Rechtsprechung
BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit des Betritritts im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 68, 346
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …
Namentlich für die abstrakte Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Katalog der Antragsberechtigten abschließend und eine Erweiterung - im Wege der Auslegung oder Analogie - unzulässig ist (vgl. BVerfGE 21, 52 ; 68, 346 ). - BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Zollkriminalamt
Für die Gestaltung und Durchführung des Verfahrens sind nicht die Anträge und Anregungen, sondern ausschließlich Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses maßgebend (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 68, 346 ; 87, 152 ). - BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges …
a) Die Auffassung, ein Beitritt zur abstrakten Normenkontrolle sei insgesamt unstatthaft oder nur mit Zustimmung statthaft, sei auf die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1984 (BVerfGE 68, 346 ff.) zurückzuführen.Für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 346).
Dass eine entsprechende Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG fehlt, spricht bereits für die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 68, 346 ).
Demgemäß ist für die Zulassung des Beitritts einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem bereits eingeleiteten abstrakten Normenkontrollverfahren in Analogie zu den oben genannten Regelungen, die ein eigenes Antragsrecht voraussetzen und im Übrigen lediglich die Beitrittsbefugnis von Verfassungsorganen betreffen, kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 346 ).
Ist das Verfahren in Gang gesetzt, sind für den weiteren Verlauf Anträge und Anregungen der Antragsteller nicht mehr erforderlich (vgl. BVerfGE 68, 346 m.w.N.).
b) Es kann dahinstehen, ob ein gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehener "Anschluss" an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG initiiertes Normenkontrollverfahren prozessual überhaupt möglich ist (offengelassen in BVerfGE 68, 346 ).
aa) (1) Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nur dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu (vgl. BVerfGE 68, 346 ; 142, 25 ).
Sie können daher auch nur durch dieselben Bevollmächtigten vertreten werden (vgl. BVerfGE 68, 346 ;… Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 11 ).
- StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023
Abstrakte Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Anschließungsbefugnis; Landesanwalt; …
Diese bundesgesetzliche Ausgestaltung der abstrakten Normenkontrolle ist jedoch entgegen der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1984 (BVerfGE 68, 346 [349 ff.]) geäußerten Auffassung nicht die zwingende Folge der Natur des Verfahrens. - VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 18-II-93
Abstrakte Normenkontrolle betreffend § 58 des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Ist das Verfahren in Gang gesetzt, so kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf das objektive Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Normen an (vgl. BVerfGE 68, 346 [351]; 52, 63 [80]). - BVerwG, 15.08.1988 - 4 NB 20.88
Normenkontrollverfahren - Nichtvorlagebeschwerde - Rücknahme der Beschwerde - …
Die vom Bundesverfassungsgericht für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hervorgehobenen Besonderheiten sind auf das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren nicht übertragbar (vgl. BVerfGE 1, 396 ; vgl. auch BVerfGE 68, 346 ).