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   BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79   

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BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 (https://dejure.org/1982,6)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 (https://dejure.org/1982,6)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 (https://dejure.org/1982,6)
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Wahlkampf - 'CSU: NPD Europas'

Art. 5 GG, Polemik in der politischen Auseinandersetzung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    NPD von Europa

    Art 5 Abs. 1, Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 21 Abs. 1 S. 1; BGB § 823; BGB § 1004

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung im Wahlkampf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrecht der freien Meinungsäußerung im Zivilrechtsstreit wegen Unterlassung herabsetzender Äußerungen über eine politische Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Meinung - Im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - Politischer Wahlkampf - Mittel der Polemik - Politischer Gegner - Abgrenzung - Meinungsfreiheit und Ehrenschutz

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 1
  • NJW 1983, 1415
  • VersR 1983, 964
  • DVBl 1982, 1132
  • afp 1982, 215
 
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Wird zitiert von ... (534)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Dem Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich, zu entscheiden, ob die Gerichte die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 (206 f.) - Lüth; st. Rspr.; vgl. noch BVerfGE 60, 234 (239)).

    Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die eigene Stellungnahme des Redenden (BVerfGE 7, 198 (210)).

    Handelt es sich im Einzelfall um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfGE 7, 198 (212)).

    Diese müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 (208 f.); st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 60, 234 (240)).

    Der Schutz des betroffenen Rechtsguts kann und muß um so mehr zurücktreten, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfGE 7, 198 (212)), weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre.

    Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, daß sie auch scharfe, von einer demokratischen Partei mit Recht als herabsetzend empfundene, im politischen Tageskampf allerdings nicht ungewöhnliche Polemik hinnehmen mußte, zumal sie die Möglichkeit hatte, sich politisch zu wehren (vgl. BVerfGE 7, 198 (219)).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfGE 54, 129 (135) - Kunstkritik - m. w. N.).

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 (139)); die Frage kann nur sein, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) hier Grenzen ziehen können.

    b) Das Oberlandesgericht hat ferner außer Betracht gelassen, daß es für die Zuordnung von Meinungsfreiheit und beschränkendem Gesetz wesentlich darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der von herabsetzenden Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129 (138)).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. BVerfGE 42, 163 (167 f.) m. w. N.) und begründet.

    Eine solche weiterreichende Nachprüfung wäre veranlaßt, wenn das angegriffene Berufungsurteil - wie das Bayerische Staatsministerium der Justiz ausführt - dahin zu verstehen ist, daß dem Beschwerdeführer nicht nur der Gebrauch einer Formulierung, sondern auch die Äußerung bestimmter Gedankeninhalte für die Zukunft untersagt werden soll (BVerfGE 42, 163 (168 f.)).

    a) Dieses Grundrecht gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 (170 f.)); zugleich ist es der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Dem Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich, zu entscheiden, ob die Gerichte die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 (206 f.) - Lüth; st. Rspr.; vgl. noch BVerfGE 60, 234 (239)).

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung kann durch Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nicht beiseite geschoben werden; dies wäre mit dem Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG) unvereinbar (BVerfGE 60, 234 (242)).

    Diese müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 (208 f.); st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 60, 234 (240)).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen, die in der parlamentarischen Demokratie die wichtigste Form jener Willensbildung sind (vgl. BVerfGE 52, 63 (82)).
  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Da das geltende Wahlrecht für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen politische Parteien voraussetzt, sind diese vor allem auch Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 (63)).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (BVerfGE 54, 208 (219)).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Ob dies der Fall ist, kann indessen offenbleiben, weil die Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und bereits damit die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht erreicht ist, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat (vgl. BVerfGE 18, 85 (93)).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Unerheblich ist, ob seine Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 33, 1 (14 f.)).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
    Das folgt aus der Substanzarmut der Äußerung (vgl. BGHZ 45, 296 (304) - Höllenfeuer).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist sie nur, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (BVerfGE 61, 1 [8 f.]).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 33, 1 ; 61, 1 ).

    Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ).

    Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Nur in diesem Sinn ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 272 ; BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21 ; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 -VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9 ; 85, 1, 15 ; BVerfG NJW 2008, 358, 359).
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