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   BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82   

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BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 (https://dejure.org/1984,10)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 (https://dejure.org/1984,10)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 (https://dejure.org/1984,10)
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Pensionsrückstellungen

Art. 20 GG, unechte Rückwirkung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Rechnungszinsfuß

  • Simons & Moll-Simons

    Die Anhebung des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen von 5,5 auf 6 vom Hundert (§ 6a Abs. 3 letzter Satz EStG in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes) ist mit dem... Grundgesetz vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Pensionsrückstellung - Anhebung des Rechnungszinsfußes - Verfassungsmäßigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4 c; EStG § ... 6 a; EStG § 52; 2. HaushaltsstrukturG Art. 26; GG Art. 2; 2. HaushaltsstrukturG Art. 26; GG Art. 3; 2. HaushaltsstrukturG Art. 26; GG Art. 14; BetrAVG § 1; BetrAVG § 16; VAG § 53; VVG § 189

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Rechnungszinsfußes für steuerlich anerkannte Pensionsrückstellungen auf 6 vom Hundert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 287
  • ZIP 1985, 308
  • NZA 1985, 326 (Ls.)
  • VersR 1985, 193
  • BB 1985, 376
  • BStBl II 1985, 181
 
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Wird zitiert von ... (331)Neu Zitiert selbst (14)

  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/795
    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Diese Regelung wurde als Abbau einer Vergünstigung im Bereich der Unternehmensbesteuerung angesehen (BT-Drucks. 9/795, S. 41).

    Im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, daß der Rechnungszinsfuß von 6 v. H. in der Regel im Rahmen der Renditeerwartungen liege, welche die pensionsverpflichteten Unternehmen auf längere Sicht mit dem durch die Pensionsrückstellungen gebundenen Kapital erwirtschaften könnten; der Rechnungszinsfuß liege auch erheblich unter dem auf absehbare Zeit zu erwartenden Zinssatz für langfristige Fremdgelder (BT-Drucks. 9/795, S. 66).

    Gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte die durch die Bildung von Pensionsrückstellungen erzielbaren steuerlichen Vorteile einzuschränken (BT-Drucks. 9/795, S. 66), wiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung weniger schwer.

    Die nunmehr angegriffene Erhöhung auf 6 v. H. wurde als Abbau einer Steuervergünstigung eingestuft (BT-Drucks. 9/795, S. 41).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Ungeachtet des in der Vergangenheit liegenden Anknüpfungspunktes ist der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes ausschließlich in die Zukunft gerichtet (BVerfGE 63, 312 [328]).

    aa) Der Bürger kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß der Gesetzgeber Steuervergünstigungen und steuerliche Freiräume aufrechterhält sowie von der Erhebung zusätzlicher Steuern absieht (vgl. BVerfGE 63, 312 [330 f.], m. w. N.).

    Eine Verletzung dieses Grundrechts wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (BVerfGE 63, 312 [327], m. w. N.).

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Dadurch wurde die steuerrechtliche Rechtsposition der betroffenen Unternehmen insoweit teilweise entwertet (vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 312 [329]).

    Indessen kann sich der Einzelne dann nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (vgl. BVerfGE 63, 152 [175], m. w. N.).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Eine solche ist nur gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361 [391]; st. Rspr.).

    Ein Fall der unechten Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigt (BVerfGE 57, 361 [391]).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Diese Klauseln begründen nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht (vgl. BVerfGE 65, 196 [210 ff.]; BAG, AP Nrn. 9, 11 und 12 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, jeweils m. w. N.).

    Anders als bei Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen können gegenüber Unterstützungskassen Rechtsansprüche und somit auch Anwartschaften im formalrechtlichen Sinne nicht entstehen (BVerfGE 65, 196 [199]).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, daß die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, dann kann der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist (vgl. BVerfGE 49, 89 [130]; 50, 290 [335]; 56, 54 [78]; 57, 139 [162]; 59, 119 [127]).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, daß die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, dann kann der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist (vgl. BVerfGE 49, 89 [130]; 50, 290 [335]; 56, 54 [78]; 57, 139 [162]; 59, 119 [127]).
  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, daß die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, dann kann der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist (vgl. BVerfGE 49, 89 [130]; 50, 290 [335]; 56, 54 [78]; 57, 139 [162]; 59, 119 [127]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht mit Rücksicht auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmende Gebot der Steuergerechtigkeit, wonach die Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.]); 66, 214 [223], m. w. N.).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
    Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, daß die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, dann kann der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist (vgl. BVerfGE 49, 89 [130]; 50, 290 [335]; 56, 54 [78]; 57, 139 [162]; 59, 119 [127]).
  • Drs-Bund, 23.06.1960 - BT-Drs III/1941
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Wesentlich ist lediglich, dass sich der Zinssatz noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält (vgl. schon zum Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen BVerfGE 68, 287 ; zum Abgabenrecht BVerfGE 149, 222 ; vgl. auch schon BVerfGE 132, 134 ).

    Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn sich eine Regelung unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident nicht mehr realitätsgerecht erweist (vgl. dazu auch BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 ; siehe auch schon BVerfGE 68, 287 ).

    Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann danach verfassungswidrig werden, sofern der Gesetzgeber dem nicht durch Nachbesserung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 132, 334 ; 143, 216 ; 150, 1 ; vgl. dazu schon BVerfGE 68, 287 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Jedenfalls ist deren etwaiges Vertrauen in die alte Rechtslage nicht schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen, wenn hinsichtlich religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild eine hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlichen Schutzgüter belegbar ist (vgl. zum Maßstab: BVerfGE 68, 287 ; 89, 48 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Ein Beschwerdeführer, der das Gesetz selbst angreift, muss deshalb geltend machen können, gerade durch die angegriffene Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 68, 287 ).
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