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   BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57   

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https://dejure.org/1957,24
BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57 (https://dejure.org/1957,24)
BVerfG, Entscheidung vom 12.12.1957 - 1 BvR 678/57 (https://dejure.org/1957,24)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Dezember 1957 - 1 BvR 678/57 (https://dejure.org/1957,24)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide wegen Verfassungswidrigkeit des § 26 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • opinioiuris.de

    Ehegattenbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 194
  • NJW 1958, 97
  • DVBl 1958, 438
  • DB 1958, 262
  • BStBl I 1958, 52
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Bei der gesetzlichen Regelung der Frage, welche Wirkungen die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm für die nicht mehr anfechtbaren Hoheitsakte hat, die auf der nachträglich für nichtig erklärten Norm beruhen, treten notwendig zwei Grundsätze in Widerstreit: Die Forderung nach Rechtssicherheit, wozu auch die Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen gehört (BVerfGE 2, 380 [403]), und die Forderung nach Gerechtigkeit im Einzelfall.

    Vor der Frage, welchem dieser Prinzipien der Vorzug zu geben sei, stand der Gesetzgeber bereits bei der Beratung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (vgl. die Nachweise in BVerfGE 2, 380 [404]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Nach ihrer Auffassung verstoßen § 26 EStG und die auf ihm beruhenden Steuerbescheide aus den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) genannten Gründen gegen Art. 6 Abs. 1 GG; § 26 Abs. 5 EStG 1957 verhindere, daß die Nichtigkeit dieser Steuerbescheide geltend gemacht werden könne, und verletze damit ebenfalls Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 79 Abs. 3 GG.

    Diese Bestimmung ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden; die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist damit Bestandteil der Übergangsregelung der Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer, die durch die Nichtigerklärung des § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BVerfGE 6, 55) erforderlich geworden war.

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Das Grundgesetz hat er hierdurch nicht verletzt: sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit wie das Prinzip der Gerechtigkeit im Einzelfall haben Verfassungsrang; die Rechtssicherheit ist ebenso wie die Gerechtigkeit wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, einer der Leitideen des Grundgesetzes (Beschluß vom 24. Juli 1957 - 1 BvL 23/52 -).
  • BFH, 31.10.1957 - VI 33/56 U

    Anerkennung der Rechtswirksamkeit der §§ 26 und 26a Einkommenssteuergesetz (EStG)

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Den Bedenken des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 31. Oktober 1957 - VI 33/56 U -) gegenüber ist festzustellen, daß durch eine Regelung, wie sie in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und in § 26 Abs. 5 EStG 1957 getroffen ist, auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt wird.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Die angegriffene Gesetzesbestimmung setzt aber zu ihrer Durchführung rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt getragenen Vollziehungsakt in Gestalt der Steuerveranlagung voraus (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 7, 194 ; 45, 187 ; 74, 129 ; 122, 248 ) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 7, 194 ; 45, 187 ; 74, 129 ; 122, 248 ) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Da der Gesetzgeber bei Erlass des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Jahre 1951 (vgl. BGBl I S. 243) davon ausging, dass die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes dessen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc sein würde (vgl. BTDrucks I/788, S. 34 zu § 72), sollten mit § 79 BVerfGG die Rechtsfolgen der Nichtigkeit im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden (vgl. dazu die Ausführungen der Abg. Dr. Wahl [CDU] und Neumayer [FDP] in der 112. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages am 18. Januar 1951, Sten. Ber., S. 4227 f., 4234 [B], [C], sowie schon BVerfGE 2, 380 [404 f.]; - 7, 194 [195 f.]; - 20, 230 [235]; - 37, 217 [262]).

    a) Das geschah vor allem durch die bis heute unverändert gebliebene Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, in der als Grundsatz (vgl. BVerfGE 7, 194 [195]; - 11, 263 [265]) bestimmt ist, dass - vorbehaltlich des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen.

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