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   BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82   

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https://dejure.org/1984,90
BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82 (https://dejure.org/1984,90)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1984 - 2 BvL 10/82 (https://dejure.org/1984,90)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 (https://dejure.org/1984,90)
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Laternengarage

§ 16 Abs. 2 Satz 21 HambWegeG, Gemeingebrauch, Art. 72 Abs. 1 GG, abschließende bundesrechtliche Regelung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Laternengarage

  • openjur.de

    Laternengarage

  • verkehrslexikon.de

    Zur erschöpfenden Regelung des Parkens durch den Bundesgesetzgeber und zur Zulässigkeit des sog. Laternenparkens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Wegegesetz 4. April 1961

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 299
  • NJW 1985, 371
  • NVwZ 1985, 180 (Ls.)
  • DVBl 1985, 49
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82
    Es handelt sich um deutlich gegeneinander abgegrenzte Gesetzgebungsbereiche, auch wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen, insbesondere das Straßenverkehrsrecht das Straßenrecht voraussetzt (BVerfGE 40, 371 [378]).

    In diesem Sinne ist das Straßenverkehrsrecht sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund -- abweichend vom sonstigen Ordnungsrecht -- die Gesetzgebung zukommt (BVerfGE 40, 371 [378, 380]).

    Dieses Verständnis der Trennung zwischen dem Gemeingebrauch und seiner Ausübung wahrt den Charakter des Straßenverkehrsrechts als sachlich begrenzten Ordnungsrechts, für das dem Bund -- abweichend vom sonstigen (Polizei-)Ordnungsrecht -- die Gesetzgebungskompetenz zusteht (BVerfGE 40, 371 [380]).

  • BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51

    Ladenschlußgesetze

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82
    Ob das Bundesrecht eine Frage "erschöpfend regelt", ist auf grund einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenbereiches festzustellen (BVerfGE 1, 283 [296]; 7, 342 [347]; 20, 238 [248]; 49, 343 [358]).

    Hierdurch war der hamburgische Landesgesetzgeber von Grundgesetzes wegen am Erlaß der vorgelegten Regelung gehindert (vgl. BVerfGE 1, 283 [296]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

    Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82
    b) Die Abgrenzung zwischen den beiden Bereichen erfolgt nach den verschiedenen Aufgaben, die mit ihrer gesetzlichen Regelung zu bewältigen sind: Das Wegerecht dient der Bereitstellung des Weges für die in der Widmung festgelegte besondere Verkehrsfunktion; das Straßenverkehrsrecht regelt die (polizeilichen) Anforderungen an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer -- sowie gegebenenfalls auch an Außenstehende (vgl. BVerfGE 32, 319 [326]) --, um Gefahren abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.

    Insoweit decken sich die übereinstimmenden Äußerungen im Parlamentarischen Rat, man wolle ein einheitliches Straßenverkehrsrecht für das gesamte Staatsgebiet ermöglichen, mit dem "Ausschließlichkeitsanspruch", wie ihn § 45 StVO für die noch im Jahre 1949 fortgeltende reichsrechtliche Regelung dieses Sachgebiets -- ob rechtswirksam oder nicht (vgl. hierzu für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes BVerfGE 32, 319 [329]) -- erhoben hatte.

  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 25.16

    Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten

    Grundsätzlich ist das Parken von zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugen auch dauerhaft und auf öffentlichem Straßengrund erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - BVerfGE 67, 299 ).
  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Die verfassungskonforme Auslegung darf nicht zu einer verdeckten Normreformation führen (vgl. BVerfGE 67, 299 (329); 95, 64 (93); 99, 341 (358); 118, 212 (234); BVerfGE 63, 131 (147 f.); Korioth - Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Auflage 2012, 5.
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Dieser eindeutige gesetzgeberische Wille darf nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung überspielt (vgl. BVerfGE 67, 299 ; 95, 64 ; 99, 341 ; 118, 212 ) und der normative Gehalt der zu beurteilenden Regelung damit grundlegend neu bestimmt werden (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 54, 277 ; 119, 247 ; 130, 371 ).
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