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   BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88   

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BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88 (https://dejure.org/1990,92)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.1990 - 2 BvG 1/88 (https://dejure.org/1990,92)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88 (https://dejure.org/1990,92)
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Kalkar II

Art. 85 Abs. 3 GG, Grenzen der Weisungsbefugnis des Bundes

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kalkar II

  • openjur.de

    Kalkar II

  • Wolters Kluwer

    Auftragsverwaltung - Unentziehbare Wahrnehmungskompetenz - Rechtsverletzung des Landes - Weisung des Bundes - Rechte gegenüber dem Bund - Obhutspflicht - Weisungsklarheit - Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrnehmungs- und Sachkompetenz beim Betrieb von Atomkraftwerken - Schneller Brüter Kalkar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 20 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen für die Ausführung von Bundesgesetzen in Bundesauftragsverwaltung mittels informalem Verwaltungshandeln

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 310
  • NJW 1990, 3007 (Ls.)
  • MDR 1990, 1091
  • NVwZ 1990, 955
  • DVBl 1990, 763
  • DÖV 1990, 657
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf kompetentielle Rechte; solche Rechte können im Bund-Länder-Streit geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 4, 115 [122]; 11, 6 [7 f.]; 12, 205 [207]; 21, 312 [313, 319]; 41, 291 [303]).

    In dieser Entscheidung hat der Senat dementsprechend bemerkt, der im Fernsehurteil (BVerfGE 12, 205 ff.) anerkannte Anspruch der Länder gegen den Bund auf Achtung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rundfunkfreiheit sei "das Spiegelbild zu dem im Urteil über die Volksbefragung in den hessischen Gemeinden anerkannten Anspruch des Bundes gegen die Länder, Einmischungen der Gemeinden in den Kompetenzbereich des Bundes zu unterbinden" (BVerfGE 13, 54 [80]).

    Daraus können sich besondere Voraussetzungen und Schranken für die Ausübung von Kompetenzen ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205 [255]; 13, 54 [75]; 21, 312 [326]; 42, 103 [117]).

    Im deutschen Bundesstaat wird das gesamte verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (BVerfGE 12, 205 [254]).

    Der Bund Verstößt aber gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten nicht schon dadurch, daß er von einer ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz Gebrauch macht; vielmehr muß die Inanspruchnahme der Kompetenz mißbräuchlich sein (vgl. BVerfGE 14, 197 [215]; 61, 149 [205]) oder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen, die aus diesem Grundsatz herzuleiten sind (BVerfGE 12, 205 [255]).

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Für die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung oder Gefährdung eines Rechts aus einem Bund und Land umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 13, 54 [72 f.]; außerdem BVerfGE 8, 122 [128]; 41, 291 [303]; 42, 103 [113]) als mögliche Rechtsfolge ergibt (vgl. BVerfGE 13, 54 [73]; 21, 312 [319]); die Rechtsposition selbst muß dem Land in der von ihm geltend gemachten Art jedoch zustehen.

    Ein Land kann kraft seiner Kompetenz vom Bund nur die Achtung solcher Verfassungsnormen verlangen, die die Bundesgewalt in ihrer Auswirkung auf das Verfassungsleben der Länder beherrschen und damit eine rechtliche Beziehung zwischen Bundesgewalt und Landesgewalten herstellen (BVerfGE 13, 54 [79 f.]).

    In dieser Entscheidung hat der Senat dementsprechend bemerkt, der im Fernsehurteil (BVerfGE 12, 205 ff.) anerkannte Anspruch der Länder gegen den Bund auf Achtung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rundfunkfreiheit sei "das Spiegelbild zu dem im Urteil über die Volksbefragung in den hessischen Gemeinden anerkannten Anspruch des Bundes gegen die Länder, Einmischungen der Gemeinden in den Kompetenzbereich des Bundes zu unterbinden" (BVerfGE 13, 54 [80]).

    Daraus können sich besondere Voraussetzungen und Schranken für die Ausübung von Kompetenzen ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205 [255]; 13, 54 [75]; 21, 312 [326]; 42, 103 [117]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62

    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Für die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung oder Gefährdung eines Rechts aus einem Bund und Land umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 13, 54 [72 f.]; außerdem BVerfGE 8, 122 [128]; 41, 291 [303]; 42, 103 [113]) als mögliche Rechtsfolge ergibt (vgl. BVerfGE 13, 54 [73]; 21, 312 [319]); die Rechtsposition selbst muß dem Land in der von ihm geltend gemachten Art jedoch zustehen.

    Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf kompetentielle Rechte; solche Rechte können im Bund-Länder-Streit geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 4, 115 [122]; 11, 6 [7 f.]; 12, 205 [207]; 21, 312 [313, 319]; 41, 291 [303]).

    Daraus können sich besondere Voraussetzungen und Schranken für die Ausübung von Kompetenzen ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205 [255]; 13, 54 [75]; 21, 312 [326]; 42, 103 [117]).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Für die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung oder Gefährdung eines Rechts aus einem Bund und Land umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 13, 54 [72 f.]; außerdem BVerfGE 8, 122 [128]; 41, 291 [303]; 42, 103 [113]) als mögliche Rechtsfolge ergibt (vgl. BVerfGE 13, 54 [73]; 21, 312 [319]); die Rechtsposition selbst muß dem Land in der von ihm geltend gemachten Art jedoch zustehen.

    Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf kompetentielle Rechte; solche Rechte können im Bund-Länder-Streit geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 4, 115 [122]; 11, 6 [7 f.]; 12, 205 [207]; 21, 312 [313, 319]; 41, 291 [303]).

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Für die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung oder Gefährdung eines Rechts aus einem Bund und Land umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 13, 54 [72 f.]; außerdem BVerfGE 8, 122 [128]; 41, 291 [303]; 42, 103 [113]) als mögliche Rechtsfolge ergibt (vgl. BVerfGE 13, 54 [73]; 21, 312 [319]); die Rechtsposition selbst muß dem Land in der von ihm geltend gemachten Art jedoch zustehen.

    Daraus können sich besondere Voraussetzungen und Schranken für die Ausübung von Kompetenzen ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205 [255]; 13, 54 [75]; 21, 312 [326]; 42, 103 [117]).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; ihm kommt eine die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu (vgl. BVerfGE 79, 311 [341]).
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf kompetentielle Rechte; solche Rechte können im Bund-Länder-Streit geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 4, 115 [122]; 11, 6 [7 f.]; 12, 205 [207]; 21, 312 [313, 319]; 41, 291 [303]).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Die Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH Essen (SBK) läßt in Kalkar durch die Internationale Natrium-Brutreaktor-Bau GmbH (INB) ein Kernkraftwerk des Typs Schneller Brüter (SNR-300) errichten (zu dessen Beschreibung siehe BVerfGE 49, 89 [91 f.]).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Für die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung oder Gefährdung eines Rechts aus einem Bund und Land umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 13, 54 [72 f.]; außerdem BVerfGE 8, 122 [128]; 41, 291 [303]; 42, 103 [113]) als mögliche Rechtsfolge ergibt (vgl. BVerfGE 13, 54 [73]; 21, 312 [319]); die Rechtsposition selbst muß dem Land in der von ihm geltend gemachten Art jedoch zustehen.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
    Sie können auch nicht deshalb, weil sie Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnehmen, "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 61, 82 [103 f.]).
  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auch führt der Hinweis des Antragstellers, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz finde im Staatsorganisationsrecht keine Anwendung (vgl. dazu für den Bereich der Kompetenzabgrenzung: BVerfGE 79, 311 ; 81, 310 ; 84, 25 ; siehe auch: Sachs, in: ders., GG, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 147; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 188), im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter, weil die Parteien nicht der Sphäre organisierter Staatlichkeit zuzuordnen sind.
  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Sie gibt den beteiligten Bundesorganen verläßliche Maßstäbe, um im vorhinein die Grenzen ihrer Kompetenzen und Befugnisse bestimmen zu können (vgl. auch BVerfGE 81, 310 [335 ff.]) und wahrt damit insbesondere die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland.
  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

    'Biblis A'

    Allerdings ist dem Bund auch auf dem Feld informalen Handelns ein Selbsteintrittsrecht (vgl. BVerfGE 81, 310 ) verwehrt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dies in seinen Urteilen vom 22. Mai 1990 (BVerfGE 81, 310) und 10. April 1991 (BVerfGE 84, 25) dahingehend umschrieben, dass die Wahrnehmungskompetenz ausschließlich den Ländern zustehe und das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasse.

    Seine Aufsicht erstreckt sich nicht nur auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Gesetzesausführung; vielmehr unterstehen die Landesbehörden von vornherein den Weisungen der obersten Bundesbehörden (vgl. im Einzelnen hierzu BVerfGE 81, 310 ).

    Die Sachkompetenz steht dem Land sonach von vornherein nur unter dem Vorbehalt ihrer Inanspruchnahme durch den Bund zu (BVerfGE 81, 310 ).

    Diese Grundsätze hat der Senat in BVerfGE 81, 310 - Kalkar II - vor dem Hintergrund entwickelt, dass sich das antragstellende Land gegen eine erteilte Weisung zur Wehr gesetzt hat.

    Die in BVerfGE 81, 310 (331 ff.) entfalteten Überlegungen des Senats bedürfen deshalb mit Rücksicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt der Fortentwicklung.

    a) Allerdings steht dem Bund die auf der Sachkompetenz gründende Geschäftsleitungsbefugnis nicht per se zu; er muss die ihm zunächst nur in Form einer "Reservezuständigkeit" verliehene (potentielle) Sachentscheidungsbefugnis erst aktualisieren, indem er diese ausdrücklich oder konkludent auf sich überleitet; denn auch die Sachentscheidungsbefugnis liegt - jedenfalls "zunächst" - ebenfalls beim Land (vgl. BVerfGE 81, 310 ).

    Im Gegensatz zur Sachkompetenz ist die Wahrnehmungskompetenz des Landes unentziehbar (BVerfGE 81, 310 ).

    Aus diesem Grunde ist es unabdingbar, dass der Bund deutlich erkennbar - ausdrücklich oder konkludent - die ihm nach Art. 85 Abs. 3 GG zukommende Sachkompetenz an sich zieht und auf diese Weise das Land auf seine Wahrnehmungskompetenz beschränkt (hierzu BVerfGE 81, 310 ).

    Diese verlangt, dass sowohl der Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder nehmen (vgl. hierzu auch BVerfGE 81, 310 m.w.N.).

    Der Bund verstößt gegen diese Pflicht nicht schon dadurch, dass er von einer ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz Gebrauch macht; vielmehr muss deren Inanspruchnahme missbräuchlich sein (BVerfGE 81, 310 m.w.N.) oder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen, die aus diesem Grundsatz herzuleiten sind (BVerfGE 81, 310 ).

    Die in BVerfGE 81, 310 (337) - Kalkar II - entwickelten Maßstäbe lassen sich nicht ohne Weiteres auf das hier zu beurteilende informale Handeln des Bundes übertragen, weil sie auf die Weisung nach Maßgabe des Art. 85 Abs. 3 GG abgestimmt sind.

    Hinsichtlich dieser Ziele und Maßnahmen des Bundes kann jedoch das Land Hessen keinerlei Rechtspositionen entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 81, 310 (337 f.) aufgestellten Grundsätzen in Anspruch nehmen; denn der Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie die Vereinbarung vom 14. Juni 2000 liegen außerhalb der Bundesauftragsverwaltung nach Maßgabe des Art. 85 GG.

    Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Bund seine weiteren Schritte in Wahrnehmung seiner Sachkompetenz dem Land offen legt oder es gar hieran beteiligt; denn die Inanspruchnahme der Sachkompetenz ist nicht auf Ausnahmefälle begrenzt und auch nicht weiter rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 81, 310 ).

    Das Land selbst genießt wirksamen, aber auch ausreichenden Schutz durch die prozeduralen Anforderungen vor Erteilung einer Weisung, wie sie in BVerfGE 81, 310 - Kalkar II - niedergelegt sind.

    Wahrnehmungskompetenz ist danach das "Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen, im Verhältnis zu Dritten" (BVerfGE 81, 310 ).

    Zwar verstößt der Bund nicht schon dadurch gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, dass er von einer ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz Gebrauch macht; vielmehr muss die Inanspruchnahme missbräuchlich sein oder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen, die aus diesem Grundsatz herzuleiten sind (BVerfGE 81, 310 m.w.N.).

    Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verlangt, dass sowohl der Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder nehmen (BVerfGE 81, 310 ).

    Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Ausübung von Kompetenzen zwingt nicht nur im Fall des Erlasses einer Weisung, dass dem betroffenen Land Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (BVerfGE 81, 310 ).

    Zwar ist es ebenso wenig wie vor einem Weisungserlass erforderlich, dass der Bund sich um ein Einvernehmen mit dem Land bemüht (vgl. BVerfGE 81, 310 ).

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