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   BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80   

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BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80 (https://dejure.org/1982,30)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80 (https://dejure.org/1982,30)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 188/80 (https://dejure.org/1982,30)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Entziehung des elterlichen Sorgerechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erziehungsrecht - Bildungsweg des Kindes - Fehlverhalten - Gefährdung des Kindes - Eltern körperlich und/oder geistig behindert - Unverschuldetes Elternversagen - Trennung aus Familie - Elternversagen - Verwahrlosung - Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 79
  • NJW 1982, 1379
  • MDR 1982, 636
  • DÖV 1983, 87
  • Rpfleger 1982, 220
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich in erster Linie daraus, daß das Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf den Schutz des Staates hat (vgl. BVerfGE 24, 119 (144)).

    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 (144 f.)).

    Indem das Landgericht in seiner vorläufigen Entscheidung vom Mai 1978 die Pflege und Erziehung des Kindes durch die Beschwerdeführer von dem Besuch einer Kindertagesstätte abhängig machte, kam es der in § 1666 a BGB enthaltenen Verpflichtung des Staates nach, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst zu versuchen, elterliches Versagen durch geeignete helfende und unterstützende Maßnahmen auszugleichen (vgl. BVerfGE 24, 119 (145)).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (st. Rspr., vgl. BVerfGE 42, 163 (168)).

    Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 (169)).

  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    Allerdings werteten Rechtsprechung und Literatur bereits Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit als Verschulden, wobei von den Erwägungen eines vernünftig denkenden Elternteils ausgegangen wurde (vgl. BGH, FamRZ 1956, S. 350 f.; Hermann Lange in: Soergel/Siebert, BGB , 10. Aufl., 1971, § 1666 Rdnr. 14 ff. m. w. N.; Diederichsen in: Palandt, BGB , 35. Aufl., 1976, § 1666 Anm. 2).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92); 42, 143 (147 ff.); 49, 304 (314)).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92); 42, 143 (147 ff.); 49, 304 (314)).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    In der Beziehung zum Kind muß aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 -, Umdruck S. 18).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    Diese Beurteilung ihrer Persönlichkeit berührt die Eltern in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 171 (181)).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    Dabei wird die Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Kind durch den Entschluß der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten (vgl. BVerfGE 34, 165 (184)).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
    Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92); 42, 143 (147 ff.); 49, 304 (314)).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569 und FamRZ 1989, 145, 146 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen verfestigt wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 und vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32).

    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 1968, 578, 584 und FamRZ 1982, 567, 570).

    Mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1666 a BGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für besonders einschneidende Eingriffe in das Elternrecht, nämlich die Trennung des Kindes von den Eltern und den Entzug der Personensorge, Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 60, 79 ) und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf (vgl. BVerfGE 60, 79 ; BVerfGK 13, 119 ; 16, 517 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 30 f.).

    Die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. BVerfGE 60, 79 ; BVerfGK 13, 119 ; 16, 517 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 30 f.).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat und verpflichtet ist, zum Schutze des Kindes einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ).
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