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   BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86, 1 BvR 1065/86   

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BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86, 1 BvR 1065/86 (https://dejure.org/1989,940)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.1989 - 1 BvR 803/86, 1 BvR 1065/86 (https://dejure.org/1989,940)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 1 BvR 803/86, 1 BvR 1065/86 (https://dejure.org/1989,940)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 4
    Begrenzung der Ertragswertprivilegierung beim Zugewinnausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragswert - Landwirtschaftlicher Betrieb - Übernahme - Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragswert; Landwirtschaftlicher Betrieb; Übernahme; Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragswert; Landwirtschaftlicher Betrieb; Übernahme; Zugewinnausgleich

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 170
  • NJW 1989, 3211
  • NJW-RR 1990, 130 (Ls.)
  • MDR 1989, 1074
  • DNotZ 1990, 302
  • FamRZ 1989, 939
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86
    Im übrigen hat es die Vorschrift für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (BVerfGE 67, 348 [349]).

    Dieser kam unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (BVerfGE 67, 348 ) zu dem Ergebnis, daß der Ertragswert die Berechnungsgrundlage bilde.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der beanstandet wurde, daß nach § 1376 Abs. 4 BGB ausnahmslos der Ertragswert als Bewertungsmaßstab anzuwenden ist, wenn sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Anfangs- und Endvermögen befindet (BVerfGE 67, 348 [349]), hindert die Gerichte grundsätzlich nicht, vor einer gesetzlichen Neuregelung über Zugewinnausgleichsansprüche zu entscheiden.

    Die Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB führt aber dazu, daß der Ehegatte des Eigentümers eines landwirtschaftlichen Anwesens auf seinen Anteil am real vorhandenen Vermögenszuwachs verzichten muß; denn es kann ernstlich nicht zweifelhaft sein, daß diese Regelung die Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei Durchführung des Zugewinnausgleichs begünstigt und die geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten benachteiligt (vgl. BVerfGE 67, 348 [366]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86
    Die trotz der Trennung der Ehegatten weiterbestehende rechtliche Bindung rechtfertigt grundsätzlich die Aufteilung des während der gesamten Ehezeit erworbenen Vermögens (vgl. BVerfGE 53, 257 [297]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86
    Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BGH, 14.11.1973 - IV ZR 147/72

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung die lediglich durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens als nur scheinbarer Zugewinn nicht auszugleichen (vgl. BGHZ 61, 385 [389]).
  • OLG Hamm, 15.07.1986 - 9 UF 685/84
    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86
    I.
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97

    Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

    Dieser rechtfertigt nach seinem Sinn und Zweck mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich die Aufteilung des während der gesamten Ehezeit - von beiden Ehegatten oder einem von ihnen in ihrer von Gleichberechtigung geprägten partnerschaftlichen Gemeinschaft - erlangten Vermögens (vgl. BVerfG Beschluß vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 803, 1065/86 = FamRZ 1989, 939, 941) mit der Maßgabe, daß dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein hälftiger Anteil an dem erworbenen Wertzuwachs zusteht.
  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, daß es gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, beim Zugewinnausgleich das den Ehegatten benachteiligende Ertragswertverfahren anzuwenden, wenn nicht damit gerechnet werden könne, daß der Eigentümer oder ein Abkömmling den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen oder wieder aufnehmen werde, sondern allenfalls ein entfernter Verwandter (BVerfGE 80, 170 ).

    cc) Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1376 Abs. 4 BGB a.F. (vgl. BVerfGE 67, 348 [368 f.]; 80, 170 [180 f.]) erhobene Rüge ist ebenfalls nicht begründet.

    Er ist Ausfluß des Grundsatzes, daß zum Wesen der Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die Gleichberechtigung beider Partner gehört, die nach Beendigung der Ehe unter anderem auf die Aufteilung des in der Ehe erzielten Vermögenszuwachses wirkt (vgl. BVerfGE 67, 348 [364]; 80, 170 [180]).

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    Darüber hinaus hat es entschieden, das Opfer, das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus der Anwendung des Ertragswertverfahrens erwächst, sei für ihn im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nur zumutbar, wenn es darum gehe, die Zerschlagung des Betriebes im Interesse des Ehepartners oder der Kinder zu vermeiden; es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG , wenn nicht damit gerechnet werden könne, daß der Eigentümer oder ein Abkömmling den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen oder wiederaufnehmen werde, sondern allenfalls ein entfernterer Verwandter (Beschluß vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 803 und 1065/86 - FamRZ 1989, 939 ).
  • BGH, 06.02.1991 - XII ZR 57/90

    Bewertung von während der Ehe hinzuerworbenen Nutzflächen eines

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dringt im Hinblick auf Art. 3, 6 GG auf eine restriktive Handhabung des § 1376 Abs. 4 BGB (vgl. BVerfGE 67 aaO. und FamRZ 1989, 939).
  • OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04

    Betriebseinheit; Hofeigenschaft; Höfeordnung; Wegfall der Betriebseinheit;

    Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173;Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).
  • LG Schweinfurt, 25.10.1988 - 2 T 103/88

    Begründung der Nichtabhilfeentscheidung

    BVerfG, Beschluß vom 6.6.1989 - 1 BvR 803 und 1065186 - Aus dem Tatbestand: Verfahren 1 BvR 803/86: Die im Mai 1970 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde im Februar 1980 geschieden.

    Verfahren 1 BvR 1065/86: Die im April 1955 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde im Mai 1986 geschieden.

    Verfahren 1 BvR 803/86: 1. Die Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB kann zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen, wenn bei Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens ein landwirtschaftlicher Betrieb, wie ihn der Gesetzgeber schützen will, in der Lebenswirklichkeit nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerfG, a. a. 0., S. 368).

  • BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94

    Wegfall der Hofeigenschaft

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zugewinnausgleich für den Fall, daß ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Anfangs- oder Endvermögen zu berücksichtigen ist (§ 1376 Abs. 4 BGB; BVerfGE 67, 348, 368; 80, 170, 180).
  • OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Hoferbfolge bei nachträglichem

    Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173; Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).
  • OLG Frankfurt, 26.03.1999 - 1 UF 298/98
    In Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Senats (FamRZ 1989, S. 939) und des 2. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRZ 1993, S. 344 f.) ist auf die durch § 522 ZPO geschaffene Prozeßsituation § 91 a ZPO entsprechend anzuwenden, so daß hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Anschlußberufung eine zumindest überschlägige Sichtung und Wertung des Prozeßstoffes zu erfolgen hat.

    In Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Senats (FamRZ 1989, S. 939) und des 2. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRZ 1993, S. 344 f.) ist auf die durch § 522 ZPO geschaffene Prozeßsituation § 91 a ZPO entsprechend anzuwenden, so daß hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Anschlußberufung eine zumindest überschlägige Sichtung und Wertung des Prozeßstoffes zu erfolgen hat.

  • OLG Celle, 16.06.1986 - 19 UF 210/85

    Anspruch auf Zugewinnausgleich; Berücksichtigung eines abgeschlossenen

    Hinweis 1. BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 6. Juni 1989 (BVerfGE 80, 170 = FamRZ 1989, 939 = EzFamR BGB § 1376 Nr. 3) (1) Die Urteile des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 1986 (19 UF 210/85) und des Amtsgerichts - Familiengericht - Syke vom 3. Oktober 1985 (4 F 318/82) verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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