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   BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84   

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https://dejure.org/1988,8
BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 (https://dejure.org/1988,8)
BVerfG, Entscheidung vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 (https://dejure.org/1988,8)
BVerfG, Entscheidung vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 (https://dejure.org/1988,8)
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Straßenverkehrslärm

Art. 14 GG, § 1 BauGB, Bauleitplanung, verfassungsrechtliche Anforderungen an den Lärmschutz für Anlieger, Orientierung an §§ 41 ff BImSchG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Straßenverkehrslärm

  • openjur.de

    Straßenverkehrslärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm bei der Festsetzung einer Straße in einem Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verkehrslärmschutz - Anlieger - Bebauungsplan

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 174
  • NJW 1989, 1271
  • MDR 1989, 517
  • NVwZ 1989, 549 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 290
  • DVBl 1989, 352
  • BauR 1989, 160
  • ZfBR 1989, 115
 
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Wird zitiert von ... (384)

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    152 aa) Ob ausreichende Maßnahmen getroffen sind, um grundrechtliche Schutzpflichten zu erfüllen, ist verfassungsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Dem Staat und seinen Organen kommt bei der Erfüllung derartiger Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; 92, 26 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).
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