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   BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86   

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BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86 (https://dejure.org/1989,374)
BVerfG, Entscheidung vom 03.10.1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86 (https://dejure.org/1989,374)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Oktober 1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86 (https://dejure.org/1989,374)
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Schlüsselgewalt

§ 1357 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schlüsselgewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 1
  • NJW 1990, 175
  • NJW-RR 1990, 130 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 1273
  • Rpfleger 1989, 504
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83

    Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 1 [6]) kann allerdings die Höhe des Arzthonorars, die sich im Einzelfall aus der Vereinbarung über die privatärztliche Behandlung ergibt, den Rahmen des nach §§ 1360, 1360 a BGB Geschuldeten und damit zugleich den der Mitverpflichtung nach § 1357 BGB sprengen.

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, daß der IVb-Zivilsenat außer in seinem Urteil vom 13. Februar 1985 (BGHZ 94, 1) mit der Vorschrift des § 1357 BGB bisher nicht befaßt worden sei und damit zusammenhängende Rechtsfragen auch nicht zur Entscheidung anständen.

    Wenn also der mit dem Dritten verhandelnde Ehegatte deutlich erklärt oder durch ein für beide Teile klar deutbares Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er nicht die Folgen des § 1357 Abs. 1 BGB herbeiführen will (BGHZ 94, 1 [3 f.] m.w.N.), entfällt die Mithaftung des anderen Ehegatten.

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Dem Leitbild der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft würde es entgegenstehen, bei Ehegatten schlechthin davon auszugehen, sie müßten wirtschaftlich wie Ledige behandelt werden (vgl. BVerfGE 69, 188 [208] ).

    Dem Gedanken der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft, wie er den Instituten des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs und im Bereich des Steuerrechts dem Splittingverfahren zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 69, 188 [208]), widerspricht es grund sätzlich nicht, daß sich Eheleute in einer intakten Ehe in den Grenzen, die durch "angemessene Deckung des Lebensbedarfs" gezogen sind, gegenseitig verpflichten können.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Damit sind Bestimmungen unvereinbar, die die Ehe schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen könnten (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]; 55, 114 [126 f.]).

    Dabei kann er die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch zum Anknüpfungspunkt spezieller wirtschaftlicher Rechtsfolgen machen, sofern das der Eigenart des geregelten Lebensgebiets entspricht und die Ehe dadurch nicht diskriminiert wird (vgl. BVerfGE 6, 55 [76 f.]; 75, 382 [393] m.w.N.).

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 1264/87

    Verfassungswidrige Benachteiligung des mit dem Vertragsgegner des Auftraggebers

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Die eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden, soweit sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; 78, 128 [130]).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Demgemäß ist er vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]; 71, 146 [154 f.]).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Mit der Eheschließung übernimmt der Verheiratete eine Mitverantwortung für seinen Lebenspartner (vgl. BVerfGE 53, 257 [300]).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Ein Eingriff in dieses Recht ist mit dem Grundgesetz nur dann zu vereinbaren, wenn er zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich ist und die Ehegatten nicht übermäßig belastet (vgl. BVerfGE 60, 329 [339]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Demgemäß ist er vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]; 71, 146 [154 f.]).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Die eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden, soweit sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; 78, 128 [130]).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
    Dabei kann er die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch zum Anknüpfungspunkt spezieller wirtschaftlicher Rechtsfolgen machen, sofern das der Eigenart des geregelten Lebensgebiets entspricht und die Ehe dadurch nicht diskriminiert wird (vgl. BVerfGE 6, 55 [76 f.]; 75, 382 [393] m.w.N.).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigten die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dem hat die zur Ehefreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang bereits ohne ausdrückliches Abstellen auf die Verhältnismäßigkeit durch die Unterscheidung zwischen die Ehe ausgestaltenden Regelungen einerseits sowie solchen, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, andererseits Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 81, 1 ).

    Wie er die Ausgestaltung vornimmt, unterliegt seiner politischen Entscheidung, solange er dabei den ihm in Art. 6 Abs. 1 GG aufgetragenen Schutz nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 81, 1 ).

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