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   BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84   

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BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84 (https://dejure.org/1988,84)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84 (https://dejure.org/1988,84)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 1988 - 1 BvR 1092/84 (https://dejure.org/1988,84)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ausstattungsschutz als vermögenswerte Rechtsposition

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Rechtswegerschöpfung - Ausnahme - Anderes Verfahren

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 58
  • NJW 1988, 2594
  • MDR 1988, 750
  • DVBl 1988, 781
  • afp 1988, 403
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 - (BVerfGE 51, 193 ) entschieden, daß diese Neuregelung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar ist, soweit danach der Name einer Lage, die kleiner als fünf Hektar ist, auch dann nicht in die Weinbergsrolle eingetragen werden kann, wenn er durch ein eingetragenes Warenzeichen geschützt ist.

    Ein wesentliches Ziel der Neuregelung war dabei, die rund 30 000 Lagebezeichnungen aus Gründen des Verbraucherschutzes und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft erheblich zu vermindern (vgl. zur Gesetzesgeschichte: BVerfGE 51, 193 (194 ff.)).

    Das Bundesverfassungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Schutz des eingetragenen Warenzeichens anerkannt (BVerfGE 51, 193 ).

    Die genannten Vorschriften verbieten die Eintragung und damit die Verwendung von Kleinlagenamen, sofern nicht die Voraussetzungen der besonders normierten Ausnahmefälle (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und nunmehr auch § 65 a WeinG ) erfüllt sind (vgl. BVerfGE 51, 193 >204 f.<).

    Aus beiden Gesetzen kann keine subjektive Rechtsposition hergeleitet werden, vielmehr wird die Herkunftsangabe danach lediglich mittelbar, aufgrund einer Reflexwirkung des objektiven Rechts, geschützt (vgl. BVerfGE 51, 193 >207 ff., 211 ff., 214 f.<).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat das "schutzfähige, rechtmäßig eingetragene und aufrechterhaltene" Warenzeichen als eine vermögenswerte Rechtsposition angesehen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet ist (BVerfGE 51, 193 >216, 218<).

    aa) Voraussetzung des Schutzes nach Art. 14 GG ist, daß es sich beim Ausstattungsrecht um ein subjektives vermögenswertes Recht handelt, das dem Berechtigten von der objektiven Rechtsordnung ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (vgl. etwa: BVerfGE 45, 142 >179< - Forderung des Verkäufers; 51, 193 >216 f.< - Warenzeichenrecht; 68, 193 >222< - schuldrechtliche Forderung; 70, 278 >285< - steuerlicher Erstattungsanspruch).

    Daraus folgt aber nicht, daß das Schutzgut des § 25 WZG wie bei § 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) die Lauterkeit des geschäftlichen Verkehrs, die Institution des Wettbewerbs wäre (vgl. dazu BVerfGE 51, 193 >214 f.<).

    Das gilt nicht nur für den privaten Bereich des Einzelnen, sondern auch für seine wirtschaftliche Betätigung (BVerfGE 51, 193 >218<).

    Es handelt sich vielmehr um einen Eingriff in das geschützte Recht, der mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 51, 193 >220<).

    Denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums schützt als Bestandsgarantie die konkrete Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten (BVerfGE 51, 193 >220< m.w.N.).

    Bereits in der Entscheidung vom 22. Mai 1979 ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß sich § 10 WeinG grundsätzlich auch auf warenzeichenrechtlich geschützte Lagenamen erstreckt (BVerfGE 51, 193 >205, 219 f.<).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    aa) Voraussetzung des Schutzes nach Art. 14 GG ist, daß es sich beim Ausstattungsrecht um ein subjektives vermögenswertes Recht handelt, das dem Berechtigten von der objektiven Rechtsordnung ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (vgl. etwa: BVerfGE 45, 142 >179< - Forderung des Verkäufers; 51, 193 >216 f.< - Warenzeichenrecht; 68, 193 >222< - schuldrechtliche Forderung; 70, 278 >285< - steuerlicher Erstattungsanspruch).

    bb) Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen (BVerfGE 68, 193 >222< m.w.N.).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Die Verfassungsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf konzipiert, der rechtskräftige Gerichtsentscheidungen nur ausnahmsweise in Frage stellen soll (vgl. BVerfGE 22, 287 >290 f.<; 68, 376 >379 f.<).

    Sie ist nicht zulässig, wenn dem Beschwerdeführer ein Weg zur Verfügung steht, auf dem er die Beseitigung der Grundrechtsverletzung ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erreichen kann (vgl. BVerfGE 33, 247 >258<; 51, 130 >139<; 63, 45 >58<; 68, 376 >380<).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne (BVerfGE 8, 222 >224<).

    Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihrem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben konnte (vgl. BVerfGE 8, 222 >225 f.<; 16, 1 >2<).

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Der Beschwerdeführerin war es nicht zuzumuten, die Nichtzulassung der Revision in der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit der Beschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO anzufechten; denn es bestand keine Aussicht, dadurch die Eröffnung einer weiteren Instanz zu erreichen (vgl. BVerfGE 16, 1 >3<).

    Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihrem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben konnte (vgl. BVerfGE 8, 222 >225 f.<; 16, 1 >2<).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Dies liegt im Bereich der Anwendung einfachen Rechts und kann von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 72, 155 >170<).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Das Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung kann dabei jedoch nicht den ersatzlosen Entzug von Rechten rechtfertigen (vgl. BVerfGE 31, 275 >292<).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt deshalb, daß ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 74, 102 >113< m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Da die verfassungswidrige Regelung des Weingesetzes den angegriffenen Entscheidungen teils in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1971 und teils in der neuen Fassung vom 27. August 1982 zugrunde liegt, muß sich die Nichtigerklärung auf beide Fassungen erstrecken (vgl. BVerfGE 14, 174 >175, 190<).
  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58

    Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84
    Grundsätzlich ist es jedoch als ein Vermögensrecht zu qualifizieren, das eine Sachbeziehung zum Inhalt hat (vgl. BGHZ 32, 103 >113< zum Warenzeichen; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. Rdnr. 28 sowie § 25 Rdnr. 9).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerwG, 09.08.1983 - 1 C 142.80

    Änderung eines Streitwertbeschlusses

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 78, 58 ).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann ein Beschwerdeführer als Voraussetzung der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 52, 380 ; 78, 58 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Der Beschwerdeführer hat gegen die Verwertungsakte jeweils Widerspruch erhoben; der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist damit gewahrt (vgl. BVerfGE 16, 124 ; 78, 58 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, NStZ 2000, S. 489 ).
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