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   BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79   

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https://dejure.org/1982,397
BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79 (https://dejure.org/1982,397)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79 (https://dejure.org/1982,397)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261/79 (https://dejure.org/1982,397)
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'Studienrat'

Art. 33 Abs. 5 GG, Schutz von Amtsbezeichnungen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtsbezeichnung - "Studienrat"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenrecht - Amtsbezeichnung von Lehrern - Schuldienst

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 62, 374
  • NJW 1984, 915
  • DVBl 1983, 583
  • DÖV 1983, 507
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79
    Angemessen ist, wie das Bundesverfassungsgericht für die Richteramtsbezeichnungen festgestellt hat (BVerfGE 38, 1 [12]), eine Amtsbezeichnung nur, wenn sie wirklichkeitsgerecht ist, also dann, wenn sie über das dem Richter übertragene Amt hinsichtlich seines Ortes im Gefüge des Gerichtsaufbaus Aufschluß zu geben vermag.

    Die dadurch herbeigeführte Nivellierung wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 38, 1 [12 f.]).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79
    Zu den danach vom Gesetzgeber zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehört nicht schon jede überlieferte Einzelregelung, sondern nur jener Kernbereich von Regelungen grundsätzlicher Art, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79
    Sie knüpft mithin an die herausgehobene statusrechtliche Position des Amtsinhabers an und ist insoweit den Amtszulagen gleichzuerachten, die ebenfalls eng mit dem Amt und dem herausgehobenen Amtsinhalt als solchem verbunden sind und die dazu dienen, dem Gesetzgeber erforderlich erscheinende weitere besoldungsrechtliche Abstufungen zu schaffen (BVerfGE 56, 353 [360]).
  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79
    Der Lauf der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beginnt gegenüber einem Gesetz, das - wie hier - rückwirkend in Kraft getreten ist, erst mit dem Zeitpunkt der Verkündung (BVerfGE 32, 157 [162]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79
    Zu den danach vom Gesetzgeber zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehört nicht schon jede überlieferte Einzelregelung, sondern nur jener Kernbereich von Regelungen grundsätzlicher Art, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79
    Allerdings werden nicht "wohlerworbene Rechte" des Beamten (vgl. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV), sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 43, 242 [278]; 56, 146 [162]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79
    Allerdings werden nicht "wohlerworbene Rechte" des Beamten (vgl. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV), sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 43, 242 [278]; 56, 146 [162]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 62, 374 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 62, 374 ; 64, 323 ; 117, 372 ).
  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Bei einem rückwirkend in Kraft tretenden Gesetz beginnt die Frist mit dessen Verkündung (vgl. BVerfGE 1, 415 ; 3, 58 ; 6, 132 ; 12, 81 ; 62, 374 ; 64, 367 ).
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