Rechtsprechung
   BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82, 2 BvR 1809/82, 2 BvR 1810/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,60
BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82, 2 BvR 1809/82, 2 BvR 1810/82 (https://dejure.org/1985,60)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82, 2 BvR 1809/82, 2 BvR 1810/82 (https://dejure.org/1985,60)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82, 2 BvR 1809/82, 2 BvR 1810/82 (https://dejure.org/1985,60)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,60) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundesverfassungsgericht - Kommunalbeschwerde - Kommunalverfassungsbeschwerde - Zulässigkeitsanforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 25
  • NVwZ 1986, 289
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    Denn ein solcher Anspruch könne den Beschwerdeführerinnen nicht gegenüber dem Bund, sondern nur gegenüber den Ländern zustehen (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]).

    Derartige Erwägungen lagen auch schon früheren Entscheidungen über die Zulässigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden zugrunde (vgl. z. B. BVerfGE 26, 172: Kein Verweis auf Vorgehen gegen die Finanzamtsabrechnungen über die kommunalen Steueranteile).

    Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 52, 95 [117]; vgl. auch BVerfGE 22, 180 [207 f.]; 23, 353 [365- 372]; 26, 172 [180-184]; 26, 228 [244]).

    Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend (hierzu vgl. BVerfGE 26, 228 [244]) auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]).

    Für Art. 106 Abs. 5 GG a.F. (vom 24. Dezember 1956, BGBl. I S. 1077) hat das Bundesverfassungsgericht dies in seiner Entscheidung BVerfGE 26, 172 offengelassen, weil insoweit ohnehin kein Verstoß vorlag (a.a.O., S. 184).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit könne nicht etwa deshalb verneint werden, weil regelmäßig noch Abrechnungen des Finanzamtes über die ihnen zustehenden Steueranteile und Unterschiedsbeträge ergingen; denn wenn wie im vorliegenden Fall die angegriffenen Vorschriften den Finanzbehörden keinerlei Entscheidungsspielraum eröffneten, sei gemäß den Entscheidungen BVerfGE 43, 108 (117); 45, 104 (117, 118) ungeachtet der ergehenden Vollzugsakte die Unmittelbarkeit zu bejahen; dies könne auch nicht mit einem Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 58, 81 (104 f.) in Zweifel gezogen werden, denn in ihr werde von einem Vollziehungsakt ausgegangen, der Regelungscharakter habe.

    Diese Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beruhen auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gekommenen und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 58, 81 [104 f.]; vgl. auch BVerfGE 68, 376 [379 f.]).

    Sie fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 [104 f.]; insoweit teilweise abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    In beiden Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; st. Rspr.).

    Dies wird etwa dann in Betracht kommen, wenn sie den Betroffenen schon vor Erlaß des Vollziehungsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlassen, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl. BVerfGE 43, 291 [386]; 55, 185 [195]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]; 60, 360 [372]; 65, 1 [37]; 68, 287 [300]).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    a) Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 26, 228 [236]; 56, 298 [309]) bereits entschieden habe, könnten auch Verordnungsvorschriften mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffen werden.

    Zum Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG gehöre jedenfalls, daß die für die Kommunalfinanzen vorgegebenen einschlägigen verfassungsrechtlichen Spezialvorschrif ten eingehalten werden müßten, die "ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet" seien (vgl. BVerfGE 1, 167 [181]; 56, 298 [310]).

    Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Beschwerdeführerinnen mit ihren Verfassungsbeschwerden auch eine Rechtsverordnung angreifen; denn "Gesetz" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG sind auch Rechtsverordnungen (vgl. BVerfGE 26, 228 [236]; 56, 298 [309]).

    Im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde können andere Verfassungsnormen als Art. 28 Abs. 2 GG indes nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (vgl. BVerfGE 1, 167 [181]; 56, 298 [310]).

    Da Art. 106 Abs. 5 GG erst 1969 in das Grundgesetz eingefügt wurde, weist er zudem keine derartige historische Verfestigung auf, daß er das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung im Sinne ihres institutionellen Gehalts mitzubestimmen geeignet wäre (vgl. BVerfGE 1, 167 [181]; 56, 298 [310]).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    a) Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 26, 228 [236]; 56, 298 [309]) bereits entschieden habe, könnten auch Verordnungsvorschriften mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffen werden.

    Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Beschwerdeführerinnen mit ihren Verfassungsbeschwerden auch eine Rechtsverordnung angreifen; denn "Gesetz" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG sind auch Rechtsverordnungen (vgl. BVerfGE 26, 228 [236]; 56, 298 [309]).

    Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 52, 95 [117]; vgl. auch BVerfGE 22, 180 [207 f.]; 23, 353 [365- 372]; 26, 172 [180-184]; 26, 228 [244]).

    Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend (hierzu vgl. BVerfGE 26, 228 [244]) auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]).

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    Zum Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG gehöre jedenfalls, daß die für die Kommunalfinanzen vorgegebenen einschlägigen verfassungsrechtlichen Spezialvorschrif ten eingehalten werden müßten, die "ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet" seien (vgl. BVerfGE 1, 167 [181]; 56, 298 [310]).

    Im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde können andere Verfassungsnormen als Art. 28 Abs. 2 GG indes nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (vgl. BVerfGE 1, 167 [181]; 56, 298 [310]).

    Da Art. 106 Abs. 5 GG erst 1969 in das Grundgesetz eingefügt wurde, weist er zudem keine derartige historische Verfestigung auf, daß er das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung im Sinne ihres institutionellen Gehalts mitzubestimmen geeignet wäre (vgl. BVerfGE 1, 167 [181]; 56, 298 [310]).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    Diese Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beruhen auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gekommenen und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 58, 81 [104 f.]; vgl. auch BVerfGE 68, 376 [379 f.]).

    In beiden Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit könne nicht etwa deshalb verneint werden, weil regelmäßig noch Abrechnungen des Finanzamtes über die ihnen zustehenden Steueranteile und Unterschiedsbeträge ergingen; denn wenn wie im vorliegenden Fall die angegriffenen Vorschriften den Finanzbehörden keinerlei Entscheidungsspielraum eröffneten, sei gemäß den Entscheidungen BVerfGE 43, 108 (117); 45, 104 (117, 118) ungeachtet der ergehenden Vollzugsakte die Unmittelbarkeit zu bejahen; dies könne auch nicht mit einem Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 58, 81 (104 f.) in Zweifel gezogen werden, denn in ihr werde von einem Vollziehungsakt ausgegangen, der Regelungscharakter habe.

    Sie fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 [104 f.]; insoweit teilweise abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    Dies wird etwa dann in Betracht kommen, wenn sie den Betroffenen schon vor Erlaß des Vollziehungsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlassen, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl. BVerfGE 43, 291 [386]; 55, 185 [195]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]; 60, 360 [372]; 65, 1 [37]; 68, 287 [300]).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 52, 95 [117]; vgl. auch BVerfGE 22, 180 [207 f.]; 23, 353 [365- 372]; 26, 172 [180-184]; 26, 228 [244]).
  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
    Dies wird etwa dann in Betracht kommen, wenn sie den Betroffenen schon vor Erlaß des Vollziehungsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlassen, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl. BVerfGE 43, 291 [386]; 55, 185 [195]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]; 60, 360 [372]; 65, 1 [37]; 68, 287 [300]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG - 2 BvR 1809/82 (anhängig)
  • BVerfG - 2 BvR 1810/82 (anhängig)
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffene Rechtsnorm auch selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. hierzu BVerfGE 71, 25 [34]; 76, 107 [112 f., 116]); denn sie haben unmittelbar durch § 1 Abs. 1 Nds. AG AbfG ihre Zuständigkeit für die Aufgaben der Abfallbeseitigung in ihrem Gebiet verloren.

    Weiterhin haben sie die Verfassungsbeschwerden "wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG " erhoben; sie legen mit ihnen einen Sachverhalt dar, aufgrund dessen der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm betroffen sein könnte (vgl. BVerfGE 71, 25 [36 f.]; 76, 107 [116]).

    Diese Beschwer kann ein auf Rückübertragung im Einzelfall gerichtetes Verwaltungsverfahren nicht beseitigen; das zeigt schon der Umstand, daß eine solche Rückübertragung bei veränderten Umständen ihrerseits wieder zurückgenommen werden kann; sie verleiht keine gesetzliche, nur durch Gesetz wieder aufhebbare Zuständigkeit (vgl. auch BVerfGE 71, 25 [35 f.]; 76, 107 [112 f.]).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde können andere Verfassungsnormen als Art. 28 Abs. 2 GG nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (vgl. BVerfGE 1, 161 [181]; - 56, 298 [310]; - 71, 25 [37]; - 91, 228 [242]).

    Soweit eine andere Norm des Grundgesetzes einen Bezug zur Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG aufweist, wird sie nicht in vollem Umfang zum Prüfungsmaßstab im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde, sondern nur insoweit, als sie sich als Konkretisierung des Art. 28 Abs. 2 GG darstellt (vgl. BVerfGE 71, 25 [38]).

    Auch gerät die Auffassung der Senatsmehrheit in Widerspruch zu Art. 83 GG, der im zweigliedrigen Bundesstaat des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 13, 54 [77 f.]) ausschließlich das Verhältnis von Bund und Ländern betrifft und bereits allein deshalb ungeeignet ist, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung (siehe hierzu näher BVerfGE 1, 167 [181]; - 56, 298 [310]; - 71, 25 [37]; - 91, 228 [242]) mitzubestimmen.

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Eine Berufung auf andere Bestimmungen des Grundgesetzes ist nur möglich, wenn diese zumindest geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild kommunaler Selbstverwaltung mitzubestimmen (vgl. BVerfGE 1, 167 ; 56, 298 ; 71, 25 ; 91, 228 ; 119, 331 ; 125, 141 ).

    In Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 5 bis Abs. 7 GG wird die Finanzhoheit als weitere Dimension der Eigenverantwortlichkeit besonders hervorgehoben (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 26, 172 ; 26, 228 ; 52, 95 ; 71, 25 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ; 138, 1 ; 140, 99 ; 147, 185 ).

    Das - grundsätzlich auch im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde beachtliche (vgl. BVerfGE 59, 216 ; 71, 25 ; 107, 1 ; 110, 370 ; 147, 185 ) - Erfordernis, durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein, ist ebenfalls erfüllt.

    bb) Zur Eigenverantwortlichkeit der Kommunen gehört auch ihre Finanzhoheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 26, 172 ; 26, 228 ; 52, 95 ; 71, 25 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ; 138, 1 ; 140, 99 ; 147, 185 ).

    Zwar ist hier noch manches ungeklärt, etwa ob Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG den sachlichen Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG erweitert oder zumindest materiell-rechtlich verstärkt und ob eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung Teil der kommunalen Finanzhoheit ist (vgl. BVerfGE 26, 172 ; 71, 25 ; 83, 363 ; 119, 331 ; BVerfGK 4, 223 ; 10, 365 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht