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   BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84   

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https://dejure.org/1985,149
BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84 (https://dejure.org/1985,149)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1985 - 1 BvL 15/84 (https://dejure.org/1985,149)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84 (https://dejure.org/1985,149)
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Veröffentlichungen "im Wortlaut"

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Mitteilung - Schutzzweck - Grundrechtsbeschränkung - Zwecktauglich

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 206
  • NJW 1986, 1239
  • MDR 1986, 462
  • NStZ 1987, 314
  • NStZ 1987, 321 (Ls.)
  • StV 1986, 195
  • DVBl 1986, 669
  • ZUM 1986, 137
  • afp 1986, 35
 
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Wird zitiert von ... (76)

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Den von der Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfGE 71, 206, 220 [juris Rn. 47] mwN).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Den von der Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfGE 71, 206, 220 [juris Rn. 47] mwN).
  • BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von

    Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 353d Nr. 3 StGB (BVerfGE 71, 206 ff.).

    bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 (BVerfGE 71, 206 ff.) keine der Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG unterfallende Feststellung, dass § 353d Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig ist, sofern die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt.

    Aus den Gründen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung geht - worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat klar hervor, dass das Bundesverfassungsgericht bereits seinen Prüfungsumfang auf die im Tenor ausgesprochene Feststellung beschränkt hat, da nur diese im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG entscheidungserheblich war (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Bedenken, es handele sich um ein Sondergesetz, bestanden bereits im Jahr 1985 nicht mehr (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    (1) Bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen gebietet die Funktionenteilung zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt Zurückhaltung (vgl. BVerfGE 71, 206 , m.w.N.).

    Dies gilt auch für materielle Strafgesetze (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 50, 142 ; 71, 206 ).

    Veröffentlichungen im Wortlaut bilden eine deutlich größere Gefahr für die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und die vom Verfahren Betroffenen als eine lediglich inhaltlich berichtende Veröffentlichung in nichtwörtlicher Rede (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Diese Gefahr besteht in besonderem Maße, wenn der öffentlichen Mitteilung das Gewicht amtlicher Authentizität zukommt (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Erfüllt ein Strafgesetz jedoch trotz bestehender - den Grundrechten geschuldeter - Einschränkungen im Übrigen weitgehend seinen Zweck, kann seine generelle Geeignetheit nicht verneint werden (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 71, 206 ).

    Insbesondere sind mildere Mittel, die einen vergleichbaren Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege und der Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten gewährleisten, nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Maßgebend hierfür sind die Bedeutung der durch den Grundrechtseingriff zu schützenden und der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter, die Wirksamkeit des angestrebten Rechtsgüterschutzes und das Ausmaß der zu diesem Zweck normierten Grundrechtsbeschränkung (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Diese Lückenhaftigkeit stellt sich als Konsequenz einer möglichst weitreichenden Schonung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einerseits und - worauf das Bundesverfassungsgericht schon 1985 hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 71, 206 ) - dem Bestimmtheitserfordernis materieller Strafnormen (Art. 103 Abs. 2 GG) andererseits dar.

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