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   BVerfG, 22.04.1986 - 2 BvL 6/84   

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BVerfG, 22.04.1986 - 2 BvL 6/84 (https://dejure.org/1986,2551)
BVerfG, Entscheidung vom 22.04.1986 - 2 BvL 6/84 (https://dejure.org/1986,2551)
BVerfG, Entscheidung vom 22. April 1986 - 2 BvL 6/84 (https://dejure.org/1986,2551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 91
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvL 8/73

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 22.04.1986 - 2 BvL 6/84
    Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 35, 303 (306); 36, 258 (263); 68, 311 (316)).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvL 4/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 96 Abs. 1 OWiG

    Auszug aus BVerfG, 22.04.1986 - 2 BvL 6/84
    Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 35, 303 (306); 36, 258 (263); 68, 311 (316)).
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Die üblicherweise geforderte klare Entscheidungsalternative bei Nichtigkeit der Vorschrift einerseits und bei Gültigkeit andererseits (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1957 - 2 BvL 12/56 u. a. - Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 22.04.1986 - 2 BvL 6/84 - Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1988 - 1 BvL 27/88 - Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvL 2/09 - Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 - Rn. 38), kann und muss demzufolge nicht dargelegt werden.
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Die Begründung des Vorlagebeschlusses in der nachträglich ergänzten und präzisierten Fassung des Beschlusses vom 28. Juli 1986 legt aufgrund der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entsprechenden Weise (vgl. BVerfGE 72, 91 [102] m.w.N.) dar, daß sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters im Ausgangsverfahren - die Verfassungsmäßigkeit des § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterstellt - eines vorsätzlichen Vergehens nach der zur Prüfung gestellten Strafvorschrift schuldig gemacht hat und daß die Strafbarkeit nicht nachträglich durch die Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen entfallen ist (vgl. § 2 Abs. 3 StGB).
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 370/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Die üblicherweise geforderte klare Entscheidungsalternative bei Nichtigkeit der Vorschrift einerseits und bei Gültigkeit andererseits (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1957 - 2 BvL 12/56 u. a. - Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 22.04.1986 - 2 BvL 6/84 - Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1988 - 1 BvL 27/88 - Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvL 2/09 - Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 - Rn. 38), kann und muss demzufolge nicht dargelegt werden.
  • BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der §§ 146 Abs 3, 134 Abs 1

    Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ; 105, 48 ; stRspr).

    a) Die Unzulässigkeit der Vorlage ergibt sich nach den obigen Maßstäben (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ; 105, 48 ) bereits daraus, dass das Amtsgericht nicht dargelegt hat, weshalb die zur Prüfung gestellten Normen entscheidungserheblich sind, obwohl der Beschwerdeführer sich nicht in Untersuchungshaft, sondern im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet, der durch die als Überhaft notierte Untersuchungshaft lediglich beeinflusst wird (vgl. Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 96; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 122 StVollzG, Rn. 1; BTDrucks 7/3998, S. 41).

  • BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen

    Der Vorlagebeschluss muss diese Ergebnisrelevanz mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 72, 91 ; 79, 240 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 [173]; 72, 91 [102] m.w.N.).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

    Die Begründung der Vorlagebeschlüsse legt in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entsprechenden Weise (vgl. BVerfGE 63, 312 [322]; 72, 91 [102] m. w. N.) dar, daß sich die Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen bei einem von § 23 Abs. 1 AGBGB Schl.-H. für den Zeitpunkt des Erbfalls vorgeschriebenen Ansatz des landwirtschaftlichen Betriebs mit 150 v. H. seines Einheitswerts nach einem Nachlaßwert von 31.200 DM (richtig: 32.100 DM) abzüglich der allenfalls in Höhe von 15.000 DM bestehenden Nachlaßverbindlichkeiten berechneten.
  • BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 9/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit von § 127 SGB III mit Art

    Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91 [102]; - 78, 306 [316]; - 105, 48 [56]; stRspr).
  • BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 10/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit von § 127 SGB III mit Art

    Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91 [102]; - 78, 306 [316]; - 105, 48 [56]; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvL 9/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 72, 91 [102] m. w. N.).
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