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   BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57   

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https://dejure.org/1958,103
BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57 (https://dejure.org/1958,103)
BVerfG, Entscheidung vom 22.07.1958 - 1 BvR 113/57 (https://dejure.org/1958,103)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juli 1958 - 1 BvR 113/57 (https://dejure.org/1958,103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 311
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 89
  • NJW 1958, 1436
  • DÖV 1959, 398
  • Rpfleger 1958, 261
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 455/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57
    Das Landgericht hat jedenfalls keine angemessene Zeit (vgl. BVerfGE 4, 190 [192]; 6, 12 [15]) gewartet, ehe es die sofortige Beschwerde verwarf.
  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57
    Das Landgericht hat jedenfalls keine angemessene Zeit (vgl. BVerfGE 4, 190 [192]; 6, 12 [15]) gewartet, ehe es die sofortige Beschwerde verwarf.
  • RG, 12.11.1936 - VI B 17/36

    1. Besteht für die Beschwerde eine Pflicht zur Begründung? 2. Genügt es, falls

    Auszug aus BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Richter in einem solchen Fall für die weitere Begründung eine Frist setzten muß (KG NJW 1954, 1410 f.; BayObLG MDR 1957, 106 f.) oder ob es ausreicht, wenn er angemessene Zeit mit seiner Entscheidung wartet (RGZ 152, 316 [318]).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 287/17

    Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei Absehen von einer gebotenen

    Aus diesem Grunde ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (BVerfGE 12, 110, 113), sondern auch dann, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (vgl. BVerfGE 4, 190, 192; 6, 12, 15; 8, 89, 91; 12, 6, 9; 17, 191, 193).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör hat das Gericht lediglich eine angemessene Äußerungsfrist abzuwarten, bevor es entscheidet (BVerfGE 8, 89, 91; 17, 191, 193; BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 573 Rdn. 5; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 573 Rdn. 10; MünchKommZPO/Braun, § 573 Rdn. 3).
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 44/09

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Entlassung des Treuhänders wegen schuldhafter

    Wird eine sofortige Beschwerde vom Beschwerdeführer zunächst nicht begründet, eine Begründung aber angekündigt oder jedenfalls vorbehalten, ohne dass hierfür ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, hat das Gericht eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb derer die Begründung eingehen kann (BVerfGE 8, 89, 90 f; 12, 6, 8 f; 17, 191, 193; 18, 399, 406; BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 285/08, juris Rn. 2).

    Ob das Beschwerdegericht einem Beschwerdeführer, der eine Begründung innerhalb einer längeren Frist ankündigt, eine Frist setzen oder einen Hinweis erteilen muss, wenn es vor Ablauf dieser Frist entscheiden will (so Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 571 Rn. 13; a.A. OLG Oldenburg MDR 1990, 1125; vgl. auch BVerfGE 8, 89, 91), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

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