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   BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85   

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BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 (https://dejure.org/1987,6)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 (https://dejure.org/1987,6)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 (https://dejure.org/1987,6)
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Kopulierendes Schwein

Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 1 GG, Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, Grenzen der Kunstfreiheit

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Strauß-Karikatur

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Konkret-Karrikatur / Konkret Karrikatur

    Art. 1 Abs. 1, 5 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1; StGB § 185
    Kunstfreiheit und persönlicher Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Karikatur - Kunstfreiheit - Persönlichkeitsrecht

Besprechungen u.ä.

  • uni-marburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freiräume und Grenzen politischer Karikatur und Satire (Prof. Dr. Georgios Gounalakis)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • zeit.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 19.02.1988)

    Satire-Prozeß Strauß contra Hachfeld: Schweine im Rechtsraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 369
  • NJW 1987, 2661
  • MDR 1987, 992
  • NVwZ 1987, 969 (Ls.)
  • NStZ 1988, 21
  • DVBl 1987, 1063
  • ZUM 1988, 190
  • afp 1987, 677
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Dieses Verhalten stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Ehre des Nebenklägers dar und liege deshalb nicht mehr "im Rahmen der Kunstfreiheit (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 in NJW 1985, S. 261)".

    Der Bundesminister weist darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht die Tragweite der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Kunstfreiheit im Verhältnis zu dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht in seinem Beschluß vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 213) grundsätzlich geklärt habe.

    Auch in Verfahren, in denen die Verletzung der Kunstfreiheit gerügt wird, ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, fachgerichtliche Entscheidungen daraufhin zu überprüfen, ob sie einfachrechtlich "richtig" sind (BVerfGE 30, 173 [196 f.]; 67, 213 [222 f.]).

    Es hat sich nicht mit der sonst üblichen Prüfung (BVerfGE 18, 85 [93]) begnügt, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruhten, sondern die Auslegung des einfachen Rechts auch in ihren Einzelheiten auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten untersucht (BVerfGE 67, 213 [223] m.w.N.).

    Ungeachtet der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, gebietet die verfassungsrechtliche Verbürgung dieser Freiheit, ihren Schutzbereich bei der konkreten Rechtsanwendung zu bestimmen (BVerfGE 67, 213 [225]).

    Sie genügen damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht als wesentlich für eine künstlerische Betätigung ansieht (BVerfGE 67, 213 [226] unter Berufung auf BVerfGE 30, 173 [189]).

    Bei Eingriffen in diesen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre liegt immer eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 213 [228]) durch die Freiheit künstlerischer Betätigung nicht mehr gedeckt ist.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Auch in Verfahren, in denen die Verletzung der Kunstfreiheit gerügt wird, ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, fachgerichtliche Entscheidungen daraufhin zu überprüfen, ob sie einfachrechtlich "richtig" sind (BVerfGE 30, 173 [196 f.]; 67, 213 [222 f.]).

    Zu prüfen ist hier deshalb nicht nur, ob die Zeichnungen des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen und - wenn das zu bejahen ist - das Oberlandesgericht den Schutzbereich dieses Grundrechts bei seiner Entscheidung grundsätzlich richtig abgesteckt hat; untersucht werden muß auch, ob das Gericht die Darstellungen anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Grenzen im einzelnen zutreffend gezogen hat.

    Sie genügen damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht als wesentlich für eine künstlerische Betätigung ansieht (BVerfGE 67, 213 [226] unter Berufung auf BVerfGE 30, 173 [189]).

    Maßgebliches Grundrecht bleibt in diesem Fall Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil es sich um die spezielle Norm handelt (BVerfGE 30, 173 [200]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Ein derartiger Rechtsverstoß könnte nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen des Falles ergäbe, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 22, 267 [274]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Soweit sich der Beschwerdeführer auf das für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entwickelte "Recht zum Gegenschlag" beruft (BVerfGE 12, 113 [125f.]; 24, 278 [282 f.]; 42, 143 [152 f.]), verkennt er bereits, daß sich der Bayrische Ministerpräsident ihm gegenüber nicht einer den Karikaturen vergleichbaren Sprache bedient hat.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Es hat sich nicht mit der sonst üblichen Prüfung (BVerfGE 18, 85 [93]) begnügt, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruhten, sondern die Auslegung des einfachen Rechts auch in ihren Einzelheiten auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten untersucht (BVerfGE 67, 213 [223] m.w.N.).
  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80

    Persönlichkeitsrecht und Satire

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Zu prüfen ist hier deshalb nicht nur, ob die Zeichnungen des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen und - wenn das zu bejahen ist - das Oberlandesgericht den Schutzbereich dieses Grundrechts bei seiner Entscheidung grundsätzlich richtig abgesteckt hat; untersucht werden muß auch, ob das Gericht die Darstellungen anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Grenzen im einzelnen zutreffend gezogen hat.
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Soweit sich der Beschwerdeführer auf das für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entwickelte "Recht zum Gegenschlag" beruft (BVerfGE 12, 113 [125f.]; 24, 278 [282 f.]; 42, 143 [152 f.]), verkennt er bereits, daß sich der Bayrische Ministerpräsident ihm gegenüber nicht einer den Karikaturen vergleichbaren Sprache bedient hat.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Soweit sich der Beschwerdeführer auf das für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entwickelte "Recht zum Gegenschlag" beruft (BVerfGE 12, 113 [125f.]; 24, 278 [282 f.]; 42, 143 [152 f.]), verkennt er bereits, daß sich der Bayrische Ministerpräsident ihm gegenüber nicht einer den Karikaturen vergleichbaren Sprache bedient hat.
  • RG, 05.06.1928 - I 288/28

    Beleidigung durch Satire

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Den heute noch gültigen Weg, die Sonderstellung von Satire und Karikatur methodisch zu erfassen, hat bereits das Reichsgericht gewiesen (RGSt 62, 183 ff.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Dieser für die Kunstfreiheit ausgesprochene Grundsatz (vgl. BVerfGE 75, 369 ) beansprucht auch für die Meinungsfreiheit Geltung, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig.
  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Die Verwendung herabsetzender Äußerungen aus dem Intimbereich dient hier erkennbar nur dazu, durch - nur vordergründig komische - beleidigende Äußerungen einen Angriff auf die personale Würde des Klägers zu führen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 3.6. 1987, Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f., 2662).

    Damit liegt dieser Fall gleichsam "schlimmer" als der, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 zugrunde lag (Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f.): Dort war ein Politiker als ein sich sexuell betätigendes Tier karikiert worden, die entsprechende Zeichnung stellte aber durch weitere Bildbeigaben einen Bezug zu einem konkreten Geschehen dar, für das der abgebildete Politiker kritisiert werden sollte.

  • LG Hamburg, 17.05.2016 - 324 O 255/16

    Einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann wegen teilweise

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, zu trennen; hierbei gilt für die Einkleidung regelmäßig ein weniger strenger Maßstab (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).
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