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   BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81   

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https://dejure.org/1983,21
BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81 (https://dejure.org/1983,21)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.1983 - 2 BvR 864/81 (https://dejure.org/1983,21)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 (https://dejure.org/1983,21)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spurenakten der Ermittlungsbehörden - Tatbezogene Untersuchungen - Ergebnisse - Vorlage vor dem Gericht - Staatsanwalt - Feststellung der Tat - Bedeutung von Rechtsfolgen - Kontrolle der Aktenvollständigkeit - Wahrheitsermittlungspflicht - Einsicht in Spurenakten - ...

In Nachschlagewerken (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 45
  • NJW 1983, 1043
  • MDR 1983, 548
  • NStZ 1983, 273
  • StV 1983, 177
 
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Wird zitiert von ... (257)

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Dies verlangt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter im Voraus abstrakt-generell mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt sein muss (VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [95]; BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 134/56 -, BVerfGE 6, 45 [50 f.]; Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 [77 ff.]; Beschluss vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984/87 u.a. -, BVerfGE 82, 286 [298]).

    aa) Die Spurenakten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 (Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 -, BVerfGE 63, 45) hatte zwar (auch) die Einsichtnahme in aktenfremde Unterlagen zum Gegenstand; sie betrifft aber nicht die hier vorliegende besondere Sachverhaltskonstellation der Einsicht in Unterlagen im Rahmen von standardisierten Messverfahren (1).

    Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht noch das Recht auf ein faires Strafverfahren machten es erforderlich, ausnahmslos alle Ermittlungsvorgänge zum Bestandteil der Gerichtsakten zu machen (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 -, BVerfGE 63, 45 [59]).

    Es seien von Verfassungs wegen vielmehr nur solche außerhalb der Ermittlungen entstandene Akten dem Gericht vorzulegen und damit der Akteneinsicht des Verteidigers nach § 147 StPO zugänglich zu machen, deren Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein könne (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 63, 45 [62]).

    Wenn der Beschuldigte geltend mache, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, ob sich aus diesen Akten seiner Entlastung dienende Tatsachen ergeben könnten, werde ihm die Einsicht in solche Akten regelmäßig nicht zu versagen sein (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 63, 45 [66]).

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    (1) Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    Während so regelmäßig dem Informationsinteresse des Beschuldigten genügt ist, ist gleichwohl gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Ausweitung der Verfahrensakten unverhältnismäßig erschwert oder sogar nachhaltig gefährdet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    Der Beschuldigte kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    (4) Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. auch hierzu BVerfGE 63, 45 ).

    Schließlich müssen auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ; 122, 248 ).

    Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Strafverfahren - unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" (vgl. BVerfGE 110, 226 ) - in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ; 122, 248 ); vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich.

    Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ; 122, 248 ), denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ) und die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage, sondern beeinträchtigen, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann, auch die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

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