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   BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 3/82, 2 BvL 4/82, 2 BvL 5/82, 2 BvL 6/82   

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https://dejure.org/1984,2278
BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 3/82, 2 BvL 4/82, 2 BvL 5/82, 2 BvL 6/82 (https://dejure.org/1984,2278)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.1984 - 2 BvL 3/82, 2 BvL 4/82, 2 BvL 5/82, 2 BvL 6/82 (https://dejure.org/1984,2278)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 1984 - 2 BvL 3/82, 2 BvL 4/82, 2 BvL 5/82, 2 BvL 6/82 (https://dejure.org/1984,2278)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Universität - Wahl zu Kollegialorganen - Mehrheitswahlrecht - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 291
  • NVwZ 1985, 559
  • DVBl 1984, 723
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    cc) Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundestagswahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung durchzuführenden Verhältnisausgleichs (§ 6 Abs. 4 BWG) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 13, 127 ; 16, 130 ; 66, 291 ; 95, 335 ; 121, 266 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) GG bei der Prüfung von Landesrecht am Maßstab des Bundesrechts die bundesrechtlichen Normen ständig selbst ausgelegt (BVerfGE 25, 142 [149 ff.]; 66, 270 [282 ff.]; 66, 291 [307 ff.]).
  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Bundestagswahl - infolge des auf der zweiten Stufe der Wahl durchzuführenden und in § 6 Abs. 4 BWG normierten Verhältnisausgleichs und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach den Prinzipien der Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 13, 127 ; 16, 130 ; 66, 291 ; 95, 335 ).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß die Bundestagswahl - infolge des auf der zweiten Stufe der Wahl durchzuführenden und in § 6 Abs. 4 BWG normierten Verhältnisausgleichs und unbeschadet der vorgeschalteten Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach den Prinzipien der Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]): Überhangmandate differenzierten - je nach der Anzahl der entstandenen Überhangmandate in unterschiedlichem Grade - den verhältniswahlrechtlich verstandenen Erfolgswert der Wählerstimmen.

    Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Bundestagswahlrecht in ständiger Rechtsprechung als personalisierte Verhältniswahl (BVerfGE 7, 63 [74]; 41, 399 [423]; 79, 161 [166]; 79, 169 [171]) und als ein Wahlsystem, dessen Grundcharakter als Verhältniswahl nicht durch die vorgeschaltete Mehrheitswahl der Wahlkreiskandidaten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

    Das Bundesverfassungsgericht verwendet den von ihm gebrauchten Begriff des "Grundcharakters der Bundestagswahl als einer Verhältniswahl" nur zur Abgrenzung gegenüber der zur Personenauswahl vorgeschalteten Mehrheitswahl in den Wahlkreisen (vgl. BVerfGE 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

  • EuGH, 28.03.2000 - C-158/97

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG UND DES AUFSTIEGS VON

    Der Staatsgerichtshof brauchte deswegen nicht abschließend zu entscheiden, ob ein Überschreiten der dem Landesgesetzgeber vom Bundesgesetzgeber durch Rahmenvorschriften gezogenen inhaltlichen Grenzen läge es vor zur Verfassungswidrigkeit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung mangels Gesetzgebungskompetenz und zur Nichtigkeit aus diesem Grund führte (so BVerfG, Beschluß vom 08.07.1992, BVerfGE 87, 68 [69]; Beschluß vom 08.07.1992, BVerfGE 87, 95; Degenhart, in: Sachs [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 1996, Art. 75 Rdnr. 42; Kunig, in: von Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl. 1996, Art. 75 Rdnr. 12) oder ob das die bundesrechtlichen Vorgaben nicht wahrende Landesrecht (lediglich) wegen Verstoßes gegen materielles Bundesrecht nach Art. 31 GG nichtig wäre (so BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979, BVerfGE 51, 77 [90]; Beschluß vom 28.03.1984, BVerfGE 66, 291 [310]; BVerwG, Urteil vom 13.04.1983, BVerwGE 67, 93 [94]; Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 1996, Art. 75 Rdnr. 15; Bothe, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 2. Auflage 1989, Art. 75 Rdnr. 4; Hess. VGH, Beschluß vom 28.11.1973, DVBl. 1974, S. 425).
  • OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19

    Rechtliche Anforderungen an hochschulrechtliche Satzungen zur Einführung von

    Vielmehr sei aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1984 - 2 BvL 3/82 - u. a., zu schließen, dass eine satzungsrechtliche Regelung nicht möglich sei, weil der Gesetzgeber bereits eine Regelung getroffen habe.

    Soweit der Kläger meint, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1984 (Az.: 2 BvL 3/82) ableiten zu können, dass den Hochschulen keine Kompetenz zur Regelung des Wahlrechts zustehe, trifft dies nicht zu.

  • StGH Hessen, 16.04.1997 - P.St. 1202

    Hessisches Gleichberechtigungsgesetz nach bisherigem Erkenntnisstand des StGH bei

    Der Staatsgerichtshof brauchte deswegen nicht abschließend zu entscheiden, ob ein Überschreiten der dem Landesgesetzgeber vom Bundesgesetzgeber durch Rahmenvorschriften gezogenen inhaltlichen Grenzen - läge es vor - zur Verfassungswidrigkeit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung mangels Gesetzgebungskompetenz und zur Nichtigkeit aus diesem Grund führte (so BVerfG, Beschluß vom 08.07.1992, BVerfGE 87, 68 ; Beschluß vom 08.07.1992, BVerfGE 87, 95: Degenhart, in: Sachs , Grundgesetz, Kommentar, 1996, Art. 75 Rdnr. 42; Kunig, in von Münch/Kunig , Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl. 1996, Art. 75 Rdnr. 12) oder ob das die bundesrechtlichen Vorgaben nicht wahrende Landesrecht (lediglich) wegen Verstoßes gegen materielles Bundesrecht nach Art. 31 GG nichtig wäre (so BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979, BVerfGE 51, 77 ; Beschluß v. 28.03.1984, BVerfGE 66, 291 ; BVerwG, Urteil vom 13.04.1983, BVerwGE 67, 93 ; Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 1996, Art. 75 Rdnr. 15; Bothe, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 2. Auflage 1989, Art. 75 Rdnr. 4; Hess. VGH, Beschluß vom 28.11.1973, DVBl. 1974, S. 425).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1990 - 12 B 2298/90

    Stellenbesetzung; bevorzugte Beförderung von Frauen bei gleicher Eignung

    S, 129 und Beschluß vom 28. März 1984, BVerfGE 66, 291, 307 sowie die Nachweise in OVG NW, Urteil vom-30. August 1990.
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 14.94

    Hochschulrecht - Grundsätze für die Wahlen zu Hochschulgremien

    Folgerichtig hat es seiner Prüfung maßgeblich diejenigen Überlegungen zugrunde gelegt, die in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 28. März 1984, BVerfGE 66, 291, 303 ff.) sowie in der Literatur zu § 39 HRG angestellt worden sind.
  • VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02

    Abberufung des Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht vorerst gestoppt

    Widerspricht jedoch eine landesrechtliche Vorschrift den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes, ist sie nach Art. 31 GG nichtig (vgl. BVerfGE 66, 291 [302 f.] ).
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