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   BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80   

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https://dejure.org/1982,126
BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 (https://dejure.org/1982,126)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 (https://dejure.org/1982,126)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 (https://dejure.org/1982,126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • hartzkampagne.de

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Offenbarungsversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Haftanordnung - Erzwingungshaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Offenbarungsversicherung ; Verfassungsmäßigkeit der Haftanordnung ; Erzwingungshaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Offenbarungsversicherung ; Verfassungsmäßigkeit der Haftanordnung ; Erzwingungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 126
  • NJW 1983, 559
  • ZIP 1982, 1479
  • MDR 1983, 188
  • Rpfleger 1983, 80
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80
    Doch muß ein solcher Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 (347 ff.); 29, 312 (316)).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80
    Dies muß um so mehr gelten, als die Anordnung der Haft zu einem Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit führen würde, das einen hohen Rang unter den Grundrechten einnimmt (BVerfGE 35, 185 (190)) und demgemäß besondere verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eingriffs stellt.
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80
    Es ließe sich sogar sagen, daß das Antragserfordernis der Menschenwürde eher entspreche als ein von Amts wegen zu gewährender Schutz, weil insoweit gerade die Selbstverantwortlichkeit des Schuldners respektiert und vermieden wird, ihn mehr als notwendig zum Objekt werden zu lassen (vgl. BVerfGE 27, 1 (6)), auch wenn ein von Amts wegen gewährter Vollstreckungsschutz sich zu seinen Gunsten auswirken würde.
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80
    Doch muß ein solcher Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 (347 ff.); 29, 312 (316)).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80
    Der Eingriff muß geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muß diesem also zumutbar sein (BVerfGE 48, 396 (402)).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80
    Indem § 765 a Abs. 1 ZPO den Schutz des Schuldners von einem Antrag abhängig macht, trägt er dem Gedanken Rechnung, daß (auch) der Betroffene die Möglichkeit haben soll, auf das Vollstreckungsverfahren einzuwirken (vgl. BVerfGE 9, 89 (95)).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

    Vielmehr ist für den Fall, dass eine freiwillige Erfüllung solchermaßen festgestellter Ansprüche unterbleibt, auch ein wirkungsvolles Verfahren zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung vorzuhalten (vgl. BVerfGE 61, 126 ).

    Ist mithin ohne wirkungsvolle Zwangsvollstreckung eine effektive Justizgewähr nicht verwirklicht, so liegt ein funktionierendes Insolvenzverfahren nicht nur im subjektiven Interesse der einzelnen Gläubiger, sondern auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung einer am Rechtsfrieden orientierten, rechtsstaatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 61, 126 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 126 [135]).
  • BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit

    Ein solcher Eingriff muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 19, 342 ; 29, 312 ; 61, 126 ).

    Der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ).

    Sie ist als solche mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar (BVerfGE 61, 126 ).

    aa) Das Fachgericht hat allerdings im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; 43, 101 zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ist zu verneinen, wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, dass pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist (BVerfGE 61, 126 ).

    Ist er aber zahlungsfähig und will er nur sein Vermögen verheimlichen, so verdient er keinen Schutz (BVerfGE 61, 126 ).

    Dieses Interesse dient der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, welche ihrerseits Grundbestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung ist (BVerfGE 61, 126 ).

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