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   BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85   

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https://dejure.org/1986,101
BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85 (https://dejure.org/1986,101)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85 (https://dejure.org/1986,101)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 1986 - 2 BvR 1146/85 (https://dejure.org/1986,101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den verfassungsrechtlichen Erfordernissen bei der Anwendung des § 57 a StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei besonderer Schuldschwere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafvollstreckung - Schwere der Schuld - Schuld - Mindestverbüßung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 105
  • NJW 1986, 2241
  • MDR 1986, 819
  • NStZ 1986, 451
  • StV 1986, 485
 
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Wird zitiert von ... (100)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 72, 105 ; 109, 279 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ; 72, 105 ).

    Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 27, 1 ; 30, 1 ; 72, 105 ).

    So darf ein Straftäter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs behandelt und dadurch zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung und Strafvollstreckung gemacht werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 72, 105 ).

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