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   BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82   

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https://dejure.org/1983,184
BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82 (https://dejure.org/1983,184)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.1983 - 2 BvR 462/82 (https://dejure.org/1983,184)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 1983 - 2 BvR 462/82 (https://dejure.org/1983,184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abwesenheit des bestellten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in Strafsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angeklagter - Verteidiger - Revisionshauptverhandlung - Faire Verfahrensführung - Verhandlung - Abwesenheit des Angeklagten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 171
  • NJW 1984, 113
  • MDR 1984, 198
  • NStZ 1984, 82
  • StV 1984, 53
  • AnwBl 1984, 260
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Allein einer dieser beiden Vorschriften kann der Vorsitzende des Strafsenats hier die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung entnommen haben (vgl. BVerfGE 46, 202 [209]).

    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).

    Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Bestellung eines Verteidigers und dessen Mitwirkung im Strafverfahren stellen sich deshalb als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes auch in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (BVerfGE 46, 202 [210]).

    Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben es deshalb als rechtsstaatlich geboten angesehen, daß in einem die Notwendigkeit der Verteidigung begründenden schwerwiegenden Fall die Revisionshauptverhandlung in Gegenwart eines Verteidigers durchzuführen ist (BVerfGE 46, 202 [212]; 54, 100 [117]).

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben es deshalb als rechtsstaatlich geboten angesehen, daß in einem die Notwendigkeit der Verteidigung begründenden schwerwiegenden Fall die Revisionshauptverhandlung in Gegenwart eines Verteidigers durchzuführen ist (BVerfGE 46, 202 [212]; 54, 100 [117]).

    Diese Regelung ist als das angemessene Ergebnis einer Güterabwägung durch den Gesetzgeber mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 54, 100 [116]).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Im Falle der Abberufung seines Verteidigers hätte er vor Durchführung der Verhandlung hinreichende Gelegenheit erhalten müssen, auf andere Weise für seine Verteidigung Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 39, 238 [243]).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 46, 202 ; 63, 45 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    417 aa) Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 107, 339 Senatsmehrheit), und ist auch im Parteiverbotsverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 42 ; 107, 339 ).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).
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