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   BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78, 1 BvR 851/80, 1 BvR 1495/80, 1 BvR 833/78, 1 BvR 1069/78, 1 BvR 343/79, 1 BvR 1039/79, 1 BvR 163/80, 1 BvR 294/80, 1 BvR 1258/80, 1 BvR 48/81, 1 BvR 1202/81   

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https://dejure.org/1982,134
BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78, 1 BvR 851/80, 1 BvR 1495/80, 1 BvR 833/78, 1 BvR 1069/78, 1 BvR 343/79, 1 BvR 1039/79, 1 BvR 163/80, 1 BvR 294/80, 1 BvR 1258/80, 1 BvR 48/81, 1 BvR 1202/81 (https://dejure.org/1982,134)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78, 1 BvR 851/80, 1 BvR 1495/80, 1 BvR 833/78, 1 BvR 1069/78, 1 BvR 343/79, 1 BvR 1039/79, 1 BvR 163/80, 1 BvR 294/80, 1 BvR 1258/80, 1 BvR 48/81, 1 BvR 1202/81 (https://dejure.org/1982,134)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78, 1 BvR 851/80, 1 BvR 1495/80, 1 BvR 833/78, 1 BvR 1069/78, 1 BvR 343/79, 1 BvR 1039/79, 1 BvR 163/80, 1 BvR 294/80, 1 BvR 1258/80, 1 BvR 48/81, 1 BvR 1202/81 (https://dejure.org/1982,134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Medizinisches Zweitstudium - Bildung einer Sonderquote - Zulassungskriterium - Sinnvolle Ergänzung - Verfassungsmäßigkeit - Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 62, 117
  • NJW 1983, 1371 (Ls.)
  • NVwZ 1983, 277
  • DVBl 1983, 215
  • DÖV 1977, 169
  • DÖV 1983, 431
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Gegenüber der ursprünglichen Regelung, wie sie im alten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (vgl. GVBl. NW 1973 S. 221) und der dazu ergangenen Vergabeverordnung enthalten war und die vom Bundesverfassungsgericht im Zweiten Numerus-clausus-Urteil verfassungsrechtlich gebilligt worden ist (BVerfGE 43, 291 (356 ff.)), hat das Hochschulrahmengesetz ( HRG ) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) die Zulassung zu einem Zweitstudium namentlich für Fachhochschulabsolventen erheblich erschwert.

    Unter Anknüpfung an die Beurteilung der Parkstudienklausel durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) hat es seit einem Beschluß vom 19. Mai 1978 (NJW 1979, S. 330) im Eilverfahren vorläufige Zulassungen zum Zweitstudium angeordnet, soweit die Bewerber im Vertrauen auf die damalige Rechtslage ihr Erststudium spätestens bis zum Wintersemester 1974/75 begonnen und inzwischen abgeschlossen hatten.

    Ferner hat das Hochschulrahmengesetz die Befugnis zum Studienfachwechsel vor Abschluß des zunächst betriebenen Studiums - mit Ausnahme der Sonderregelung für Fachhochschulüberwechsler in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG - beibehalten, wobei für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu berücksichtigen ist, daß viele ihr Ausweichstudium wegen der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Parkstudienklausel (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) ohne Nachteile für die erstrebte Wartezeitzulassung zum Wunschstudium fortsetzen konnten (vgl. auch zur Sonderregelung für Altparker im neuen Zulassungsrecht BVerfGE 59, 1 (24 ff.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); 43, 291 (313 f.); 59, 1 (30 f.)).

    Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt - insbesondere in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt - auch einen Berufswechsel als Akt der freien Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausbildung gilt das gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf (BVerfGE 43, 291 (363); ebenso BVerfGE 45, 393 (397 f.)).

    Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Bundesverfassungsgericht die recht großzügige Zweitstudienregelung im alten Staatsvertrag gebilligt (BVerfGE 43, 291 (362 ff.)).

    Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, daß sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 (345); 43, 291 (316 f.); 59, 1 (31)).

    Weder der Wortlaut noch die insoweit unergiebige Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BVerfGE 43, 291 (353 f.)) gebieten eine enge Auslegung; dagegen könnte eher sprechen, daß der Bundesrat sogar gegen die Sonderquote für Fachhochschulüberwechsler (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG ) Bedenken angemeldet hatte, obwohl diese auf ein chancenausschließendes Zulassungskriterium verzichtet (vgl. BTDrucks. 7/1328 S. 94 f. und 7/3279 S. 9).

    Hier fällt - wie das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Beurteilung der früheren Zweitstudienregelung ausgeführt hat (BVerfGE 43, 291 (363 f.)) - entscheidend ins Gewicht, daß in solchen Studiengängen die Auswahl des einen Bewerbers zwangsläufig einen anderen konkurrierenden Bewerber verdrängt; dann aber ist es objektiv sachgerecht und individuell zumutbar, daß der Gesetzgeber im Interesse einer gerechten Verteilung von Lebenschancen bei Zweitstudienbewerbern, die zum wiederholten Male von ihrem Grundrecht Gebrauch machen, strengere Zulassungsvoraussetzungen vorsieht als für Erstbewerber.

    Wenn es zum Schutz von Erststudienbewerbern verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, durch die Parkstudienregelung einer doppelten Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 43, 291 (389)), kann es erst recht nicht geboten sein, der genannten Bewerbergruppe über die Zweitstudienklausel auf Kosten von Erstbewerbern erneut einen Zugang zu dem ursprünglich angestrebten zulassungsbeschränkten Studiengang und damit eine doppelte Inanspruchnahme knapper Ausbildungskapazitäten zu eröffnen; das liefe auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung dieser Bewerbergruppe hinaus.

    Soweit es sich um echte Zweitstudienbewerber handelt, knüpft das Oberverwaltungsgericht zutreffend an der verfassungsgerichtlichen Beurteilung der Parkstudiumsklausel (BVerfGE 43, 291 (378)) an, die ebenso wie die Zweitstudienregelung einer doppelten Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten entgegenwirken soll.

    Im übrigen muß es dem Normgeber überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten so abzugrenzen, daß dabei die vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft befürchtete Verschiedenbehandlung von echten Zweitstudienbewerbern und Fachhochschulabsolventen im Übergangsrecht vermieden wird (vgl. auch BVerfGE 43, 291 (399) - Parkstudium; 59, 1 (35) - Altwarter).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Ferner hat das Hochschulrahmengesetz die Befugnis zum Studienfachwechsel vor Abschluß des zunächst betriebenen Studiums - mit Ausnahme der Sonderregelung für Fachhochschulüberwechsler in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG - beibehalten, wobei für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu berücksichtigen ist, daß viele ihr Ausweichstudium wegen der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Parkstudienklausel (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) ohne Nachteile für die erstrebte Wartezeitzulassung zum Wunschstudium fortsetzen konnten (vgl. auch zur Sonderregelung für Altparker im neuen Zulassungsrecht BVerfGE 59, 1 (24 ff.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); 43, 291 (313 f.); 59, 1 (30 f.)).

    Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, daß sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 (345); 43, 291 (316 f.); 59, 1 (31)).

    Die schutzwürdigen Parkstudenten konnten nicht erwarten, daß ihnen über die wartezeitunschädliche Fortsetzung ihres spätestens bis zum Wintersemester 1974/75 begonnenen Parkstudiums hinaus in der gleichen großzügigen Weise wie früher die Aufnahme eines Zweitstudiums zum Nachteil von Erststudienbewerbern in harten Numerus-clausus-Fächern möglich bleiben würde (vgl. dazu auch BVerfGE 59, 1 (24 ff.) - Altwarter).

    Im übrigen muß es dem Normgeber überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten so abzugrenzen, daß dabei die vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft befürchtete Verschiedenbehandlung von echten Zweitstudienbewerbern und Fachhochschulabsolventen im Übergangsrecht vermieden wird (vgl. auch BVerfGE 43, 291 (399) - Parkstudium; 59, 1 (35) - Altwarter).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 23/75

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Einschränkung eines Parallelstudiums

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Unberührt blieb bis zur landesrechtlichen Neuregelung zunächst auch die Möglichkeit, im Wege eines gleichzeitigen Parallelstudiums eine Doppelqualifikation zu erreichen (vgl. dazu BVerfGE 45, 393 ).

    Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt - insbesondere in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt - auch einen Berufswechsel als Akt der freien Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausbildung gilt das gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf (BVerfGE 43, 291 (363); ebenso BVerfGE 45, 393 (397 f.)).

    Das Schrifttum hat ihr nahezu einhellig zugestimmt (vgl. Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz 1978, S. 183; Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz , § 32 , Rdnr. 19; Reich, Hochschulrahmengesetz , 2. Aufl., 1979, S. 107; Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 1981, S. 82; Rauschning, in Handbuch des Wissenschaftsrechts (hrsg. von Flämig u. a.), Bd. 1, 1982, S. 768 (780 f.); Bode, JZ 1976, S. 569 (571); Röttger, NJW 1977, S. 1913 (1914); Hammer/Nagel, NJW 1977, S. 1257 (1262)).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); 43, 291 (313 f.); 59, 1 (30 f.)).

    Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, daß sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 (345); 43, 291 (316 f.); 59, 1 (31)).

  • OVG Hamburg, 29.06.1978 - Bs III 307/78
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Im Unterschied zum Hanseatischen Oberverwaltungsgericht in Hamburg (DVBl. 1979, S. 912) ist das Oberverwaltungsgericht in Münster ferner der Auffassung, die Gleichbehandlung von Fachhochschulabsolventen mit echten Zweitstudienbewerbern sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - XVI B 3678/77 -, den im Verfahren 1 BvR 48/81 angegriffenen Beschluß vom 5. Dezember 1980, ferner Urteil vom 5. Mai 1981 - DVBl. 1981, S. 1013 - sowie das im Verfahren 1 BvR 1202/81 angegriffene Urteil vom 15. September 1981).

    Dieser hat sich im Zuge der Aufwertung des Fachhochschulwesens und seiner Eingliederung in den tertiären Bildungsbereich dafür entschieden, auch Fachhochschulabsolventen in die für echte Zweitstudienbewerber vorgesehene Regelung einzubeziehen, obwohl zwischen beiden Bewerbergruppen nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in Hamburg (DVBl. 1979, S. 912; vgl. auch Bahro, a.a.O., S. 81 ff.; Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, a.a.O., Rdnr. 15 ff. zu § 32) nicht unerhebliche Unterschiede bestehen.

  • BVerfG - 1 BvR 163/80 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. den im Verfahren 1 BvR 1039/79 angegriffenen Beschluß vom 29. August 1979 sowie den im Verfahren 1 BvR 163/80 angegriffenen Beschluß vom 9. Januar 1980) reicht die bloße Tatsache eines spätestens zum Wintersemester 1974/75 aufgenommenen Fachhochschulstudiums allein nicht aus.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet das Oberverwaltungsgericht auch auf Zweitstudienbewerbungen seine vom Bundesverwaltungsgericht als bundesrechtlich unbedenklich beurteilte (Buchholz 421.2 Nr. 46) ständige Rechtsprechung an, wonach sich Glaubhaftmachung und Nachweis eines Zulassungsanspruchs ausschließlich nach den Erklärungen und Unterlagen beurteilen, die der Bewerber der Zentralstelle bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt hat (DVBl. 1981, S. 1013 (1015) m. w. N.; vgl. ferner den im Verfahren 1 BvR 851/80 angegriffenen Beschluß vom 3. Juli 1980 sowie den im Verfahren 1 BvR 163/80 angegriffenen Beschluß vom 9. Januar 1980).

  • BVerfG - 1 BvR 1202/81 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. den im Verfahren 1 BvR 900/78 angegriffenen Beschluß vom 30. Juni 1978 und das im Verfahren 1 BvR 1202/81 angegriffene Urteil vom 15. September 1981) ist auch das Zulassungserfordernis der sinnvollen Ergänzung und dessen enge Auslegung durch den Verordnungsgeber gerechtfertigt.

    Im Unterschied zum Hanseatischen Oberverwaltungsgericht in Hamburg (DVBl. 1979, S. 912) ist das Oberverwaltungsgericht in Münster ferner der Auffassung, die Gleichbehandlung von Fachhochschulabsolventen mit echten Zweitstudienbewerbern sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - XVI B 3678/77 -, den im Verfahren 1 BvR 48/81 angegriffenen Beschluß vom 5. Dezember 1980, ferner Urteil vom 5. Mai 1981 - DVBl. 1981, S. 1013 - sowie das im Verfahren 1 BvR 1202/81 angegriffene Urteil vom 15. September 1981).

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Da ferner die Zweitstudienklausel nur für die Zulassung von Studienanfängern gilt, steht sie einem Quereinstieg in höhere Fachsemester nicht entgegen, der seit der dazu im Jahre 1976 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 43, 34 ) in erheblichem Umfang erfolgreich war.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Dann aber darf der Anspruch der Bewerber auf effektive Durchsetzung eines verfassungsrechtlich geschützten Zulassungsrechts (vgl. BVerfGE 39, 276 (294)) nicht dadurch verkürzt werden, daß sie mit ihrem Vorbringen zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Regelung und zu den Voraussetzungen eines Vertrauensschutzes dort als verspätet ausgeschlossen werden, wo es allein entscheidungserheblich sein kann, nämlich im gerichtlichen Verfahren.
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 11), die sich gegen letztinstanzliche Beschwerdeentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richten, genügen den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerfGE 51, 130 (138); 54, 173 (190); 59, 172 (198)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1978 - XVI B 3026/77
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerfG - 1 BvR 48/81 (anhängig)
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG - 1 BvR 1039/79 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvR 851/80 (anhängig)
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Über das mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren muß aber im Verfahren der Beschwerdeführer zu II. ohnehin entschieden werden; daher besteht kein Anlaß, an den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschwerdeführer zu I. als Voraussetzung der Zulässigkeit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 50, 290 [320]; 62, 117 [144]).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Daher ist der Gesetzgeber gehalten, diese Verletzung dadurch auszugleichen, dass er eine angemessene Übergangsregelung trifft (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 51, 356, 368; vom 3. November 1982 1 BvR 900/78 u.a., BVerfGE 62, 117, 162; Heiderich, Übergangsvorschriften in der neueren Gesetzgebungspraxis, 1967, S. 77 ff., S. 81 ff.; Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, 2002, 387 ff., 389, m.w.N.).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben eingeräumt ist, entspricht der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebotes hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerfGE 43, 291, 364; 62, 117, 147 f.).
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