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   BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85   

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BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85 (https://dejure.org/1986,101)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85 (https://dejure.org/1986,101)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 1986 - 2 BvR 1146/85 (https://dejure.org/1986,101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den verfassungsrechtlichen Erfordernissen bei der Anwendung des § 57 a StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei besonderer Schuldschwere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafvollstreckung - Schwere der Schuld - Schuld - Mindestverbüßung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 105
  • NJW 1986, 2241
  • MDR 1986, 819
  • NStZ 1986, 451
  • StV 1986, 485
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
    Mit ihm sollte dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 ) zur Verfassungsmäßigkeit der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für den Heimtücke- und den Verdeckungsmord Rechnung getragen werden.

    Deshalb bedürfe es einer gesetzlichen Regelung derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden könne (BVerfGE 45, 187 (LS 3, 229, 245 f.)).

    Mit ihrer Einführung hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, dem rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, seine Freiheit zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 (245); 64, 261 (272); Regierungsentwurf eines Siebzehnten StRÄndG, BTDrucks. 8/3218 S. 5).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Aufgabe des Strafgesetzgebers, die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sinnvoll zu regeln, und es hat weiter im Blick auf die Aussetzungskriterien ausgeführt, es könne beispielsweise daran gedacht werden, zur "Festlegung des Entlassungszeitpunktes auch den Unrechts- und Schuldgehalt" der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat "zu berücksichtigen"; eine derartige Differenzierung könne dem besonderen Charakter des jeweiligen Einzelfalles gerecht werden (BVerfGE 45, 187 (251)).

    In der Strafvollstreckung ist ebenso wie im Erkenntnisverfahren zu beachten, daß die menschliche Würde unmenschliches, erniedrigendes Strafen verbietet, und daß der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Vollstreckung herabgewürdigt werden darf (vgl. BVerfGE 28, 389 (391); 45, 187 (228)).

    Es wäre mit der Würde des Menschen unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (BVerfGE 45, 187 (245); 64, 261 (281)), auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren.

    Verfassungsrechtlich unangreifbar legt es § 57 a Abs. 1 StGB dahin aus, daß die hohe Zahl der Mordtaten des Beschwerdeführers, derentwegen er die lebenslange Freiheitsstrafe vielfach verwirkt hat, der Aussetzung des Strafrestes nicht grundsätzlich entgegenstehe, allerdings bei der Bewertung der Schuldschwere (§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ) zu berücksichtigen sei (vgl. dazu BVerfGE 45, 187 (251); OLG Karlsruhe, NStZ 1983, S. 74 (75); Stree in Schönke/Schröder, StGB , 22. Aufl., § 57 a Rdnr. 6 ff.).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
    Der Mensch im höheren Lebensalter lebe aufgrund eines physiologischen Rückbildungsvorganges schicksalhaft in einer Grenzsituation; erfahrungsgemäß könne es plötzlich zu oft schweren Komplikationen kommen (Hinweis auf BVerfGE 64, 261 (282)).

    Mit ihrer Einführung hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, dem rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, seine Freiheit zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 (245); 64, 261 (272); Regierungsentwurf eines Siebzehnten StRÄndG, BTDrucks. 8/3218 S. 5).

    Der Gesetzgeber hat diesen Gedanken aufgegriffen und so dem Schuldgrundsatz auch für die gerichtliche Aussetzungsentscheidung Geltung verschafft, nicht zuletzt in Rücksicht darauf, daß das individuelle Schuldmaß bei der hier in Rede stehenden absoluten Strafe oft nicht bei der Strafbemessung im Erkenntnisverfahren zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 64, 261 (271 f.); Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB , 10. Aufl., § 57 a Rdnr. 5ff. m. w. N.; Dreher/Tröndle, StGB , 42. Aufl., § 57 a Rdnr. 7).

    Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen haben, was die Wertordnung der Verfassung unter ihren Schutz stellt (BVerfGE 64, 261 (284)).

    Das gründet nicht nur darin, daß sich der Übelscharakter der Strafe nach bereits außergewöhnlich langer Haftdauer im hohen Alter mehr und mehr verstärkt und mithin auch die Intensität des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht regelmäßig wächst; der hochbetagte Gefangene sieht darüber hinaus auch eine nur sehr begrenzte Zukunft vor sich (vgl. BVerfGE 64, 261 (283)).

    Es ist zwar von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß eine lebenslange Freiheitsstrafe im Wortsinne ein Leben lang vollstreckt wird, insbesondere dann, wenn die Schwere der Schuld die Vollstreckung über die Mindestverbüßungsdauer hinaus gebietet und der Verurteilte sich inzwischen in vorgerücktem Alter befindet (vgl. BVerfGE 64, 261 (272)).

    Es wäre mit der Würde des Menschen unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (BVerfGE 45, 187 (245); 64, 261 (281)), auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren.

  • Drs-Bund, 28.09.1979 - BT-Drs 8/3218
    Auszug aus BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
    Die am 1. Mai 1982 in Kraft getretene Vorschrift des § 57 a StGB geht zurück auf den Regierungsentwurf eines Siebzehnten Strafrechtsänderungsgesetz (17. StRÄndG; BTDrucks. 8/3218).

    Mit ihrer Einführung hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, dem rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, seine Freiheit zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 (245); 64, 261 (272); Regierungsentwurf eines Siebzehnten StRÄndG, BTDrucks. 8/3218 S. 5).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
    Nach dem Grundgesetz ist es vornehmste Pflicht des Rechtsstaates, die Würde des Menschen, die zu den tragenden Konstitutionsprinzipien gehört, und die freie menschliche Persönlichkeit als oberste Werte zu achten (vgl. BVerfGE 6, 32 (36); 7, 377 (405); 50, 166 (175)).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
    Nach dem Grundgesetz ist es vornehmste Pflicht des Rechtsstaates, die Würde des Menschen, die zu den tragenden Konstitutionsprinzipien gehört, und die freie menschliche Persönlichkeit als oberste Werte zu achten (vgl. BVerfGE 6, 32 (36); 7, 377 (405); 50, 166 (175)).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
    In derartigen Fällen läßt sich vielmehr eine Grundrechtsverletzung nur feststellen, wenn der zuständige Richter entweder nicht erkannt hat, daß in seine Abwägung Grundrechte einwirken, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 (93)).
  • OLG Karlsruhe, 02.11.1982 - 1 Ws 178/82
    Auszug aus BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
    Verfassungsrechtlich unangreifbar legt es § 57 a Abs. 1 StGB dahin aus, daß die hohe Zahl der Mordtaten des Beschwerdeführers, derentwegen er die lebenslange Freiheitsstrafe vielfach verwirkt hat, der Aussetzung des Strafrestes nicht grundsätzlich entgegenstehe, allerdings bei der Bewertung der Schuldschwere (§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ) zu berücksichtigen sei (vgl. dazu BVerfGE 45, 187 (251); OLG Karlsruhe, NStZ 1983, S. 74 (75); Stree in Schönke/Schröder, StGB , 22. Aufl., § 57 a Rdnr. 6 ff.).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 72, 105 ; 109, 279 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ; 72, 105 ).

    Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 27, 1 ; 30, 1 ; 72, 105 ).

    So darf ein Straftäter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs behandelt und dadurch zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung und Strafvollstreckung gemacht werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 72, 105 ).

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