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   BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81   

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https://dejure.org/1983,43
BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 (https://dejure.org/1983,43)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 (https://dejure.org/1983,43)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 (https://dejure.org/1983,43)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 293
 
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Wird zitiert von ... (444)

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300) - das gilt auch für Rechtsausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz -, kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass es von dem unzutreffenden Rechtssatz ausgegangen ist, die Würdigung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung komme auch dann in Betracht, wenn die Parteien der Auffassung sind, der Vertrag sei bereits zustande gekommen.
  • BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20

    Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten

    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ; 42, 364 ; 47, 182 ; 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 370/22

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ; stRspr).
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