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   BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84   

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https://dejure.org/1984,94
BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84 (https://dejure.org/1984,94)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.1984 - 1 BvR 284/84 (https://dejure.org/1984,94)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 284/84 (https://dejure.org/1984,94)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 6
    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern gegen den Willen seiner leiblichen Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflegeeltern - Verbleib des Kindes - Elternrecht - Herausgabe des Kindes - Verbleib des Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 176
  • NJW 1985, 423
  • MDR 1985, 290
  • FamRZ 1985, 39
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 10.01.1983 - 20 W 813/82

    Streit zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern um die Herausgabe

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84
    In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Oberlandesgericht wegen der Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Herausgabestreit zwischen Eltern und Pflegeeltern auf seinen Beschluß vom 10. Januar 1983 - 20 W 813/82 - (FamRZ 1983, S. 297).

    Das Oberlandesgericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluß vom 10. Januar 1983 - 20 W 813/82 - (FamRZ 1983, S. 297).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84
    Wenn ein Kind gegen den Willen der Eltern in Pflege gegeben wird, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG , der in gleicher Intensität das Kind selbst trifft, das von seinen Eltern getrennt wird (vgl. BVerfGE 60, 79 (91)).

    Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 (91)).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84
    Weiterhin bildet bei Entscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt, so daß bei Interessenkollisionen zwischen dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern das Kindeswohl letztlich bestimmend sein muß (vgl. BVerfGE 56, 363 (383)).

    Die Verknüpfung von Rechten und Pflichten unterscheidet das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG von anderen Grundrechten; hierbei ist die Pflicht nicht lediglich eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil des Elternrechts (vgl. BVerfGE 56, 363 (381 f.)).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84
    Dabei ist namentlich die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung von Bedeutung (vgl. BVerfGE 42, 163 (168) m. w. N.).
  • BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 30/66

    'Der Demokrat'

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84
    Die Entscheidung ist somit geeignet, über den Einzelfall hinaus Klarheit in gleichgelagerten Fällen zu schaffen (vgl. BVerfGE 27, 88 (98)).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84
    Sie entspricht damit dem Grundsatz, daß individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder den Vorrang vor generellen Regelungen haben und der Gesetzgeber sich regelmäßig darauf beschränken muß, die Voraussetzungen für einen Eingriff im Einzelfall zu normieren (vgl. BVerfGE 24, 119 (145) m. w. N.).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    a) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105 f.; 68, 176, 187; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rdn. 60).
  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ).
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