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   BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84   

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https://dejure.org/1984,641
BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1984,641)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1984 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1984,641)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1984 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1984,641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wahlwerbung/WDR

  • openjur.de

    Wahlwerbung/WDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Chancengleichheit politischer Parteien - Ausstrahlung von Werbespots im öffentlich-rechtlichen Fernsehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Politische Partei - Wahlwerbung - Rundfunkanstalt - Werbespot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 149
  • NJW 1984, 2201
  • afp 1984, 252
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie in Ausübung des Rundfunkmonopols im Wahlkampf Sendezeiten für Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 47, 198 [223] m.w.N.).

    Gegen die Zulässigkeit spricht auch nicht, daß der Rechtsweg im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht erschöpft ist (vgl. BVerfGE 47, 198 [224]).

    Die Vergabe von Hörfunk- und Fernsehzeiten für Wahlwerbesendungen muß daher dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab Rechnung tragen (BVerfGE 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, bei der Zuteilung von Sendezeit an zur Teilnahme an einer Wahl zugelassene Parteien auch kleineren oder neuen Parteien eine angemessene Sendezeit zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 47, 198 [225]).

    Dabei dürfen zum Zwecke der Wahlwerbung vorgesehene Sendungen der politischen Parteien nur bei einem evidenten und ins Gewicht fallenden Verstoß gegen allgemeine Normen des Strafrechts zurückgewiesen werden; das den Rundfunkanstalten zustehende Prüfungsrecht ist großzügig zu handhaben (BVerfGE 47, 198 [230 ff.]).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Dadurch wird die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall jedoch nicht in Frage gestellt, da unter den obwaltenden Umständen eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und der Antragstellerin in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 [162 f.]).

    Die Vergabe von Hörfunk- und Fernsehzeiten für Wahlwerbesendungen muß daher dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab Rechnung tragen (BVerfGE 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Der Antragstellerin steht als politischer Partei der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie -- wie hier -- behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 14, 121 [129]; 27, 152 [158]).
  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 12, 276 [279]; 15, 77 [78]; 46, 160 [163 f.]).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Der Antragstellerin steht als politischer Partei der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie -- wie hier -- behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 14, 121 [129]; 27, 152 [158]).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 12, 276 [279]; 15, 77 [78]; 46, 160 [163 f.]).
  • BVerfG, 28.02.1983 - 2 BvR 348/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Deshalb hat der Senat die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in den Blick genommen (vgl. BVerfGE 63, 254).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Der Antragstellerin steht als politischer Partei der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie -- wie hier -- behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 14, 121 [129]; 27, 152 [158]).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 12, 276 [279]; 15, 77 [78]; 46, 160 [163 f.]).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich werden, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 63, 254; 67, 149 ), insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme (vgl. BVerfGE 46, 160 ).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 ; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ).

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ; 147, 39 ; 152, 63 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Dass im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren endgültig über die Teilnahme der gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 EuWG vom Wahlrecht Ausgeschlossenen entschieden wird, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen, da eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und auch in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ; 147, 39 ; stRspr).
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