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   BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 363/80   

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https://dejure.org/1984,1412
BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1984,1412)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.1984 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1984,1412)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1984,1412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Abänderung - Vollstreckung - Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 132
  • NJW 1985, 846
  • NVwZ 1985, 335 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15

    Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem

    Es kann insoweit bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt, und im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 142, 116 ; Gaier, JuS 2011, S. 961 ).

    Sie ist zu der Sachentscheidung akzessorisch und nur in den Grenzen des Tenors und der ihn tragenden Gründe zulässig (vgl. BVerfGE 68, 132 ); Letztere werden durch den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand der Sachentscheidung bestimmt (vgl. BVerfGE 100, 263 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 47, 71 ).

    Dazu gehört nicht zuletzt das Verhalten der Adressaten der Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ).

    Allerdings darf dieser (nachträgliche) Beschluss die Sachentscheidung, deren Vollstreckung er dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 100, 263 ; 142, 116 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 6); er bleibt - wie eine Vollstreckungsanordnung, die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergeht - ausschließlich auf die Durchsetzung der Hauptsachentscheidung ausgerichtet und begrenzt (vgl. BVerfGE 6, 300 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 73 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 1).

    Nach Erlass der Sachentscheidung ergangene Maßnahmen sind daher kein tauglicher Gegenstand von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG (vgl. BVerfGE 68, 132 ; Burkiczak, in: ders./ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35 Rn. 42).

    Andernfalls würde die ursprüngliche Sachentscheidung ergänzt und erweitert, weil auch die neue rechtliche Situation analysiert und verfassungsrechtlich gewürdigt werden müsste (vgl. BVerfGE 68, 132 ; 142, 116 ; Sachs, JuS 2016, S. 1151 ).Da hierfür die Einleitung eines neuen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht offensteht, muss dem Antragsteller in dem Verfahren, in dem bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, kein zusätzlicher - gegebenenfalls einfacherer - Rechtsbehelf in Form der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG eröffnet werden (vgl. BVerfGE 68, 132 ; 142, 116 ).

  • BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12

    Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung

    Allerdings darf die Vollstreckungsanordnung die Sachentscheidung, deren Vollstreckung sie dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 [303 f.]; 68, 132 [140]; 100, 263 [265]).

    Es kann indes nicht Zweck des § 35 BVerfGG sein, den Begünstigten eines früheren verfassungsgerichtlichen Verfahrens neben einem neuen verfassungsgerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen wahlweisen Rechtsbehelf in Form eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung zu gewähren (vgl. - im Hinblick auf eine vorangegangene Verfassungsbeschwerde - BVerfGE 68, 132 [141]).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber nach einhelliger Meinung wegen der prozeßrechtlich gebotenen Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtshängigkeit (vgl. §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 VwGO) unabdingbares Zulässigkeitserfordernis ist des weiteren, daß die Klageerhebung als die das gerichtliche Verfahren einleitende Prozeßhandlung bedingungs- und vorbehaltlos erklärt wird (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 32.79 - BVerwGE 59, 302 [BVerwG 17.01.1980 - 5 C 32/79]; Beschluß vom 23. Juli 1975 - I WB 2.75, 3.75 - BVerwGE 53, 62 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 2 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvR 300/75] und vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 620/78 und 363/80 - BVerfGE 68, 132 m.weit.Nachw.; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86 - BGHZ 99, 274 [BGH 18.12.1986 - IX ZR 11/86] und vom 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88 - MDR 1989, 539; BFH, Urteil vom 28. März 1979 - I R 58.59/78 - BFHE 128, 135; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 253 Anm. 1 A m.weit.Nachw.; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 82 Rdnr. 8 m.weit.Nachw.).
  • BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 1206/98

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlaß einer Vollstreckungsanordnung nach

    Grundsätzlich kann das Bundesverfassungsgericht auch nachträglich Vollstreckungsanordnungen auf der Grundlage des § 35 BVerfGG treffen (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH N 29/14

    Normenkontrollanträge gegen Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs

    Die Entscheidungsformel des Urteils vom 14. Februar 2012 - mit welcher der Gesetzgeber verpflichtet wurde, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen - besitzt nämlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -, BVerwGE 121, 91, s. auch entspr. zu § 35 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 620/78 u.a. -, BVerfGE 68, 138 [140]).

    Auch eine nachträgliche ergänzende Regelung dieser Entscheidungsformel kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber eine Neuregelung des Landesfinanzausgleichsgesetzes fristgerecht getroffen hat (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 620/78 u.a. -, BVerfGE 68, 132 [140 f.]).

  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Unwirksamkeit einer bedingten Widerspruchsrücknahme -

    Ihre Folgen dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ins Ungewisse gestellt werden (so bereits RGZ 144, 71 ff.; vgl. auch BVerfGE 40, 272 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73]; 68, 132 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl. 1995, Grdz 54 vor § 128).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 8/07

    Alimentation kinderreicher Beamter und Richter

    Das habe das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 620/78, 363/80 - (NJW 1985, 846) entschieden.

    Darüber hinaus kann sich der Beklagte hinsichtlich der Beschränkung der Geltungsdauer der Vollstreckungsanordnung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1984 (aaO) berufen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06

    Alimentation kinderreicher Beamter und Richter

    Das habe das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 620/78, 363/80 - (NJW 1985, 846) entschieden.

    Darüber hinaus kann sich der Beklagte hinsichtlich der Beschränkung der Geltungsdauer der Vollstreckungsanordnung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1984 (aaO) berufen.

  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 24/02

    Zulässigkeit einer Singularzulassung in der Übergangszeit

    Zudem ist zu berücksichtigen, daß das Gericht nur unerläßliche Maßnahmen treffen (Bethge, aaO § 35 BVerfGG Rn. 42; Laumen, aaO S. 106) und die Sachentscheidung, die vollstreckt werden soll, nicht modifizieren darf (BVerfGE 68, 132, 140; Umbach/Clemens/Roellecke, BVerfGG § 35 Rn. 11; Laumen, aaO S. 30).
  • BSG, 03.07.1985 - 3 RK 13/84

    Voraussetzungen für die Gewährung von Familienhilfe - Anforderungen an die

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, eine bedingt erhobene Verfassungsbeschwerde sei unzulässig (BVerfGE 68, 132, 142).
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