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   BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,241
BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 (https://dejure.org/1987,241)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 (https://dejure.org/1987,241)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 (https://dejure.org/1987,241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Herrnburger Bericht

  • openjur.de

    Herrnburger Bericht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Kunstfreiheit bei der Werbung für ein Kunstwerk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Kunstfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstfreiheit - Werbung - Kunstwerk - Einschränkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstfreiheit - Werbung - Kunstwerk - Einschränkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstfreiheit; Werbung; Kunstwerk; Einschränkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstfreiheit; Werbung; Kunstwerk; Einschränkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 240
  • NJW 1988, 325
  • MDR 1988, 284
  • NVwZ 1988, 237 (Ls.)
  • NStZ 1988, 124
  • DVBl 1988, 146
  • ZUM 1988, 193
  • afp 1988, 104
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die von ihm vorgetragenen Verse selbst verfasst hat; denn die Kunstfreiheit schützt nicht nur den engeren Werkbereich, sondern auch den Wirkbereich künstlerischer Werke, also die Maßnahmen zu ihrer Verbreitung wie den öffentlichen Vortrag (BVerfG, Beschl. v. 3.11.1987, NJW 1988, S. 325 ff., 325 f.).
  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

    Auf die Kunstfreiheit kann sich der Beklagte jedoch trotzdem berufen, da die Kunstfreiheit sowohl den Werkbereich (die künstlerische Betätigung) als auch den Wirkbereich (Darbietung und Verbreitung des Kunstwerkes) umfasst (vgl. BVerfGE 77, 240).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 77, 240 ; 81, 278 ; 82, 1 ).
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