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   BVerfG, 28.02.1983 - 2 BvR 348/83   

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https://dejure.org/1983,1952
BVerfG, 28.02.1983 - 2 BvR 348/83 (https://dejure.org/1983,1952)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1983 - 2 BvR 348/83 (https://dejure.org/1983,1952)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1983 - 2 BvR 348/83 (https://dejure.org/1983,1952)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; GG Art. 103 Abs. 1
    Einstweilige Anordnung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Zulassung zur Wahlwerbung im Fernsehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 254
  • DVBl 1983, 339
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich werden, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 63, 254; 67, 149 ), insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme (vgl. BVerfGE 46, 160 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Es müssen dann erhebliche Gründe für einen Erfolg des Antrags in der Hauptsache bzw. für die Verfassungswidrigkeit der außer Vollzug gesetzten Vorschriften sprechen (vgl. entspr. zu § 32 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1983 - 2 BvR 348/83 -, BVerfGE 63, 254; Beschluss vom 30. Mai 1984 - 2 BvR 617/84 -, BVerfGE 67, 149 [152]).
  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

    Ist der Antrag trotz der Vorwegnahme der Hauptsache zwar nicht bereits unzulässig, so sind an den Erlaß der einstweiligen Anordnung aber besonders strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 63, 254; 67, 149 ; Berkemann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 32 Rn. 170 f.).
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