [227 f.]).

    Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aber notwendig aus dem Wesen des Organstreits als eines Verfassungsstreits (BVerfGE 1, 208 [229]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Die Rundfunkfreiheit dient - wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG - der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]; 57, 295 [319]).

    Um dies zu erreichen, sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will (vgl. zu alledem BVerfGE 12, 205 [259 ff.]; 57, 295 [320]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die politischen Parteien und deren Untergliederungen (vgl. BVerfGE 14, 121 [129]) "andere Beteiligte" im Sinne dieser Vorschriften sein können, wenn und soweit sie um Rechte kämpfen, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 57, 1 [9]).

    Die Verfassungsbeschwerde wäre für sie nach der Struktur des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht das adäquate prozessuale Mittel (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 11, 239 [243]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Die Rundfunkfreiheit dient - wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG - der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]; 57, 295 [319]).

    Um dies zu erreichen, sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will (vgl. zu alledem BVerfGE 12, 205 [259 ff.]; 57, 295 [320]).

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    § 64 Abs. 1 BVerfGG gilt daher sinngemäß auch für Organstreitigkeiten innerhalb eines Landes (BVerfGE 4, 144 [147 f.]; 27, 44 [51]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Die Rundfunkfreiheit dient - wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG - der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]; 57, 295 [319]).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Die in Art. 21 GG niedergelegten Grundsätze gelten nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch in den Ländern als Landesverfassungsrecht; dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; 27, 10 [17]).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Die Rundfunkfreiheit dient - wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG - der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]; 57, 295 [319]).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvH 1/67

    Subsidiäre Zuständigkeit des BVerfG für landesrechtliche Organstreitigkeit

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Die in Art. 21 GG niedergelegten Grundsätze gelten nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch in den Ländern als Landesverfassungsrecht; dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; 27, 10 [17]).
  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
    Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die politischen Parteien und deren Untergliederungen (vgl. BVerfGE 14, 121 [129]) "andere Beteiligte" im Sinne dieser Vorschriften sein können, wenn und soweit sie um Rechte kämpfen, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 57, 1 [9]).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60

    Geltendmachung der Benachteiligung einer politischen Partei durch

  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich so auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien an dem Auftrag auszurichten, Vielfalt über die Programmdiversifizierung des privaten Angebots hinaus zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ).

    Diesen Aufsichtsgremien sind weitreichende, sowohl programmgestaltende als auch die Geschäftsführung insgesamt überwachende Aufgaben übertragen, die für die Erfüllung des Funktionsauftrags der Rundfunkanstalten von grundlegender Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 60, 53 ).

    Die Reichweite dieser auch den Inhalt der Berichterstattung betreffenden Befugnisse steht in einer Wechselwirkung mit strengen Anforderungen an ihre plurale Zusammensetzung (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 53 ).

    Nur wenn diese Gremien eine breite Vielfalt der Strömungen des Gemeinwesens widerspiegeln und ein bestimmender Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder wirksam ausgeschlossen ist, genügt ihre Ausgestaltung den Anforderungen der Vielfaltsicherung und dem Gebot der Staatsferne (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 53 ; 83, 238 ).

    Deshalb sind sie staatsnahe politische Akteure, deren Mitwirkung in den Aufsichtsgremien begrenzt bleiben muss (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 121, 30 ; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 176 ff.; Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, § 7 Rn. 84).

    Hierfür ist erforderlich, dass die Mitglieder hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung in den Rundfunkanstalten weisungsfrei gestellt werden (vgl. auch BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, 4. Kap. Rn. 82, S. 160) und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen.

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 14, 121 ; 20, 18 ; 24, 260 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; stRspr).
  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte wie auch des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Regelung in Art. 21 GG über die Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung zu dem in das Landesverfassungsrecht hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht und damit zum materiellen Landesverfassungsrecht gehört (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, LVerfGE 22, 547 [571] = juris Rn. 136; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1984 - 2 BvH 3/83 -, BVerfGE 66, 107 [114] = juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 2 BvK 1/81 -, BVerfGE 60, 53 [61] = juris Rn. 38; VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 - VGH O 27/07 -, juris Rn. 9).
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