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   BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87   

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https://dejure.org/1990,140
BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 (https://dejure.org/1990,140)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 (https://dejure.org/1990,140)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 1990 - 1 BvR 750/87 (https://dejure.org/1990,140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Kammerrechtsbeistand - Architekt - Berufsfreiheit - Berufsbezeichnung - Standesrecht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässige Führung der Bezeichnung für den ausgeübten Beruf des Architekten durch Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 18
  • NJW 1990, 2122
  • ZIP 1990, 1619
  • DVBl 1990, 884
  • AnwBl 1990, 517
 
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Wird zitiert von ... (86)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Ein gesetzlicher Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung setzt voraus, daß die Regelung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 61, 291 (312) [BVerfG 03.11.1982 - 1 BvL 4/78] m.w.N.; 76, 196 (207); zuletzt: BVerfGE 82, 18 (28) [BVerfG 04.04.1990 - 1 BvR 750/87]).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen,

    aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657; 2015, 1438 Rn. 16 ff.).

    Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen ebenfalls dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG, NJW 2004, 2656 aaO; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 13; Prütting aaO Rn. 10).

  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die

    aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656, 2657).

    Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO).

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