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   BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83   

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BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83 (https://dejure.org/1986,37)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.1986 - 1 BvL 39/83 (https://dejure.org/1986,37)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 (https://dejure.org/1986,37)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Anwartschaft - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenversicherung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 9
  • NJW 1986, 1159
  • NZA 1986, 301
  • WM 1986, 472
  • DVBl 1986, 617
  • BB 1986, 736
  • DB 1986, 865
 
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Wird zitiert von ... (312)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Die Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt, ist vom Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen worden (vgl. BVerfGE 42, 176 (190); 53, 313 (331); 69, 272 (298)).

    Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (BVerfGE 69, 272 (300)).

    Der versicherte Arbeitnehmer kann davon ausgehen, daß es sich bei seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld um "seine" ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition handelt (vgl. BVerfGE 69, 272 (300 f.)).

    Soweit der versicherte Arbeitnehmer den Beitrag entrichtet, erwirbt er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld durch persönliche Arbeitsleistung, wie sie in seinen einkommensbezogenen Eigenleistungen zum Ausdruck kommt (BVerfGE 69, 272 (301)).

    Dabei sind unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht nur die Beitragsanteile des Versicherten, sondern auch die Beiträge zu berücksichtigen, die von seiten des Arbeitgebers zu seinen Gunsten der Bundesanstalt für Arbeit zugeflossen sind (vgl. BVerfGE 69, 272 (302)).

    Es kommt auch nicht darauf an, daß das Arbeitslosengeld etwa im Falle nur kurzfristiger Arbeitslosigkeit nicht immer von einer derartigen Tragweite für den Berechtigten sein dürfte, daß der Wegfall dieser Leistung existentielle Bedeutung für den Berechtigten hätte und die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde (vgl. BVerfGE 69, 272 (304)).

    Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, daß eine Leistung der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257 (290); 69, 272 (303 f.)).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    a) Der auf § 100 Abs. 1 AFG beruhende Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld ist bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen eine vermögenswerte Rechtsposition, die dem Versicherten ausschließlich zugeordnet ist, so daß sie ihm als Grundlage privater Initiative "von Nutzen" ist (vgl. BVerfGE 53, 257 (290)).

    Sie entspricht derjenigen eines Eigentümers (vgl. BVerfGE 40, 65 (82 f.) m. w. N.; 53, 257 (289)).

    Dadurch unterscheiden sie sich von Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (zu deren Eigentumsschutz vgl. BVerfGE 53, 257 ), die - sofern der Versicherungsfall eintritt - in der Regel in ihrer Höhe wesentlich nach den Grundsätzen der Äquivalenz von Beitrag und Leistung ausgestaltet sind.

    Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, daß eine Leistung der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257 (290); 69, 272 (303 f.)).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 53, 257 (292); 58, 81 (109 f.)).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 53, 257 (292); 58, 81 (109 f.)).

    Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muß der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben (vgl. BVerfGE 31, 275 (291); 58, 81 (121)).

    Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG , die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31, 275 (290); 36, 281 (293); 58, 81 (121)).

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muß der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben (vgl. BVerfGE 31, 275 (291); 58, 81 (121)).

    Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG , die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31, 275 (290); 36, 281 (293); 58, 81 (121)).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Angesichts der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der häufig nur kurzen Leistungsbezugszeit kommt der Äquivalenzgedanke als vorrangiger Maßstab für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 51, 115 (124)).

    Insoweit hat das Arbeitslosengeld schon nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung Lohnersatzcharakter, obschon der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 51, 115 (125)).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Eigentumsbindungen müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, sie dürfen insbesondere den Betroffenen nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 (155); 58, 137 (148)).
  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Eigentumsbindungen müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, sie dürfen insbesondere den Betroffenen nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 (155); 58, 137 (148)).
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG , die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31, 275 (290); 36, 281 (293); 58, 81 (121)).
  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Die Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt, ist vom Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen worden (vgl. BVerfGE 42, 176 (190); 53, 313 (331); 69, 272 (298)).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
    Auch eine solche Entscheidung hängt aber von der Gültigkeit des Gesetzes ab (vgl. BVerfGE 51, 356 (361)).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Solche Rechte sind durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis und durch einen in nicht unerheblichem Umfang auf Eigenleistung beruhenden Erwerb gekennzeichnet (BVerfGE 14, 288 ; 18, 392 ; 30, 292 ; 53, 257 ; 69, 272 ; 72, 9 ; 72, 175 ; 97, 67 ).

    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist zudem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 ; Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - BVerfGE 58, 81 ; vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9 und vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203 .
  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8461/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

    Auch die Aussetzung ist eine andere Entscheidung als die Abweisung der Klage, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 12.02.1986 - 1 BvL 39/83 -, juris, Rn. 31.
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