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   BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79   

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BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 (https://dejure.org/1983,32)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 (https://dejure.org/1983,32)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1983 - 1 BvL 28/79 (https://dejure.org/1983,32)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestelltenversicherung - Anzurechnende Ausfallzeit - Verfassungswidrigkeit - Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 119
  • NJW 1983, 2017 (Ls.)
  • DÖV 1983, 782
 
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Wird zitiert von ... (266)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 143, 246 ).

    Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 63, 119 ).

    Insbesondere praktische Belange der Verwaltung bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härte vermeidbar wäre, sind hier von Gewicht (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 63, 119 ).

    Auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verwaltung (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 63, 119 ) kann die Beitragspflicht für die Zahlungen, die auf einem Vertrag(-steil) beruhen, der aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist, unschwer vermieden werden.

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist zudem intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 143, 246 ), da die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung erheblich ist.

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