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   BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81   

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https://dejure.org/1985,1
BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,1)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,1)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,1)
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Brokdorf

Art. 8, §§ 14, 15 VersG, Spontandemonstrationen;

versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung;

§ 80 VwGO;

richterliche Rechtsfortbildung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Brokdorf

  • openjur.de

    Brokdorf

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein Verbot von Großdemonstrationen - Brokdorf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Brokdorfentscheidung - Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel - Voraussetzungen für die Auflösung oder das Verbot einer Versammlung - Recht auf Versammlungsfreiheit - Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ...

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.07.1985)

    Demonstrationen - Hohe Schwelle

  • zeit.de (Pressebericht, 02.08.1985)

    Eine Demonstration für die Bürgerfreiheit

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Brokdorf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verletzung der Anmeldepflicht rechtfertigt nicht Verbot einer Spontandemonstration - Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur bei unmittelbarer Gefährdung dieser Rechtsgüter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 315
  • NJW 1985, 2395
  • NVwZ 1985, 898 (Ls.)
  • DVBl 1985, 1006
  • DÖV 1985, 778
 
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Wird zitiert von ... (1149)

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 und vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 - BVerfGE 132, 39 ).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in solcher Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu schaffen, anderseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ).
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