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   BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86   

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https://dejure.org/1989,374
BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86 (https://dejure.org/1989,374)
BVerfG, Entscheidung vom 03.10.1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86 (https://dejure.org/1989,374)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Oktober 1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86 (https://dejure.org/1989,374)
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Schlüsselgewalt

§ 1357 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schlüsselgewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 1
  • NJW 1990, 175
  • NJW-RR 1990, 130 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 1273
  • Rpfleger 1989, 504
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigten die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dem hat die zur Ehefreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang bereits ohne ausdrückliches Abstellen auf die Verhältnismäßigkeit durch die Unterscheidung zwischen die Ehe ausgestaltenden Regelungen einerseits sowie solchen, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, andererseits Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 81, 1 ).

    Wie er die Ausgestaltung vornimmt, unterliegt seiner politischen Entscheidung, solange er dabei den ihm in Art. 6 Abs. 1 GG aufgetragenen Schutz nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 81, 1 ).

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