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   BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78   

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BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 (https://dejure.org/1983,12)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 (https://dejure.org/1983,12)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 (https://dejure.org/1983,12)
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Rechtshilfevertrag

Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, Vollstreckung zollrechtlicher österreichischer Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Rechtshilfevertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Rechtshilfevertrags vom 11. September 1970 zwischen Deutschland und Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtshilfevertrag - Bundesrepublik Deutschland - Republik Österreich

  • hjil.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)
  • hjil.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)
  • hjil.de PDF, S. 20 (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 343
  • NJW 1983, 2757
 
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Wird zitiert von ... (394)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Auch die Frage der Verletzung von Völkerrecht, durch die eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet werden könnte (vgl. BVerfGE 58, 1 (34); 59, 63 (89)), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da insoweit ausschließlich das Verhalten österreichischer Staatsorgane in Rede steht.

    a) aa) Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Hoheitsakts in der Bundesrepublik Deutschland kann den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG betreffen, auch wenn diese Verfassungsvorschrift lediglich die Überprüfbarkeit von Akten deutscher öffentlicher Gewalt gewährleistet (vgl. BVerfGE 58, 1 (26 ff.); 59, 63 (85 ff.)).

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Dem Steuerzugriff der deutschen Hoheitsgewalt ist durch Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls eine äußerste Grenze gesetzt: zumindest die erdrosselnde, konfiskatorische Steuer ist verfassungswidrig, in jedem Fall dann, wenn die Auferlegung der Steuerpflicht "den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden" (BVerfGE 14, 221 (241)), "ein Eingriff in die Kapitalsubstanz" vorläge (BVerfGE 50, 57 (104 ff.)).

    Ferner gewährleistet der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 9, 291 (297 ff.); 50, 57 (76 ff.)) die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im Rahmen der jeweiligen Steuer; zudem bedeutet er - bei aller Weite der Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers -, daß die jeweiligen Steuertatbestände gewissen Mindestanforderungen an die Sachgerechtheit der Erfassung der jeweils in Anspruch zu nehmenden steuerlichen Leistungsfähigkeit genügen müssen.

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Auch die Frage der Verletzung von Völkerrecht, durch die eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet werden könnte (vgl. BVerfGE 58, 1 (34); 59, 63 (89)), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da insoweit ausschließlich das Verhalten österreichischer Staatsorgane in Rede steht.

    a) aa) Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Hoheitsakts in der Bundesrepublik Deutschland kann den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG betreffen, auch wenn diese Verfassungsvorschrift lediglich die Überprüfbarkeit von Akten deutscher öffentlicher Gewalt gewährleistet (vgl. BVerfGE 58, 1 (26 ff.); 59, 63 (85 ff.)).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Auch wenn in gewissem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen (etwa im Bereich des Art. 103 Abs. 2 GG , vgl. BVerfGE 25, 269 (286 ff., 291 ff.); ferner BVerfGE 39, 156 (167) m. w. N.), können doch verfahrensrechtliche Positionen im Einzelfall ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts.

    So hat das Bundesverfassungsgericht einen nachträglichen Eingriff in die - als Verfahrensrecht qualifizierten - Verjährungsbestimmungen inzident jedenfalls für dann nicht mehr tragbar erklärt, wenn die Verjährung - im Einzelfall der Strafverfolgung - bereits abgelaufen ist; hier werde die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger Änderung von Verfahrensrecht überschritten (BVerfGE 25, 269 (286 ff.)).

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Ferner gewährleistet der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 9, 291 (297 ff.); 50, 57 (76 ff.)) die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im Rahmen der jeweiligen Steuer; zudem bedeutet er - bei aller Weite der Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers -, daß die jeweiligen Steuertatbestände gewissen Mindestanforderungen an die Sachgerechtheit der Erfassung der jeweils in Anspruch zu nehmenden steuerlichen Leistungsfähigkeit genügen müssen.
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Dem Steuerzugriff der deutschen Hoheitsgewalt ist durch Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls eine äußerste Grenze gesetzt: zumindest die erdrosselnde, konfiskatorische Steuer ist verfassungswidrig, in jedem Fall dann, wenn die Auferlegung der Steuerpflicht "den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden" (BVerfGE 14, 221 (241)), "ein Eingriff in die Kapitalsubstanz" vorläge (BVerfGE 50, 57 (104 ff.)).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Umfang und Wirksamkeit gerichtlichen Rechtsschutzes kann durch eine entsprechende Fassung des gesetzlichen Anerkennungstatbestandes beschränkt sein, die bereits an das Ergebnis eines (hier: ausländischen) Gesetzanwendungsvorganges anknüpft und dessen Überprüfung jedenfalls im Rahmen der konkret anzuwendenden Norm ausschließt oder beschneidet (vgl. auch BVerfGE 8, 274 (325 f.)).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Hier treffen fundamentale Verfassungsprinzipien aufeinander: auf der einen Seite die Rechtssicherheit, hinter der letztlich der Freiheitswert steht - denn Verläßlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, das heißt die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (BVerfGE 60, 253 (268)) - auf der anderen Seite die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern, etwa Konjunkturpolitik, Sozialpolitik, Bildungspolitik, Gesellschaftspolitik betreiben zu können, um den Staat handlungsfähig gegenüber dem unvermeidlichen oder politisch gezielt gewollten Wandel der Lebensverhältnisse zu erhalten.
  • BFH, 11.02.1959 - II 15/58 U

    Zustellungsanforderungen im Besteuerungsverfahren bei schriftlichen Bescheiden

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    aa) Bei den hier zu prüfenden Normen des Rechtshilfevertrages handelt es sich um verfahrensrechtliche Regelungen: Die vertragliche Regelung wurde angesichts dessen getroffen, daß hoheitliches Handeln der Behörden des einen Staates im Hoheitsbereich des anderen Staates ohne dessen Zustimmung grundsätzlich völkerrechtswidrig ist (vgl. W. Rudolf, Territoriale Grenzen der staatlichen Rechtsetzung in Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 11 (1973), S. 7 ff.; Denkschrift der Bundesregierung zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland, BRDrucks. 59/80, S. 32 f.; RFHE 17, 159; BFH BStBl. III 1959, S. 181).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
    Auch wenn in gewissem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen (etwa im Bereich des Art. 103 Abs. 2 GG , vgl. BVerfGE 25, 269 (286 ff., 291 ff.); ferner BVerfGE 39, 156 (167) m. w. N.), können doch verfahrensrechtliche Positionen im Einzelfall ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts.
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Das Grundgesetz bindet die Bundesrepublik Deutschland mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft ein und hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 111, 307 ; 112, 1 ).

    Hierzu gehört ein Umgang mit anderen Staaten auch dann, wenn deren Rechtsordnungen und -anschauungen nicht vollständig mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 63, 343 ; 91, 335 ; 108, 238 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 148, 217 ), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Der geregelte Lebenssachverhalt, an den eine gesetzliche Neuregelung der Wiederaufnahme Rechtsfolgen knüpft, ist das Verfahren, nicht der zugrundeliegende, den Verfahrensgegenstand prägende tatsächliche Sachverhalt (vgl. BVerfGE 63, 343 ).

    Bereits diese führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abschluss des betreffenden Vorgangs und begründet schutzwürdiges Vertrauen vor einer Strafverfolgung; rückwirkende Änderungen der Verjährungsvorschriften stellen daher eine "echte" Rückwirkung dar (vgl. BVerfGE 156, 354 ; vgl. auch bereits BVerfGE 25, 269 ; 63, 343 ).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Mit diesem Normenkomplex zielt die deutsche Verfassung, auch ausweislich ihrer Präambel, darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen (vgl. auch BVerfGE 63, 343 ).
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